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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 08.04.2025, RV/7300017/2024

Unternehmer vertraute bei der Erstellung der Jahressteuererklärungen auf seinen "Steuerberater", obwohl der sich als Bilanzbuchhalter herausstellte und dafür keine Berechtigung hatte

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Wer seine abgabenrechtlichen Agenden nicht selbst wahrnehmen will, kann sich zu diesem Zweck eines befugten Parteienvertreters bedienen. Dabei macht es für die Beurteilung der subjektiven Tatseite keinen Unterschied, ob dieser „Parteienvertreter“ für die Vornahme der übernommenen abgabenrechtlichen Handlungen tatsächlich befugt ist oder er diese Agenden gar nicht ausüben hätte dürfen, wenn dies für den Abgabenpflichtigen selbst gar nicht erkennbar ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 1025-2 (früher Finanzstrafsenat Wien 2) des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, geboren *** 1966, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Maier, Nibelungengasse 13, 1010 Wien, wegen der Finanzvergehen der teils versuchten Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , SpS-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Maier, des Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:

Das beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde gegen Herrn ***Bf1*** geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG von Umsatzsteuer 2020 von € 29.942,78 und Einkommensteuer 2020 von € 12.077,00 wird gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.

Über Herrn ***Bf1*** wird (für die verbleibenden Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 2.800,00 verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen festgesetzt.

Die Kosten werden in unveränderter Höhe von € 280,00 festgesetzt.

Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , SpS-1, wurde Herr ***Bf1***, geb. 1966, in seiner unentschuldigten Abwesenheit wegen der Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG von Umsatzsteuer 2020 von € 29.942,78 und Einkommensteuer 2020 von € 12.077,00 sowie Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen 11/2022 von € 3.440,00, 12/2022 von € 3.440,00 und 1/2023 von € 3.440,00 zu einer Geldstrafe von € 18.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie € 500,00 an Kosten verurteilt.

Als Begründung wurde ausgeführt:

"Der 1966 geborene ***Bf1*** ist Untenehmer und wurde mit Strafverfügung vom finanzstrafbehördlich bestraft.

Diesem Finanzstrafverfahren lagen Feststellungen der Umsatzsteuerprüfung für den Zeitraum 3/2020 bis 3/2021 zugrunde.

Am erstellte er die Jahressteuererklärungen (USt und ESt) für 2020. In diesen Steuererklärungen wurden die zuvor getroffenen Feststellungen gänzlich unberücksichtigt gelassen und neuerlich eine zu geringe Steuerschuld erklärt. Dadurch wurde versucht, Abgaben zu hinterziehen.

Der Beschuldigte hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass durch die zuvor getroffenen Feststellungen, die er gänzlich unberücksichtigt in den Jahressteuerklärungen für 2020 ließ, eine Abgabenverkürzung eintritt.

Weiters hat der Beschuldigte für den Zeitraum 11/2022 bis 1/2023 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Er hielt es dabei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass der Erklärungszeitpunkt (15. des zweitfolgenden Monates) nicht eingehalten wird und hielt es für gewiss, dass hiedurch eine Abgabenverkürzung eintritt.

Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden, denen der Beschuldigte keine Erwiderungen entgegengesetzte. Die subjektive Tatseite ergibt sich aus dem festgestellten objektiven Sachverhalt, wobei es dem Beschuldigten ersichtlich hinsichtlich beider Tatbestände geradezu auf eine Abgabenverkürzung ankam.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat mildernd: keinen Umstand erschwerend: die einschlägige Vorstrafe, sodass bei einem Strafrahmen von bis zu über € 104.000,00 die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen erscheint.

Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen."

Mit Eingabe des Beschuldigten vom wurde gegen das Erkenntnis des Spruchsenats des Amts für Betrugsbekämpfung vom , am zugestellt, Beschwerde eingebracht wie folgt:

"Die Entscheidung des Amts für Betrugsbekämpfung vom wird dem Grunde und der Höhe nach angefochten.

I. Zu Spruchpunkt 1):

In Spruchpunkt 1.) wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen versucht, eine Verkürzung der Umsatzsteuer 2020 in Höhe von EUR 29.942,78 sowie der Einkommenssteuer 2020 in Höhe von EUR 12.077,00, insgesamt somit eine Verkürzung in der Höhe von EUR 42.019,78 zu bewirken und hierdurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 iVm § 13 FinStrG begangen.

Aus den nachfolgenden Gründen liegt kein Vorsatz des Beschwerdeführers vor:

Der Beschwerdeführer beauftragte seine Steuerberaterin, die A-GmbH, mit der Erstellung der Einkommens- und Umsatzsteuererklärung 2020. Die Steuerberaterin betreute im Jahr zuvor auch die Betriebsprüfung des Beschwerdeführers und war daher vollkommen über die finanzielle und buchhalterische Situation des Unternehmens des Beschwerdeführers im Bilde. Der Steuerberaterin war insbesondere bewusst, dass bereits im Vorjahr eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer ergangen ist, da Umsatzsteuervoranmeldungen nicht fristgerecht eingereicht bzw. entrichtet wurden.

Der Beschwerdeführer vertraute bei der Beauftragung seiner Steuerberaterin darauf, dass diese die Einkommens- und Umsatzsteuererklärung aufgrund ihrer Fachexpertise ordnungsgemäß erstellt. Aufgrund des umfassenden Vorwissens der Steuerberaterin musste der Beschwerdeführer die Steuerberaterin auch nicht über die ergangene Strafverfügung belehren, sondern konnte darauf vertrauen, dass sie die in der Strafverfügung getroffenen Feststellungen bei der Erstellung der Steuererklärungen nunmehr berücksichtigen werde.

Dem Beschwerdeführer kann daher kein Vorsatz angelastet werden, zumal ihn aufgrund des eben Vorgebrachten keine Verpflichtung traf, seine Steuerberaterin zu überprüfen. Der Tatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG ist somit mangels Vorsatzes nicht erfüllt.

Zum Beweis dafür, dass die gegenständlichen Steuererklärungen von der A-GmbH erstellt wurden sowie, dass diese die Betriebsprüfung mitbetreut hat, beantragt der Beschwerdeführer die Einvernahme des Inhabers der A-GmbH, Herrn *Zeuge*. Der Steuerberater wird bereits jetzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden.

Beweis: PV des Beschwerdeführers,
Zeuge *Zeuge*, Wien

Sollte das Bundesfinanzgericht wider Erwarten dennoch zum Ergebnis kommen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 1.) vorsätzlich gehandelt hat, so stellt der vorgebrachte Sachverhalt jedenfalls einen wesentlichen Milderungsgrund dar, der im Erkenntnis des Spruchsenats nicht berücksichtigt wurde und daher zu einer Milderung der Strafhöhe führen muss.

II. Zu Spruchpunkt 2.):

In Spruchpunkt 2.) wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von gesamt EUR 10.320,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Der Beschwerdeführer habe dadurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen.

Hierzu ist vorzubringen, dass die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auf einem Versehen des Beschwerdeführers beruht, das auch einer ordentlichen und verständigen Person im Wirtschaftsleben passieren hätte können Der Beschwerdeführer befand sich zum damaligen Zeitpunkt gerade dabei, seinen Betrieb auf die Registrierkasse umzustellen. Aufgrund des dadurch entstandenen hohen Arbeitsaufkommens vergaß der Beschwerdeführer schlichtweg auf die Übermittlung der fehlenden Unterlagen an seinen Steuerberater bzw. langten die Unterlagen erst mit Verzögerung bei diesem ein. Der Beschwerdeführer wollte hierdurch sicherlich keine Abgabenhinterziehung herbeiführen, vielmehr brachte er die fehlenden Unterlagen mit einer Woche Verzögerung nach.

Beweis: PV des Beschwerdeführers

Auch hinsichtlich Spruchpunkt 2.) liegt daher kein Vorsatz des Beschwerdeführers vor; der Tatbestand des § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist somit mangels Vorsatzes nicht erfüllt.

Sollte das Bundesfinanzgericht wider Erwarten dennoch zum Ergebnis kommen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 2.) vorsätzlich gehandelt hat, so stellt das eben Vorgebrachte jedenfalls einen wesentlichen Milderungsgrund dar, der im Erkenntnis des Spruchsenats nicht berücksichtigt wurde und daher zu einer Milderung der Strafhöhe führen muss.

III. Zur Strafhöhe:

Das Amt für Betrugsbekämpfung verurteilte den Beschwerdeführer mit seinem Erkenntnis vom zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 18.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen. Als mildernd wertete es keinen Umstand; als erschwerend die einschlägige Vorstrafe.

Sollte das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis kommen, dass die Tatbestände der §§ 33 Abs 1 iVm § 13 und 33 Abs 2 lit a FinStrG erfüllt sind, wird in eventu vorgebracht, dass die Strafhöhe jedenfalls nicht schuld- und tatangemessen ist. Bekämpft wird somit in eventu auch die Strafhöhe des Erkenntnisses.

Hierzu ist zunächst vorzubringen, dass die Strafhöhe nicht den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers entspricht: Der Beschwerdeführer bezieht derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.017,00; dies 14 Mal jährlich. Mit Beschluss des BG, *GZ1*, wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. 12 Gläubiger haben im Schuldenregulierungsverfahren Forderungen angemeldet; hiervon wurden bei der letzten Tagsatzung vier bestritten.

Beweis: Lohnzettel des Beschwerdeführers von Oktober, November und Dezember 2023 (Beilage ./A),
Beschluss des BG vom , *GZ1* (Beilage ./B),
Anmeldeverzeichnis zu *GZ1* (Beilage ./C),
Auszug aus der Insolvenzdatei betreffend ***Bf1*** (Beilage ./D),
PV des Beschwerdeführers.

Gemäß § 23 Abs 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die gegenständliche Geldstrafe in der Höhe von EUR 18.000,00 entspricht evident nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Strafe ist daher zu mildern.

Des Weiteren stellt der bereits zu Spruchpunkt 1.) und 2.) vorgebrachte Sachverhalt jedenfalls auch Milderungsgründe dar, die zu einer Reduktion der Strafe führen müssen.

IV. Anträge:

Der Beschwerdeführer stellt somit die Anträge

1. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Parteien- sowie Zeugeneinvernahme;
2. auf Abänderung des Erkenntnisses, sodass der Beschwerdeführer von sämtlichen ihm angelasteten Vergehen freigesprochen wird,
3, in eventu auf Abänderung des Erkenntnisses, sodass die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen herabgesetzt wird,
4. in eventu auf Aufhebung des Erkenntnisses und Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde."

Ein Zurückweisungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom , mit dem die Beschwerde vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom zurückgewiesen wurde, wurde mit ho. Erkenntnis vom , RV/7300015/2024 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Im Übrigen konnte eine Verspätung nicht festgestellt werden. Die Beschwerde wurde im Anschluss zur Bearbeitung vorgelegt.

Im Schuldenregulierungsverfahren beim Beschluss des BG, *GZ1*, sind seit der Eröffnung am TT. Oktober 2023 keine weiteren Beschlüsse in der Insolvenzdatei veröffentlicht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgestellter Sachverhalt:

1. Zu den versuchten Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG iZm Umsatzsteuer 2020 in Höhe von € 29.942,78 und Einkommensteuer 2020 in Höhe von € 12.077,00

Mit Bericht vom wurde beim Beschuldigten eine Umsatzsteuerprüfung über den Zeitraum 03/2020 bis 03/2021 zu Steuernummer: **04** abgeschlossen. In diesem Bericht wurde unter anderem Folgendes festgestellt:

"Tz. 3 Vorsteuer Miete

In der Buchhaltung befindet sich monatlich eine Rechnung der Fa. B-GmbH, ohne Rechnungsempfänger. Zahlungsbestätigungen wurden auch keine in der Buchhaltung vorgelegt und konnten auch auf Aufforderung nicht vorgelegt werden. Im Zuge einer Erhebung bei der Fa. B-GmbH wurde festgestellt, dass Herr **C** der Mieter des Objektes ist und dass er das Objekt ohne Zustimmung des Vermieters nicht weitergeben darf.
Herr
***Bf1*** legte am einen Pachtvertrag vor. Dieser war nicht vergebührt.
Verpächter ist Herr
**C**. Die monatliche Pacht beträgt netto € 2.565,16 + 20 % Ust€ 513,04, gesamt brutto € 3.078,20.
Lt. Herrn
***Bf1*** wird die Miete immer in BAR an Herr **C** bezahlt. Zahlungsbestätigungen gibt es keine. Herr **C** verfügt über keine gültige UID-Nr.
Eine Unternehmerin/ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung, für die eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 UStG vorliegt und dass die Zahlung geleistet wurde.
Seitens der BP wird daher die Vorsteuer aus der Miete nicht anerkannt.
Kürzungen Vorsteuer Miete 2020: für März bis Oktober je € 513,03.

Tz. 4 Eingangsrechnungen

Auf etlichen Eingangsrechnungen scheint als Empfänger Herr **D** bzw. teilweise die **KG** auf.
Die der Rechnung zu Grunde liegenden Lieferungen oder Leistungen müssen für das Unternehmen ausgeführt worden sein.
Herr ***Bf1*** wurde eine Frist von zwei Monaten gegeben um die Eingangsrechnungen berichtigen zu lassen. Nach zwei Monaten teilte Herr ***Bf1*** mit, dass seine Lieferanten die Eingangsrechnungen nicht korrigieren.
Es wird daher seitens der BP die Vorsteuer aus diesen Wareneinkäufen nicht anerkannt. Detaillierte Aufstellung über Streichung der Vorsteuer wird bei der Schlussbesprechung übergeben.
Vorsteuerkürzungen 2020 gesamt € 5.613,92 bzw. Vorsteuerkürzungen 2021 gesamt € 226,50.

Eingangsrechnungen der Fa. **E**, Inh. **F**:

Am wurden 43 Kassenbons der Fa. **E** in Höhe von gesamt netto 41.205,71 plus 20 % UST 4.120,57 ergibt brutto 45.326,28 vorgelegt. Diese 43 Kassenbons wurden am in einem Zeitraum vom 13.22 Uhr bis 14.55 Uhr ausgestellt.
Es widerspricht der normalen Lebenserfahrung, dass ein Wareneinkauf in Gesamthöhe von brutto 45.326,28 mit Einzelparagons ausgestellt wird und keine Gesamtrechnung erstellt wird. Ein Großteil dieser Kassenparagons ist über der Kleinbetragsgrenze. Es müsste auch hier gem. § 11 UStG der Name des Leistungsempfängers angeführt sein.
Da keine ordnungsgemäße Rechnung über diesen Wareneinkauf vorliegt, wird die Vorsteuer aus diesen Einkauf in Höhe von 4.120,57 nicht anerkannt.
Vorsteuerkürzung 2020: 4.120,57

Tz. 5 innergemeinschaftliche Erwerbe

Die innergemeinschaftlichen Erwerbe von April bis September und November 2020 betreffen ebenfalls **D**. Da auch hier der Rechnungsempfänger nicht Herr ***Bf1*** ist und die Rechnungen nicht berichtigt wurden, kann die Vorsteuer von den innergemeinschaftlichen Erwerben nicht in Abzug gebracht werden.

TZ 6 Schätzung gem. § 184 BAO:

Folgende Mängel wurden im Zuge der Prüfung festgestellt:

  • Grundaufzeichnungen

  • Inventur

  • Kassa - Bank

  • Ungedeckte einlagen

Aufgrund der oa. Mängel erfolgte eine Schätzung auf dem kalkulatorischen Wege. Lt. vorgelegter Saldenliste ergibt sich im Jahr 2021 ein Aufschlag von 170 %. Nach Berücksichtigung von Schwund, Veränderung des Warenlagers und Unwägbarkeiten geht die BP daher von einem Aufschlag im Jahr 2020 von 100 % aus.

Der Wareneinkauf (WEK) abzüglich Warenlager ist der ermittelte Wareneinsatz (WES). Dieser WES wird mit dem Aufschlag von 100 % hochgerechnet. Diese Summe ergibt den Erlös lt. BP, abzüglich des erklärten Umsatzes ergibt sich eine Differenz in Höhe von € 132.873,77. Die Zuschätzung erfolgt auf Grund von Überwiegen den 10 %igen Umsätzen und wird in der UVA 12/2020 erfasst.

2020

Sollerlös: € 335.223,80; Isterlös: € 202.350,03; Differenz lt. BP: € 132.873,77.

In der Folge ist für diese Umsatzsteuern ein Finanzstrafverfahren geführt worden, welches mit Strafverfügung vom wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Zeitraum 01-12/2020 von € 22.835,46 im Zeitraum 01-02/2021 von € 6.433,39 (und vorsätzlicher Verletzung der abgabenrechtlichen Pflicht gemäß § 131b BAO zur Einrichtung einer technischen Sicherheitsvorkehrung "Registrierkasse" nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG) mit Geldstrafe € 9.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage, Kosten € 500,00, rechtskräftig am abgeschlossen wurde.

Der Beschuldigte hatte vor 2020 nur Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit, die entsprechenden Einkommensteuerbescheide der Jahre 2017 bis 2019 wurden jeweils am erlassen. Für 2020 hat der Beschuldigte (erstmals) ein Unternehmen angemeldet, für das er mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom zur UID-Nummer und dem aktuellen Wohnsitz befragt wurde.

Die bereits am beim "Steuerberater" erstellten Jahressteuererklärungen zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2020 wurden erst wesentlich später vom Beschuldigten unterfertigt und danach vom "Steuerberater" am beim Finanzamt eingereicht.

Da der Beschuldigte nicht an FinanzOnline teilnimmt bzw. teilgenommen hat, wäre er verpflichtet gewesen, die Jahressteuererklärungen zur Umsatz- und Einkommensteuer 2020 bereits am beim Finanzamt einzureichen.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG konnte infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zum (Anmeldefrist, Anzeigefrist) die Einkommensteuer 2020 nicht festgesetzt worden, sodass insoweit eine Abgabenhinterziehung in Höhe von € 12.077,00 vollendet wurde.

Am langte bei der Finanzstrafbehörde eine Meldung der Prüferin ein, dass in den am eingelangten Jahressteuererklärungen für 2020 die im Zuge der Umsatzsteuerprüfung getroffenen Feststellungen gänzlich unberücksichtigt geblieben waren.

Demnach wurden in der Umsatzsteuererklärung 2020 die "alten" Umsatzzahlen erklärt, womit das Ergebnis der Umsatzsteuerprüfung im Wege der Jahresveranlagung wieder rückgängig gemacht worden wäre. Ebenso wurden diese Zahlen für die Einkommensteuererklärung 2020 herangezogen und ein Verlust erklärt.

Isterlös laut BP: € 202.350,03; Sollerlös laut BP: € 335.223,80; erklärt wurden € 202.470,03

Umsatzsteuerfestsetzungen 03-12/2020 gesamt € 21.705,98.

Auf den Jahressteuererklärungen 2020 findet sich kein Hinweis auf eine steuerliche Vertretung.

Die "unrichtigen" Steuererklärungen wurden von einem Mitarbeiter der A-GmbH, der steuerlichen Vertretung des Beschuldigten erstellt, der dabei das Ergebnis der Umsatzsteuer-Sonderprüfung völlig ignorierte.

Festzuhalten ist, dass die A-GmbH nur die Befugnis als Bilanzbuchhaltung hat, obwohl sie die Agenden eines Steuerberaters wahrgenommen hat.

2. Zu den Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG iZm Umsatzsteuervorauszahlungen 11/2022 von € 3.440,00, 12/20222 von € 3.440,00 und 1/2023 von € 3.440,00

Der Beschuldigte hat in den Umsatzsteuervoranmeldungszeitäumen 11/2022 bis 1/2023 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet. Dadurch ist es zu den Verkürzungen an Umsatzsteuer laut Schätzung pro Monat von € 3.440,00 gekommen.

Für diese Voranmeldungszeiträume wurden die Umsatzsteuerbeträge bescheidmäßig jeweils erst nachträglich am von Amtswegen festgesetzt.

Dass auch die Umsatzsteuervoranmeldung 2/2023 erst am wesentlich verspätet mit einer Abgabenschuld von € 968,19 gemeldet und nicht entrichtet wurde, sei hier nur am Rande erwähnt, wobei diesbezüglich kein Finanzstrafverfahren anhängig ist.

Berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen wurde nicht nachgereicht.

Zwischen der Buchhaltung und dem Beschuldigten war vereinbart, dass sämtliche Unterlagen zur Berechnung und Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht an den Bilanzbuchhalter übermittelt werden. Der Termin für die Umsatzsteueranmeldungen, der 15. des zweitfolgenden Monats, war dem Beschuldigten bekannt.

Entgegen dieser Vereinbarung wurden die Unterlagen nicht fristgerecht geliefert und auch trotz dafür vorgesehener Kontaktaufnahmen der Buchhaltungsfirma mit dem Beschuldigten nicht nachgeholt.

Die Umsatzsteuer 2022 wurde mit Bescheid vom laut oben erwähnten Voranmeldungen festgesetzt; inhaltlich gab es nur eine Rundungsdifferenz von € 0,01.

Beweiswürdigung:

1. Zu den versuchten Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG iZm Umsatzsteuer 2020 in Höhe von € 29.942,78 Einkommensteuer 2020 in Höhe von € 12.077,00

Die strafbestimmenden Wertbeträge ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung und den eingereichten unrichtigen Steuererklärungen für 2020, die vom Beschuldigten unterfertigt aber von der A-GmbH eingebracht wurden.

Damit liegt eine versuchte Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG für die Umsatzsteuer 2020 in Höhe von € 29.942,78 und eine vollendete Hinterziehung an Einkommensteuer 2020 in Höhe von € 12.077,00 vor, wobei damit das Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung wieder rückgängig gemacht worden wäre.

Allerdings konnte der Beschuldigte nicht wirklich davon ausgehen, dass die Abgabenbehörde die einmal im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung festgestellten Zahlen laut Bericht vom ungeprüft wieder reduzieren würde. Daher ist ein Vorsatz auf eine versuchte Abgabenhinterziehung für Umsatzsteuer 2020, wonach der Beschuldigte es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die Abgabenbehörde die von ihm angegebenen "alten" Umsatzsteuerzahlen tatsächlich der Abgabenfestsetzung zugrunde legen würde, obwohl in einer Umsatzsteuersonderprüfung schon wesentlich höhere Abgaben festgesetzt wurden, als untauglicher Versuch zu betrachten.

In der mündlichen Verhandlung bestätigte der als Zeuge vernommene Bilanzbuchhalter, dass er bzw. sein Unternehmen die Jahressteuererklärungen 2020 für den Beschuldigten erstellt haben. Der Bilanzbuchhalter hat ausgesagt: "Da hat offensichtlich der Mitarbeiter von mir übersehen, dass es diese Umsatzsteuersonderprüfung gegeben hat und nicht die korrekten Zahlen in die Jahressteuererklärungen aufgenommen. Ich kann nicht mehr sagen, ob uns der Bericht vom zur Verfügung gestanden ist oder ob das der Bilanzierer übersehen hat. Mir ist bewusst, dass die Abgabefristen schon abgelaufen waren, allerdings war damals Corona und wir arbeiten noch immer die Rückstände ab."

Insoweit kommt dem Beschwerdevorbringen Berechtigung zu, wenn der Beschuldigte bei der Beauftragung seiner "Steuerberaterin" darauf vertraute, dass diese die Einkommens- und Umsatzsteuererklärung aufgrund ihrer Fachexpertise ordnungsgemäß erstellt. Aufgrund des umfassenden Vorwissens der "Steuerberaterin" musste der Beschwerdeführer die "Steuerberaterin" auch nicht über die ergangene Strafverfügung belehren, sondern konnte darauf vertrauen, dass sie die in der Strafverfügung getroffenen Feststellungen bei der Erstellung der Steuererklärungen nunmehr berücksichtigen werde.

Wer seine abgabenrechtlichen Agenden nicht selbst wahrnehmen will, kann sich zu diesem Zweck eines befugten Parteienvertreters bedienen. Dabei macht es für die Beurteilung der subjektiven Tatseite keinen Unterschied, ob dieser "Parteienvertreter" für die Vornahme der übernommenen abgabenrechtlichen Handlungen tatsächlich befugt ist oder er diese Agenden gar nicht ausüben hätte dürfen, wenn dies für den Abgabenpflichtigen selbst gar nicht erkennbar ist.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kam der Senat zum Schluss, dass dem Beschuldigten insoweit kein Verschulden vorzuwerfen ist, als er bei der Erstellung der Jahressteuererklärungen auf seinen "Steuerberater" vertraut hat.

Hinsichtlich des Verdachtes der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG von Umsatzsteuer 2020 von € 29.942,78 und Einkommensteuer 2020 von € 12.077,00 war das gegen den Beschuldigten geführte Finanzstrafverfahren daher gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen.

Da es sich beim "Steuerberater" nur um einen Bilanzbuchhalter handelt ist festzuhalten, dass ein Bilanzbuchhalter keine Berechtigung hat, Jahressteuererklärungen beim Finanzamt einzureichen.

§ 2 Abs. 1 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 - BiBuG 2014: Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben: […]

3. die Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörden des Bundes als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung, […]

6. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, die Vertretung einschließlich der Registrierung, der Beendigung und der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Sonderregelungen in § 25a, § 25b und Art. 25a UStG 1994 (unbeschadet des § 25b Abs. 1 Z 2 bzw. des § 27 Abs. 8 UStG 1994), sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§ 214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961),

7. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und

8. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).

Eine Befugnis zur Erstellung und Einreichung von Jahressteuererklärungen ist vom Gesetzgeber den Bilanzbuchhaltern nicht eingeräumt.

§ 2 Abs. 2 BiBuG 2014: Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

Z. 7: die Vertretung in allen Angelegenheiten der An- und Abmeldung von Registrierkassen.

§ 61 Abs. 1 Z. 1 BiBuG 2014: Eine mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer eine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten selbständig ausübt oder anbietet, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu besitzen.

§ 61 Abs. 4 BiBuG 2014: In Angelegenheiten des Abs. 1 bis 3 sind die Bezirksverwaltungsbehörden Strafbehörden.

[...]

2. Zu den Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG iZm Umsatzsteuervorauszahlungen 11/2022 von € 3.440,00, 12/20222 von € 3.440,00 und 1/2023 von € 3.440,00

Aus dem Abgabenkonto ist ersichtlich, dass für diese drei Monate weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden. Vielmehr mussten für diese Voranmeldungszeiträume die Umsatzsteuerbeträge von der Abgabenbehörde bescheidmäßig jeweils am von Amtswegen festgesetzt werden. Berichtige Umsatzsteuervoranmeldungen aufgrund der vom Beschuldigten verspätet an seinen Steuerberater nachgereichten Unterlagen sind nicht aktenkundig, sodass hier keine Änderungen bei den strafbestimmenden Wertbeträgen vorzunehmen waren.

Die Schätzungen an Umsatzsteuerverkürzungen pro Monat von € 3.440,00 können daher bei eigenständiger abgabenrechtlicher Würdigung durch den Senat dem Finanzstrafverfahren zugrunde gelegt werden können.

Mit Bericht vom wurde beim Beschuldigten eine Umsatzsteuerprüfung beendet. Wegen des daraus resultierenden Ergebnisses wurde er mit Strafverfügung vom wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestraft. Unabhängig von einem hohen Arbeitsaufkommen wurde ihm die Problematik und die Folgen der Nichteinreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen akut vor Augen geführt.

Der Abschluss der Prüfung und die Bestrafung wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mittels Strafverfügung vom waren keine Einladung, sich ab dem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum November 2022 nicht mehr um die Umsatzsteuervoranmeldungen zu kümmern. Unabhängig vom Arbeitsaufkommen ist die Tatsache, dass am 15. des zweitfolgenden Monats die Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen sind und daher vor diesem Termin die Unterlagen beim Steuerberater sein müssen, wohl Basiswissen jedes Unternehmers, das der Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat.

Zudem wusste der Beschuldigte um die Konsequenzen der Nichteinreichungen und der damit verbundenen zumindest vorübergehenden Abgabenverkürzung (auch aufgrund der einschlägigen Vorstrafe) Bescheid. Gerade bei einer damaligen Geldstrafe von € 9.000,00 geht der Senat davon aus, dass sich der Beschuldigte über die einschlägige Vorstrafe genau erkundigt hat, was er weshalb damals zu zahlen hatte. Bei dieser Kenntnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, wenn fristgerecht keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht werden, da er die Unterlagen noch nicht an den Steuerberater übergeben hat, dass damit auch eine - zumindest vorübergehende - Abgabenverkürzung verbunden ist, da er die Umsatzsteuervorauszahlungen auch nicht fristgerecht entrichtet hat.

Das Beschwerdeargument, der Beschuldigte hätte sich in diesen drei Monaten auf die Umstellung zur Registrierkasse konzentriert, kann nicht von der Schuld ablenken, da der Beschuldigte durchaus in der Lage war, neben dieser Umstellung auch sein Unternehmen zu führen, was auch die fristgerechte Übermittlung der entsprechenden Unterlagen zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen beinhaltet hätte.

Am wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen dieser drei Voranmeldungszeiträume mit je € 3.440,00 festgesetzt. Eine Entrichtung ist nicht zuletzt aufgrund des anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens bis dato nicht erfolgt. Die Beträge sind aufgrund des Insolvenzverfahrens von der Einbringung ausgesetzt.

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

§ 13 Abs. 1 FinStrG: Die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

§ 13 Abs. 2 FinStrG: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 134 Abs. 1 BAO idF BGBl I Nr. 20/2009: Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.

Zu den Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG iZm Umsatzsteuervorauszahlungen 11/2022 bis 1/2023 von je € 3.440,00

Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorsatz eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters bedeutet, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur nach seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann ().

Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.

In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auf einem Versehen des Beschwerdeführers beruht, das auch einer ordentlichen und verständigen Person im Wirtschaftsleben passieren hätte können. Der Beschwerdeführer befand sich zum damaligen Zeitpunkt gerade dabei, seinen Betrieb auf die Registrierkasse umzustellen. Aufgrund des dadurch entstandenen hohen Arbeitsaufkommens vergaß der Beschwerdeführer schlichtweg auf die Übermittlung der fehlenden Unterlagen an seinen Steuerberater bzw. langten die Unterlagen erst mit Verzögerung bei diesem ein. Der Beschwerdeführer wollte hierdurch sicherlich keine Abgabenhinterziehung herbeiführen, vielmehr brachte er die fehlenden Unterlagen mit einer Woche Verzögerung nach.

Dazu ist zu erwidern, dass es bei einem Beschuldigten, bei dem erst vor kurzem eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt und er auch dadurch auf die abgabenrechtliche Verpflichtung zur rechtzeitigen und richtigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bei Nichtentrichtung am Fälligkeitstag hingewiesen (oder Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zum Fälligkeitstag) und er im vorliegenden Fall sogar wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG knapp ein Jahr vor der Begehung weiterer Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG rechtskräftig verurteilt wurde, es lebensfremd ist anzunehmen, er wüsste nicht über diese während des Jahres vorzunehmenden Verpflichtungen Bescheid.

In der Nichteinreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen oder Nichtzahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen über drei Monate kann keinesfalls nur von einem Versehen aufgrund von Arbeitsüberlastung gesprochen werden. Vielmehr ist der Senat zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte es ernstlich für möglich gehalten hat, dass er keine Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuervorauszahlungen am Fälligkeitstag einreicht oder entrichtet und damit Kenntnis davon hatte, dass es dadurch zu einer Umsatzsteuerverkürzung kommen wird, da offenbar laut Aussage des Zeugen nicht alle Unterlagen fristgerecht übermittelt wurden.

Obwohl der Beschuldigte den gesetzlichen Fälligkeitstermin kannte, hat er trotz dieser Kenntnis nicht entsprechend gehandelt. Entgegen der Behauptung, sicherlich keine Abgabenhinterziehung herbeiführen zu wollen, geht der Senat davon aus, dass der Beschuldigte eine zumindest vorübergehende Verkürzung bewirken wollte.

Dass er trotz seiner Kenntnis aufgrund der einschlägigen Vorstrafe relativ zeitnah ein identes Verhalten gesetzt hat, lässt nur den Schluss zu, dass er - auch wenn die Registrierkasse ein Thema war - trotz Kenntnis des jeweiligen Fälligkeitstermins nicht den Abgabenvorschriften entsprechend gehandelt hat und damit auch wusste, dass Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht wurden.

Zusammengefasst ist die vom Gesetz geforderte subjektive Tatseite einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gegeben.

Strafbemessung:

§ 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.

§ 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat mildernd: keinen Umstand, erschwerend: die einschlägige Vorstrafe.

Festzuhalten ist, dass aufgrund des schon zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens derzeit keine weitere Schadensgutmachung geleistet wurde, die Abgaben sind aktuell von der Einbringung ausgesetzt. Aufgrund des anhängigen Insolvenzverfahrens muss mit einem Ausfall der Abgaben gerechnet werden.

Als weiteren Milderungsgrund ist allerdings die Tatsache zu werten, dass der Beschuldigte aktuell nicht mehr als Unternehmer tätig ist, sodass spezialpräventive Gründe derzeit nicht mehr zu beachten sind.

Die einschlägige Vorstrafe hat nicht verhindert, dass der Beschuldigte nochmals derartige Finanzvergehen begangen hat, womit eigentlich eine höhere Strafe erforderlich gewesen wäre.

Ausgehend von einem verringerten Strafrahmen von ‬[€ 3.440,00 x 3 = 10.320,00 x 2 =) € 20.640,00 (statt bisher € 104.679,56) war unter Berücksichtigung der aktuellen WI-Lage (Schuldenregulierungsverfahren anhängig) und dem Wegfall der Spezialprävention, der Beschuldigte ist nicht mehr als Unternehmer tätig, und der oben erwähnten Strafzumessungsgründe eine im Verhältnis etwas geringere Geldstrafe als beim Spruchsenat festgesetzt gerechtfertigt. Einer weiteren Reduzierung standen jedoch vor allem generalpräventive Gründe entgegen, um mögliche Finanzstraftäter in vergleichbaren Situationen von der Begehung von Finanzvergehen abzuhalten.

Unter den gleichen Strafbemessungsgründen war die reduzierte Ersatzfreiheitsstrafe mit sieben Tagen festzusetzen. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters - anders als bei der Bemessung der Geldstrafe - nicht maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus ().

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in Höhe von € 280,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da für die Entscheidung keine ungelösten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen waren, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 25a Abs. 4a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 3b VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300017.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAF-79704