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OGH: Kündigung / Sozialwidrigkeit
• 1. Rationalisierungsmaßnahmen sind als betriebliche Erfordernisse anzusehen, die einer Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers entgegenstehen können; Zweckmäßigkeit und Richtigkeit der betrieblichen Rationalisierungsmaßnahmen sind nicht zu überprüfen und bleiben dem wirtschaftlichen Ermessen des Betriebsinhabers vorbehalten.
• 2. Den Betriebsinhaber trifft eine soziale Gestaltungspflicht mit dem Inhalt, trotz der Rationalisierungsmaßnahmen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Eine Kündigung ist daher dann nicht betriebsbedingt, wenn die zumutbare Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz des Gesamtbetriebes weiter zu verwenden.
• 3. Können den betroffenen Arbeitnehmern auf Grund der Rationalisierungsmaßnahmen nur mehr weniger qualifizierte Positionen angeboten werden, so geht die soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers nicht so weit, die Arbeitnehmer auch auf einem weniger qualifizierten Posten im bisherigen Umfang zu entlohnen.
• 4. Im Zuge der Überprüfung, ob eine ausgesprochene Kündigung sozialwidrig war, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen stattzufinden. Unter den hier gegebenen Umständ...