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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.04.2025, RV/7100413/2025

Stundungszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des Mag. A**** S****, [Adresse], StNr **-***/****, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Festsetzung von Stundungszinsen zu Recht:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Datum vom erließ das Finanzamt an den Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid, mit welchem es gemäß § 212 Abs 2 BAO für den Zeitraum vom bis laut einer angeschlossenen Berechnung Stundungszinsen im Betrag von 97,91 Euro festsetzte. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die Stundungszinsen seien für jene Abgabenschuldigkeiten vorzuschreiben gewesen, für die aufgrund des Zahlungserleichterungsersuchens bzw aufgrund der Bewilligung einer Zahlungserleichterung ein Zahlungsaufschub eingetreten sei.

Angeschlossen ist diesem Bescheid folgende Berechnung der Stundungszinsen:

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, nachdem er für das Kalenderjahr 2024 - offensichtlich 8.000 Euro - als Vorauszahlung geleistet habe sei ihm, trotz dieser für ihn nicht erkennbaren Widmung (Vorauszahlung von 8.000 Euro) noch eine Nachzahlung verrechnet worden, da das Finanzamt nicht in der Lage gewesen sei, seine Überbezahlung im Compensando-Weg gegenzurechnen. Dies bedeute, er habe zwar ein Guthaben, welches aber nicht angerührt werde.
Ihm sei von der damaligen Mitarbeiterin des Finanzamtes nicht mitgeteilt worden, dass er "dafür" noch Zinsen bezahlen müsse. Erst durch den angefochtenen Bescheid habe er davon Kenntnis erlangt. Für sein Guthaben bekomme er keine Zinsen, aber für Außenstände, die nicht gegengerechnet würden, solle er solche bezahlen. Das klinge nicht nur absurd sondern sei es auch, noch dazu würden diese auf den Tageszinssatz herunter gebrochen.
Die Bezeichnung als Abgabenschuldner, spiegle das Verhältnis, welches der Staat zu seinen Leistungserbringern pflege, wider.
Er beantrage daher, seine Stundungszinsen zu seinem Kapital gegenzurechnen und ihm die Differenz gutzuschreiben.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in welcher es ausführte:

Am haben Sie ein Ratenansuchen gestellt und dieses wurde am bewilligt. Sie haben den Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen erhalten. Die Juli Rate in Höhe von € 480 wurde nicht fristgerecht bezahlt und somit trat ein Terminverlust ein. Im Falle eines Terminverlustes sind § 230 Abs 5 der Bundesabgabenordnung Einbringungsmaßnahmen zulässig.

Terminverlust tritt ein, wenn auch nur zu einem Ratentermin eine Zahlung in Höhe der festgesetzten Rate unterbleibt oder nicht in die Zahlungserleichterung einbezogene Abgaben nicht fristgerecht entrichtet werden.

Für Schuldigkeiten von insgesamt mehr als 750 € werden gemäß § 212 Abs 2 Stundungszinsen, in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz mit gesondertem Bescheid angefordert. Im Falle eines Terminverlustes werden die Stundungszinsen bis zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises berechnet.

Die Stundungszinsen in Höhe von € 97,91 ist somit gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein, in welchem er im Wesentlichen lediglich vorbrachte, es sei auf sein Vorbringen weder eingegangen noch darüber abgesprochen worden.

Im Vorlagebericht anlässlich der Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nochmals vor, er gebe in seiner Beschwerde an, auf seinem Abgabenkonto bestehe ein Guthaben. Dies könne vom Finanzamt nicht nachvollzogen werden. Auf dem Abgabenkonto bestehe nach wie vor ein Rückstand. Aus Sicht des Finanzamtes sei die Festsetzung von Stundungszinsen zurecht erfolgt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile, insbesondere die dargestellten Bescheide des Finanzamtes und Schreiben des Beschwerdeführers, sowie in den elektronischen Akt des Finanzamtes, insbesondere das Abgabenkonto des Beschwerdeführers. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers vom erließ das Finanzamt mit Datum vom einen Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungsbescheid). Mit diesem Bescheid wurden monatliche Raten von 480 Euro mit jeweils monatlichen Zahlungsterminen bestimmt.

Im Rahmen dieser Zahlungsvereinbarung entrichtete der Beschwerdeführer die monatlichen Zahlungen zunächst zum Zahlungstermin.

Die Rate zum entrichtete der Beschwerdeführer jedoch nicht zeitgerecht.
Der diesbezüglich eingetretene Terminverlust wurde vom Finanzamt mit Ausfertigung eines Rückstandsausweises vom wahrgenommen.

Am Abgabenkonto des Beschwerdeführers bestand jeweils der in der (oben dargestellten) Beilage zum angefochtenen Bescheid angeführte Rückstand.
Ein Guthaben bestand am Abgabenkonto im Zeitraum vom bis zu keinem Zeitpunkt.

Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass zu keinem Zeitpunkt ein Guthaben am Abgabenkonto bestand gründet sich auf die Einsichtnahme in das elektronisch geführte Abgabenkonto.

Im Übrigen sind die Feststellungen unstrittig.

Rechtlich folgt daraus:

§ 212 Abs 2 BAO lautet:

Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,

a. solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs 3) oder

b. soweit infolge einer gemäß Abs 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,

Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

§ 323c Abs 13 BAO lautet:

Unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des § 212 Abs. 2 sind ab bis sowie ab bis keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab bis sowie ab bis betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.

§ 230 Abs 5 BAO lautet:

Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.

Solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, oder soweit infolge einer erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, sind gemäß § 212 Abs 2 BAO Stundungszinsen zu entrichten.

Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält ( mwN).

Diese Zinsen betrugen 2 % in der Zeit von bis (§ 323c Abs 13 BAO) sowie 4,5 % ab (§ 230 Abs 3 BAO) über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.
Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Die Festsetzung von Stundungszinsen setzt den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraus (, 0146). Nach dem festgestellten Sachverhalt lag eine solche Zahlungsverpflichtung vor und überstieg diese den von § 212 Abs 2 BAO geforderten Betrag von 750 Euro deutlich. Die festgesetzten Stundungszinsen übersteigen den Mindestbetrag von 50 Euro.

Gemäß § 230 Abs 5 zweiter Satz BAO erlöschen Zahlungserleichterungen, wenn ein Ratentermin oder eine im Spruch des Zahlungserleichterungsbescheides enthaltene auflösende Bedingung nicht eingehalten wird. Der Terminverlust nach § 230 Abs 5 BAO tritt unabhängig davon ein, ob er von der Behörde wahrgenommen wird. Wahrzunehmen ist er durch Ausstellung eines Rückstandsausweises, wodurch der Zahlungsaufschub und der für die Stundungszinsenberechnung maßgebende Zeitraum gemäß § 212 Abs 2 zweiter Satz BAO endet.

Ein Stundungszinsenbescheid kann grundsätzlich auch unabhängig von einer Beendigung des Zahlungsaufschubes ergehen.

Das Finanzamt hat am einen Rückstandsausweis für die offenen Abgabenschuldigkeiten ausgestellt. Die Zahlungserleichterung war damit erloschen. Da weder die aushaftenden Abgabenschulden entrichtet wurden noch ein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen gestellt wurde, traten die abgabenrechtlichen Folgen des Terminverlusts ein.

Aufgrund des im Beschwerdefall eingetretenen Terminverlustes durch Nichtentrichtung der Rate zum wurde das bisherige Zahlungserleichterungsansuchen vom Finanzamt abgerechnet und wurden für den bereits vergangenen Zeitraum vom bis zum Stundungszinsen in Höhe von 97,91 Euro vorgeschrieben.

Da mit ein Ratenbegehren gestellt wurde, welchem mit Bescheid vom stattgegeben und mit ein Rückstandsausweis ausgefertigt wurde, lagen für den Zeitraum bis (Tag vor der Ausstellung des Rückstandsausweises am ) die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden für den Zeitraum vom bis in Abhängigkeit vom jeweils offenen Saldo in Form einer tageweisen Berechnung Stundungszinsen festgesetzt.

Aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und der Tatsache, dass hinsichtlich der Vorschreibung und Festsetzung von Stundungszinsen für die Abgabenbehörde kein Ermessen besteht, erfolgte die bescheidmäßige Vorschreibung somit zu Recht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt sich seinem Inhalt nach darauf, er habe aufgrund von Vorauszahlungen von 8.000 Euro ein Guthaben am Abgabenkonto (gehabt), welches das Finanzamt jedoch nicht gegengerechnet habe. Er beantrage, die Stundungszinsen mit seinem Kapital gegenzurechnen.
Entgegen diesem Vorbringen bestand jedoch am Abgabenkonto im relevanten Zeitraum zu keinem Zeitpunkt ein Guthaben.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm nicht gesagt worden wäre, dass Stundungszinsen anfallen würden ist zu entgegnen, dass er bereits im Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom darauf hingewiesen wurde, dass für Schuldigkeiten von insgesamt mehr als 750 Euro gemäß § 212 Abs 2 iVm § 323c BAO Stundungszinsen mit gesondertem Bescheid angefordert werden und dass im Falle eines Terminverlustes die Stundungszinsen bis zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises berechnet werden würden.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100413.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAF-79701