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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.04.2025, RV/7500024/2025

Einzahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe ohne Angabe der Identifikationsnummer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/246700728900/2024, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 50,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

  • Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/246700728900/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 11:03 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Brüßlgasse 32 und 34, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug lediglich der bereits abgelaufene Parkschein Nr. ***, gültig für 10 Minuten mit den Entwertungen 10:30 Uhr, befunden habe und die Parkzeit somit überschritten worden sei.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der verspätet bezahlte Organstrafverfügungsbetrag von € 36,00 werde auf die nunmehr verhängte Strafe angerechnet.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 34,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien ausgestellt wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt worden ist, da sich im Fahrzeug lediglich der bereits abgelaufene Parkschein Nr. ***, gültig für 10 Minuten mit den Entwertungen 10:30 Uhr befand und die Parkzeit somit überschritten wurde. Demnach wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert.

Schon anlässlich der Anonymverfügung gaben Sie an, dass Sie die Organstrafverfügung, nachdem diese seitens der Buchhaltungsabteilung MA 6 BA 32 am rücküberwiesen wurden, am neuerlich einbezahlt haben.

Die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Anonymverfügung ist jedoch nicht zulässig.

Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet.

Dagegen erhoben Sie Einspruch, weil Ihnen die Behörde zwar schriftlich bekannt gegeben hätte Ihre Einzahlung richtig zugeordnet zu haben aber dennoch das Verfahren fortsetzten würde.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.

Dazu wird Folgendes bemerkt:

Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und dort von Ihnen abgestellt worden ist.

Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.

Für die Übertretung wurde eine Organstrafverfügung ausgestellt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Gemäß § 50 Abs. 6 VStG wird die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen die Zahlung des Strafbetrages erfolgt; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Die in Rede stehende Organstrafverfügung wurde am ausgestellt. Innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen wurde der damit verhängte Strafbetrag nicht beglichen. Die Gründe für die Versäumung dieser Frist (z.B. Urlaub, Verlust des Organmandates) spielen keine Rolle.

Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Überweisung insofern nicht gegeben, als die Identifikationsnummer/Zahlungsreferenz nicht angeführt wurde, wie Ihnen auch seitens der Buchhaltung MA 6 BA 32 bei der Rücküberweisung mitgeteilt wurde.

Eine fristgerechte Zuordnung der Zahlung von € 36,00 auf das gegenständliche Strafkonto konnte durch die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32 daher nicht erfolgen.

In weiterer Folge erging an Sie als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges eine Anonymverfügung vom zu GZ: MA67/246700728900/2024, mit welcher eine Strafe von € 48,00 verhängt wurde.

§ 49a Abs. 6 VStG zu Folge wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach Ausstellung die Einzahlung des Strafbetrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolgt. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Die Frist zur Bezahlung des mit der Anonymverfügung verhängten Strafbetrages begann daher am und endete am . Innerhalb der gesetzlichen Frist wurde Strafbetrag von € 48,00 nicht beglichen, da lediglich der Betrag der - wie oben beschrieben bereits gegenstandslos gewordenen - Organstrafverfügung von € 36,00 überwiesen wurde.

Da die Organstrafverfügung zu spät und die Anonymverfügungsdifferenz nicht bezahlt wurde, musste das Strafverfahren eingeleitet werden, was im Übrigen auch ohne vorherige Ausstellung eines Organmandates möglich gewesen wäre.

Der verspätet bezahlte Organverfügungsstrafbetrag ist in der beeinspruchten Strafverfügung vom angerechnet und nur noch der Differenzbetrag von € 24,00 vorgeschrieben worden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weder ein Rechtsanspruch darauf besteht, dass Verwaltungsübertretungen nur mittels Organstrafverfügungen geahndet werden, noch darauf, dass im Verwaltungsstrafverfahren verhängte Strafen nur im Ausmaß von in Betracht gekommenen Organstrafverfügungs- oder Anonymverfügungsbeträgen bemessen werden.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er*sie nach den Umständen verpflichtet und nach seinen*ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm*ihr zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er*sie einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Das Straferkenntnis wurde mittels RSb-Kuvert (am ) versandt und durch Hinterlegung am Mittwoch, dem (erster Tag der Abholfrist) zugestellt (Anm.: Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt; § 17 Abs. 3 ZustG). Das Dokument wurde vom Beschwerdeführer abgeholt und ihm persönlich am ausgefolgt und von ihm übernommen.
Am letzten Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist (gerechnet ab Mittwoch ), nämlich Freitag, dem (da Mittwoch, der 25.12. und Donnerstag, der Feiertage waren) gab der Beschwerdeführer die mit datierte Beschwerde noch innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist zur Post (Postaufgabestempel ). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht.

In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"Ich erhebe innerhalb offener Frist Beschwerde gegen das Straferkenntnis MA67/246700728900/2024 des Magistrates der Stadt Wien, MA 67 vom und beantrage die Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit oder in eventu die Umwandlung in eine gebührenfreie Ermahnung wegen Geringfügigkeit der strafbaren Handlung.

Das Straferkenntnis enthält sowohl im Spruch als auch in der Begründung die unrichtige Feststellung, die ursprüngliche Organstrafverfügung wäre verspätet einbezahlt worden. Die Pünktlichkeit ist im, der Verfügung folgenden, Schriftverkehr von der Behörde selbst bestätigt worden und ohne Angabe einer Begründung auf eine Nichtzuordnung des eingezahlten Betrages zurückgeführt worden. Ohne auf die Verschuldensfrage einzugehen, wurde dann der Schriftverkehr durch die Behörde beendet und das gegenständliche Verfahren eingeleitet. Da aber die Organstrafverfügung tatsächlich rechtzeitig eingezahlt worden war, ist diese in Kraft geblieben und somit ein weiteres Verfahren in gleicher Angelegenheit unzulässig und daher aufzuheben.

Sollte die Behörde das Verschulden an der verspäteten Zuordnung des zeitgerecht eingezahlten Betrages auf meiner Seite sehen, wäre dieses zweifelsfrei als geringfügiges Versehen anzusehen, denn eine Einzahlung eines Strafbetrages unter fahrlässiger, schuldhafter Weglassung einer Zuordnungsmöglichkeit wäre völlig sinnentleert und kann somit nicht vermutet werden."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 11:03 Uhr in der im 16. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Brüßlgasse 32 und 34, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung, geht aber davon aus, den Organstrafverfügungsbetrag von € 36,00 am (ursprünglich) fristgerecht einbezahlt zu haben, das Verschulden an der verspäteten Zuordnung des zeitgerecht einbezahlten Betrages sei außerdem als geringfügig zu werten.

Aus den von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zur Bezahlung der Organstrafverfügung iHv € 36,00 übermittelten Darstellungen der Abbuchung Onlinebanking geht eindeutig hervor, dass zwar der IBAN und die Empfängerbezeichnung der Stadt Wien MA 6-BA32 angegeben wurden, aber die Identifikationsnummer / Zahlungsreferenz nicht angeführt wurde. Daher erfolgte die Rücküberweisung mit dem Hinweis fehlende Zahlungsreferenz.
Auf diesen Vorgang bezieht sich die nach Ergehen der Anonymverfügung vom übermittelte E-Mail des Beschwerdeführers vom , in der nun im Betreff die GZ: MA67/246700728900/2024 angeführt wurde:
"Ich hatte die zu obiger GZ gehörige Organstrafverfügung fristgerecht bereits am eingezahlt: …
Allerdings wurde mir diese wieder rücküberwiesen, siehe Anlage.
Ich habe sie daher
heute [Hervorhebung durch den Richter] neuerlich einbezahlt und nehme an, dass diese Angelegenheit damit erledigt sei."
Am gab die Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung dem Beschwerdeführer dazu mit E-Mail bekannt:
"Es wird mitgeteilt, wonach die Zahlung in der Höhe von EUR 36,00 geleistet wurde, wird bemerkt, dass diese am bei der Behörde zugeordnet werden konnte."

§ 50 VStG normiert:

"(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen."

Aus den Gesetzesmaterialien (1167 BlgNR XX. GP, 42), betreffend die Neufassung von § 50 Abs. 6 VStG (sowie § 49a Abs. 6 VStG) in BGBl. I Nr. 158/1998, geht hervor:

"Die Änderungen sollen zunächst die Zahlung von mit Anonymverfügung oder Organstrafverfügung verhängten Geldstrafen im Überweisungsverkehr (insbesondere mit Tele-Banking) ermöglichen. Da die Geldstrafe eine "Bringschuld" ist, sind sämtliche mit der Einschaltung eines Dritten (des Kreditinstitutes) verbundenen Risiken des Überweisungsverkehrs der Sphäre des Beanstandeten (und Auftraggebers der Überweisung) zuzurechnen. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art, die dazu führen, daß der Strafbetrag nicht fristgerecht auf dem Konto der Behörde einlangt, gehen zu seinen Lasten, und zwar auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft. Auch die mit der Überweisung allenfalls verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Wer diese Kosten und Risiken nicht in Kauf nehmen will, dem steht es frei, sich weiterhin des "zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges" (Erlagscheines) zu bedienen und den Strafbetrag bar einzuzahlen."

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur inhaltsgleichen, die Anonymverfügung betreffenden, Bestimmung des § 49a Abs. 6 VStG liegt dessen Regelung im Interesse der Verwaltungsökonomie. Wird von der auch durch § 50 Abs. 6 VStG ermöglichten Bezahlung durch Telebanking Gebrauch gemacht, trägt der Auftraggeber der Überweisung sämtliche Risiken des Überweisungsverkehrs. Der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt die Tatsache, dass die Kontrolle der Einzahlung des mit Anonymverfügung verhängten Strafbetrages bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen erst dann wesentlich vereinfacht ist, wenn die Angabe der richtigen Identifikationsnummer erfolgt und der richtige Strafbetrag eingezahlt wird (vgl. ).

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan hat die verfahrensgegenständliche Organstrafverfügung mit der Nummer *** im Zuge seiner Beanstandung am ausgestellt und am Fahrzeug der beschwerdeführenden Partei hinterlassen, die zweiwöchige Zahlungsfrist endete am .

Aktenkundig ist, dass der am überwiesene Organstrafverfügungsbetrag wegen einer nicht vorhandenen Zahlungsreferenz am auf das Konto des Beschwerdeführers zurückgebucht wurde (AS 17 ff).

Die neuerliche Einzahlung des Organstrafverfügungsbetrages erfolgte am (vgl. E-Mail vom ) und konnte erst in Zusammenschau mit der korrekten Angabe der Identifikationsnummer (GZ) in der E-Mail am zugeordnet werden. Somit war die Begleichung des Organstrafverfügungsbetrages nicht fristgerecht.

Ein aus der Anonymverfügung vom (abermals versendet am ) resultierender Differenzbetrag wurde nicht innerhalb von vier Wochen überwiesen, trotz E-Mail der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung vom :
"Die Organstrafverfügung (EUR 36,00) wurde zu spät einbezahlt (gesetzliche Zahlungsfrist 14 Tage ab Ausstellungsdatum), daher ist ein Differenzbetrag von EUR 12,00 auf die Anonymverfügung noch zu entrichten.
Es wird daher empfohlen den Differenzbetrag von EUR 12,00 fristgerecht (4 Wochen ab Ausstellungsdatum der Anonymverfügung) zur Einzahlung zu bringen, um die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens mit höherem Strafsatz zu vermeiden."

Eine Anrechnung des neuerlich einbezahlten Organstrafverfügungsbetrages erfolgte bereits in der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung vom , die rechtzeitige Einspruchserhebung dagegen hatte die Einleitung des ordentlichen verwaltungsstrafverfahren zur Folge.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geht die nicht fristgerechte Entrichtung des Organstrafverfügungsbetrages unter Angabe einer fehlenden Zahlungsreferenz im Zuge der (erstmaligen) Überweisung zu Lasten der beschwerdeführenden Partei.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , mwN).

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Als mildernd ist auch zu werten, dass die beschwerdeführende Partei den Strafbetrag der verfahrensgegenständlichen Organstrafverfügung nachweislich (erstmalig) korrekt einbezahlen wollte und so ihren Willen dokumentiert hat sich rechtskonform zu verhalten.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe und unter besonderer Berücksichtigung der Milderungsgründe ist die verhängte Geldstrafen angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 50,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabzusetzen.

Aus general- und spezialpräventiven Erwägungen kommt eine weitere Strafherabsetzung nicht in Betracht.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Wegen der teilweisen Stattgabe war kein Verfahrenskostenbeitrag hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Art. 133 B-VG normiert:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"

§ 25a VwGG normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500024.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAF-79698