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ASoK 1, Jänner 2001, Seite 13

Ausländerbeschäftigung und Entsendebewilligung

Entsendebewilligungen für betriebsentsandte Ausländer

Dr. Hans Trattner

Früher gab es im § 18 Abs. 3 AuslBG das so genannte „Montageprivileg", das aber durch das BGBl. Nr. 895/1995, womit die „Betriebsentsendung" eingeführt wurde, geändert wurde. Unter dem Begriff „betriebsentsandte Ausländer" werden Sonderformen der Beschäftigung zusammengefasst, in denen der Arbeitgeber keinen Betriebssitz im Bundesgebiet hat und auch keine anderen Anknüpfungspunkte bestehen.

1. Entsendebewilligung – Voraussetzungen

Zunächst ist grundsätzlich zu sagen, dass Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden – soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist –, einer Beschäftigungsbewilligung bedürfen.

Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf. Diese so genannten Entsendebewilligungen können Arbeitgeber relativ leicht bekommen, da sie ohne Anrechnung auf Höchstzahlen erteilt werden.

Die Wendung „in einem arbeitsnehmerähnlichen Verhältnis" ist analog zu dem in § 2 Abs. 2 AuslBG definierten Begriff „Beschäftigung" zu verstehen.

Dauert die Beschäftigung länger als vier Monate, so ist eine Beschäftigungsbewilligu...

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