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Die Haftung des Aufsichtsrats für außergewöhnliche Fähigkeiten
Aus Anlass der jüngst ergangenen Entscheidung des , zur Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern widmet sich der vorliegende Beitrag der Frage, ob und - falls ja - wann Aufsichtsratsmitglieder für außergewöhnliche Fähigkeiten haften. Das Urteil befasst sich mit unterschiedlichen Pflichten des Aufsichtsrats, die hier nicht vollständig behandelt werden sollen. Die bedeutsamen Fragen, wann Aufsichtsratsmitglieder für außergewöhnliche Fähigkeiten haften und was unter außergewöhnlichen Fähigkeiten überhaupt zu verstehen ist, sollen im Folgenden näher untersucht werden.
I. Grundsätzliches zur Sorgfalt des Aufsichtsrats
Grundsätzlich gilt für Aufsichtsratsmitglieder, dass sie ebenso wie Vorstandsmitglieder (bzw Mitglieder der Geschäftsführung) für eine ordentliche und gewissenhafte Sorgfalt einzustehen haben. Das normiert § 99 AktG (bzw § 33 GmbHG) kurz und bündig unter Verweis auf § 84 AktG (bzw § 25 GmbHG), der die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder (bzw der Geschäftsführer) regelt. Der Verweis bedeutet nicht, dass die Sorgfaltspflichten des geschäftsleitenden Organs anzuwenden sind. Dem Aufsichtsrat obliegt nicht die Oberleitung der Gesellschaft, sondern ihre Überwachun...