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ASoK 9, September 2000, Seite 327

OGH: Motivkündigung

1. Zur Verständigung von der beabsichtigten Kündigung ist der Inhaber desjenigen Betriebes verpflichtet, dem der Arbeitnehmer arbeitsverfassungsrechtlich zugehörig ist.

2. Die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung hat eindeutig, bestimmt und verständlich zu sein, wobei es nicht auf den Wortlaut der Erklärung, sondern darauf ankommt, wie diese objektiv zu verstehen ist.

3. Voraussetzung einer verpönten Motivkündigung ist unter anderem, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber in Frage gestellt werden. Ein In-Frage-Stellen liegt nicht vor, wenn der Dienstgeber versucht, eine gesetzlich nicht unzulässige Verschlechterung der Entgeltbedingungen durch eine einvernehmliche Vertragsänderung zu erreichen, die vertragsmäßigen Ansprüche zwar nicht zahlt, aber die Kündigung nicht wegen der Geltendmachung der vertragsgemäßen Ansprüche, sondern wegen der Ablehnung des Anbotes auf Vertragsänderung erfolgt.

S. 3284. Bei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung ist ein objektiver Maßstab an die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles anzulegen. Ist eine Überstundenpauschale in Wahrheit kein leistungsunabhängiges Entgelt, sondern dient es der Abgeltung von zusät...

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