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OGH: Unfallversicherungsschutz
• Wege im Zusammenhang mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes sind nur dann geschützt, wenn sie streckenmäßig oder zeitlich die kürzeste Verbindung zwischen Wohnort bzw. Arbeitsort und jenem Ort darstellen, wo die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Arbeitsgerät zu verrichten ist. Im Falle eines Buchkaufes ist daher nur der kürzeste Weg der Versicherten von ihrer Wohnung bzw. ihrer Arbeitsstätte zur örtlich nächstgelegenen, zeitlich am raschesten erreichbaren Buchhandlung i. S. d. § 175 Abs. 2 Z 5 ASVG unter Unfallversicherungsschutz. – (§ 175 Abs. 2 Z 5 ASVG)
( 10 Ob S 175/99 d)