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§§ 1431 ff. ABGB: Rückforderungsrecht des Arbeitgebers bei irrtümlichen Zahlungen
• §§ 1431 ff. ABGB: Rückforderungsrecht des Arbeitgebers bei irrtümlichen Zahlungen
ASoK 12/2000, 406 – 408: Artikel von Thomas Rauch
Vom Arbeitgeber nachgezahlte Lohnsteuer kann vom Arbeitnehmer trotz Gutgläubigkeit zurückgefordert werden.
Anmerkung:Bei der Rückforderung von Lohnsteuer gibt es einige praktische Probleme. Zunächst ist der Arbeitnehmer u. U. nicht mehr im Unternehmen, eine Gegenverrechnung mit dem Bezug ist daher nicht mehr möglich. Damit der Arbeitgeber beim Regress der Lohnsteuer erfolgreich ist, wird er auch darlegen müssen, dass es sich um die Lohnsteuer des konkreten Arbeitnehmers handelt. Bei der Ausstellung der (Lohnsteuer-)Haftungsbescheide kommt es aber oft vor, dass nicht erkennbar ist, welche Lohnsteuer auf welchen Arbeitnehmer entfällt. Hier wäre es hilfreich, wenn man den Lohnsteuerprüfer ersucht, im Prüfungsbericht bzw. auf einer Beilage zum Prüfungsbericht eine Auflistung der Lohnsteuerbeträge getrennt nach Arbeitnehmern vorzunehmen. Problematisch wird es allerdings dann, wenn die Lohnsteuer aus Vereinfachungsgründen – durchaus im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber – pauschal festgesetzt wird. Hier müsste der Arbeitgeber, der sich regressieren will, eine nachvollziehbare...