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ASoK 1, Jänner 2001, Seite 30

Sozialversicherungs-Abkommen mit Ungarn und Polen

Dr. Wolfgang Höfle

Sozialversicherungs-Abkommen mit Ungarn und Polen

Ungarn: BGBl. III 199/2000 und 200/2000 v. ; Polen: BGBl. III Nr. 212/2000 und 213/2000 v.

Mit beiden Staaten gibt es erstmals ein SV-Abkommen. Die Abkommen traten bereits mit (Ungarn) bzw. (Polen) in Kraft.

Die beiden Abkommen umfassen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung (siehe jeweils Artikel 2 der Abkommen). Für Entsendungen von Dienstnehmern in den anderen Staat besteht abweichend vom innerstaatlichen Recht eine Frist von 24 Kalendermonaten, während der die Pflichtversicherung im ursprünglichen Staat verbleibt (siehe jeweils Artikel 7 Abs. 1). Ausnahmen davon können beantragt werden (siehe jeweils Artikel 9 Abs. 1).

Seit kurzem gibt es übrigens auch mit Tunesien wieder ein Abkommen, das wegen der ehemaligen Kündigung rückwirkend mit in Kraft gesetzt wurde (BGBl. III 197/2000 und 198/2000 v. ).

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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