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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2025, RV/4100384/2020

Werbungskosten eines kaufmännischen Geschäftsführers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R 1 in der Beschwerdesache ***Bf1***, Adr. Bf., vertreten durch Mirus Steuerberatungs GmbH, Platz am Graben 3, 9300 St.Veit/Glan, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog 2018 als kaufmännischer Geschäftsführer Organisation A-BL 1 ("Organisation A-BL1"), als solcher in dieser Funktion seit 2002, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Organisation A ist eine bundesweite Organisation mit jeweiligen Landesstellen.

Innerhalb der Organisation A ist auch die M-Hilfe, die hauptberufliche und viele ehrenamtliche, psychologisch geschulte Mitarbeiter hat, die in Notsituationen zum Einsatz kommen.

Im Jahr 1980 hatte der Bf. sein Studium mit dem Magister Studium X ("Studium X") abgeschlossen.

Mit Bescheid der Vizerektorin vom xx.xx.2017 ("xx.xx.2017") wurde ihm der Titel eines Doktors Studium X verliehen. Die feierliche Promotion fand am xx.xx.2018 ("xx.xx.2018") statt.

Einkommensteuererklärung

In der Einkommensteuererklärung 2018 vom machte der Bf. Werbungskosten von gesamt € € 10.607,03 für die Kategorien

  • "M-Hilfe"

  • Studium und

  • Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit

geltend. Innerhalb der einzelnen Kennzahlen verteilte er die Beträge auf die zuvor genannten Kategorien wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
M-Hilfe
Studium
Berufliche Werbungs-
kosten
Gesamt
KZ 719 Arbeitsmittel
39,98
39,98
KZ 720 Fachliteratur
473,22
473,22
KZ 721 Reisekosten
9,88
6,72
901,38
917,98
KZ 722 Aus-, Fortbildung
733,66
2.447,30
308,00
3.488,96
KZ 724 Sonstige Kosten
4.515,63
1.171,26
5.686,89
Summe
10.607,03

Die Aufwendungen unter KZ 719 und 720 veranlagte das Finanzamt in Höhe von € 513,20 im Einkommensteuerbescheid 2018 erklärungsgemäß. Die übrigen beantragten Werbungskosten ließ es mangels Vorlage entsprechend sortierter Belege nicht zum Abzug zu.

Unstrittig ist, dass das Finanzamt das Doktoratsstudium dem Grunde nach als Fortbildung qualifizierte. Streit besteht über folgende Themenkreise:

  • Das Finanzamt verneint die Abzugsfähigkeit von Reise-, Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen im Zusammenhang mit der im Jahr 2018 durchgeführten Promotionsfeier bzw. aus Anlass der Beendigung des Studiums.

  • Ebenso verneint es die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit der freiwilligen Tätigkeit des Bf. bei der M-Hilfe der Organisation A-BL 1.

  • Nicht abzugsfähig sind für das Finanzamt auch diverse Werbungskosten iZm der beruflichen Tätigkeit, darin auch Reise- und Nächtigungskosten im Zusammenhang mit einer Reise nach Ort 3-D ("Ort 3-D).

Beschwerde

In der Beschwerde vom führte er aus, dass er anlässlich einer Besprechung zwar die Vorlage der aufbereiteten Unterlagen innerhalb von zwei Wochen zugesagt, dann aber erkannt habe, dass die rechtliche Frage doch weitläufiger sei. Er habe dies das Finanzamt wissen lassen und dabei erfahren, dass die Sachbearbeiterin und ihre Vorgesetzte in den nächsten Wochen auf Urlaub seien. Er habe den zweiwöchigen Zeitraum nie als Frist erachtet. Die Monate August bis September seien von beruflichen und privaten Herausforderungen geprägt gewesen. Er begehrte die Aufhebung des Bescheides und so viel Zeit, die er benötige, um ein entsprechendes Vorbringen erstatten zu können, in eventu die Vorlage an das BFG.

Mängelbehebungsauftrag

Der vom Finanzamt erteilte Mängelbehebungsauftrag vom wurde durch die vom Bf. zwischenzeitig vorgelegten Unterlagen obsolet (Antwortschreiben des Bf., Vorlagebericht des Finanzamtes).

Beschwerdevorentscheidung (BVE)und Vorlageantrag

Gegen die abweisende BVE brachte der Bf. den Vorlageantrag ein.

Vorlagebericht des Finanzamtes

Im Vorlagebericht nahm das Finanzamt zu den einzelnen Beschwerdepunkten Stellung.

Vorhaltsbeantwortung

In der Vorhaltsbeantwortung hielt der Bf. seine grundsätzlichen Ansichten und seine Entwicklung, sich zum Doktoratsstudium entschlossen zu haben, fest:

Im Zeitpunkt der Sponsion (1980) sei klar gewesen, dass dies noch nicht das Ende seiner universitären Ausbildung war.

Bei seiner Anstellung sei - auch ohne Anführung im Dienstvertrag - klar gewesen, dass das Doktorat einen integralen Teil der Ausbildungsvereinbarung darstellte. Das Auswahlkomitee hätte sich von ihm einen erfolgreichen Studienabschluss erwartet und habe er dieser Erwartungshaltung entsprechen wollen. Er sei von Vorgesetzen hinsichtlich Dienstzeit und Urlaub sowie von den Kollegen durch Übernahme von Arbeiten unterstützt worden. Nach Absolvierung des Studiums sei in der Organisation auf die Erreichung des Doktorats hinbewiesen worden.

Im Jänner 2018 habe er eine Gehaltserhöhung bekommen. Inwieweit diese mit dem bevorstehenden Abschluss des Doktoratsstudiums im Zusammenhang gestanden sei, könne er nicht beantworten, da er dem Meinungsbildungsprozess im Gremium nicht beigewohnt habe. Abwegig sei ein Zusammenhang mit der beruflichen Fortbildung jedoch nicht.

Er habe den Kollegen und Kolleginnen seinen Dank in angemessener Form im Rahmen einer Feier abgestattet. Der Vorgesetzte habe eine Laudatio gehalten. Sein Doktoratsabschluss habe Eingang in die Chronik der Organisation A-BL 1 gefunden.

Die kleinen Aufmerksamkeiten für seine beiden Doktor-Väter sowie die beiden Mitarbeiterinnen der Doktoratsabteilung der Universität seien aufgrund ihres unmittelbaren Konnexes mit dem abgeschlossenen Studium und der bereits dargelegten steuerrechtlichen Situation abzugsfähige Werbungskosten.

Fortbildungskosten sollen zu einer Verbesserung der Chancen am Arbeitsmarkt führen. Wenn man schon an der Spitze einer Organisation angelangt sei, könne man die Chancen nur an sich bietenden externen Karrieremöglichkeiten messen. Vor mehr als einem Jahrzehnt sei er von einem Head-Hunter in Ort 2 ("im Ort 2") angesprochen worden, ob er nicht eine Stelle in leitender Funktion bekleiden möchte. Obwohl das Angebot bei vagen Informationen verlockend geklungen habe, habe er dieses abgelehnt.

Im Frühjahr 2018 sei die Position des kaufmännischen Geschäftsführers der T-AG ausgeschrieben worden, er habe sich jedoch nicht beworben, weil ihn seine Tätigkeit erfüllt habe.

Er habe sich auch nicht für die Position seiner Organisation für das Bundesgebiet beworben, weil eine interne Besetzung ruchbar geworden sei. Er wäre aber aufgrund seiner 15-jährigen Praxis in der Organisation und seines akademischen Grades jedenfalls in die engere Auswahl gekommen.

Sein Doktoratsstudium könnte ihm auch bei einer allfälligen Neuorientierung seiner beruflichen Tätigkeit helfen. Da der rechtliche Status des kaufmännischen Leiters in der Organisation A-BL 1 rechtlich ungeklärt sei, könne seine berufliche Situation bei einer möglichen Neuwahl völlig anders aussehen. Es gebe derzeit aufgrund der rechtlich unterschiedlichen Ansichten keinen unterschriebenen Dienstvertrag zwischen seiner Dienstgeberin und ihm.

Er identifiziere sich mit den Grundsätzen seiner Organisation, darunter die Freiwilligkeit. Als Führungskraft im Sinne einer praktisch gelebten Vorbildwirkung und einem besseren Verständnis der Anliegen und Bedürfnisse der sogenannten Basis stehe es gut an, selbst eine freiwillige Tätigkeit in der Organisation A auszuüben. Nach einer kurzen Orientierungsphase habe er sich für eine unbezahlte Mitarbeit in der M-Hilfe an der Bezirksstelle in Ort 1-Ö ("im Ort 1-Ö") entschieden. Dieses freiwillige Engagement werde im Rahmen der (bundesweiten) Kollegenschaft ausgesprochen positiv wahrgenommen.

Zu den Themenkreisen bringt der Bf. im Beschwerdeverfahren allgemein vor:

Die Beurteilung der freiwilligen Tätigkeit bei der M-Hilfe zeige das mangelnde Verständnis für die Tätigkeit des Bf. Er gehöre als Geschäftsführer zu den obersten Repräsentanten der Organisation A, zu deren zahlreichen Aufgaben auch die Betreuung der M-Hilfe gehöre, einfach zu recherchieren unter (Internetadresse der Organisation A/M-Hilfe angeführt). Eine Zusammen- oder Mitarbeit im Rahmen eines spezialisierten Therapeutenteams der M-Hilfe sei daher für die Organisation A sinnvoll. Der unmittelbare Zusammenhang mit der Beschäftigung der Organisation A liege daher eindeutig vor.

Es müsse schon der Geschäftsführung obliegen, in welchem Umfang diese in Teilbereichen der Organisation tätig werde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Bf. zB die Teilnahme an einer "Fachtagung S", veranstaltet von der Organisation B ("Organisation B"), noch näher begründen hätte müssen. Auch die Einladung von Mitarbeitern des Bereichs der M-Hilfe seien eindeutig als Bewirtungsaufwendungen ohne Repräsentationskomponente iSd Rz 4819 EStR 2000 zu qualifizieren, da diese ganz offensichtlich einem gemeinsamen Erfahrungsaustausch im Rahmen der Organisation A gedient habe und keine persönlichen Gründe vorgelegen seien.

Die Fahrt- und Nächtigungskosten zur Promotion seien - weil sämtliche Fahrtkosten zur Aus- und Fortbildungsstätte (vgl Rz 365 LStR 2001 2. Aufzählungspunkt) - abzugsfähig. Es entspreche dem allgemeinen Verständnis, dass die feierliche Verleihung des akademischen Titels im Rahmen der akademischen Abschlussfeier der Höhepunkt des Universitätsstudiums und damit als untrennbarer Bestandteil zu betrachten sei. Die Finanzverwaltung habe in der sehr detaillierten Abgrenzung zu nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung die Aufwendungen für die akademische Feier nicht herausgenommen (vgl Rz.359 LStR 2001).

Der Bf. habe nur Reisekosten im Zusammenhang mit Erbschaften und sonstigen Verlassenschaften an die Organisation A und nicht persönliche Erbschaften geltend gemacht. Die Satzung hält in § 14 - Mittel zur Erreichung des Zwecks folgendes fest:

"Die Mittel der Landesstelle werden aufgebracht durch:

(2) Mitgliedsbeiträge sowie Beiträge von Gönnern, Spenden, Zuwendungen, Erbschaften und Vermächtnisse;.... "

Das Finanzamt bleibe jegliche Judikatur-, Literatur- und Richtlinienverweise schuldig. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Tätigkeit des Bf. bzw. der Organisation fehle ebenso in sämtlichen Punkten.

Der Bf. sei aufgrund der Satzung zur Abhandlung von Verlassenschaften verpflichtet, da er als kaufmännischer Geschäftsführer der rechtliche Vertreter der Organisation sei. Der Besuch von Erben sei im Zuge der Erbaufteilung von Erbschaften der Organisation A notwendig und aufgrund der oa Satzung vom Tätigkeitsbereich des Bf. umfasst. Eine betriebliche Veranlassung der Fahrtkosten sei daher eindeutig gegeben.

Nun zu den einzelnen Beschwerdepunkten der nunmehr begehrten € 10.307,03 (Einschränkung unter Pos. 23, von € 300,00 bereits berücksichtigt):

1. KZ 721, € 917,98, Reisekosten/Fahrtkosten (Pos. 3 bis 8)

a. Fahrtkosten iZm der M-Hilfe (Pos. 3+4):

Pos. 3 M-Hilfe, Kilometergeld € 5,88
Pos. 4 M-Hilfe, Parkgebühr, € 4,00

Vorbringen Bf.:

Ad Pos. 3: Darin sei Kilometergeld für die Fahrt mit dem Privat-Fahrzeug der Lebensgefährtin. Sämtliche Fahrten seien anhand der beiden beiliegenden Fahrtenbücher nachvollziehbar.

Ad Pos. 4: Dies sei eine Parkgebühr iZm dem Besuch des Seminars "S-Prävention" im Hotel 1.

Ansicht Finanzamt:

Die Aufwendungen aus Position 3 und 4 von zusammen € 9,88 seien mangels entsprechender Einkunftsquelle nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Eingangs wird der für auch alle nachfolgenden Punkte maßgebliche Sachverhalt festgehalten, allenfalls werden noch bestimmte Sachverhaltselemente bei den jeweiligen Punkten festgehalten:

Der Bf. war seit 2002 und auch im Beschwerdejahr 2018 als kaufmännischer Geschäftsführer der Organisation A-BL 1 angestellt.

Er begehrt Werbungskosten im Zusammenhang mit

a. seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bei der M-Hilfe,
b. dem Doktoratsstudium sowie
c. seiner beruflichen Tätigkeit als kaufmännischer Leiter.

Zur beruflichen Tätigkeit:

Für 2018 liegt kein schriftlich unterfertigter Dienstvertrag vor. Der Inhalt des allenfalls mündlich abgeschlossenen Dienstvertrages gab der Bf. nicht bekannt.

Vorliegend sind der

a. Dienstvertrag vom mit einer mit spätestens am festgelegten Befristung (siehe "Pkt. 3., Befristung" des Dienstvertrages) sowie der

b. Nachtrag zum Dienstvertrag vom , mit dem in Abänderung des Punktes 3. des Dienstvertrages vom in der Fassung des (dem BFG nicht vorgelegten) Nachtrages vom das Dienstverhältnis mit dem Bf. bis zum verlängert wurde. Zudem sollte laut diesem Nachtrag die im Dienstvertrag vom in Pkt. 3 Abs. 2 erster Satz vorgesehene Befristung von zwei Jahren nicht gelten. Dem Bf. wurde im Nachtrag auch eine Gehaltserhöhung zugesprochen.

Mangels anders lautender Vorbringen geht das BFG davon aus, dass der Bf. seine Tätigkeit entsprechend dem bis zum geltenden Dienstvertrag samt Nachträgen verrichtete.

Fahrtkosten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit mit Ausnahme der Fahrtkosten in den Ort 3-D bzw. retour sind beruflich veranlasst.

Eine Verpflichtung zum Abschluss des Doktoratsstudiums ist im Dienstvertrag nicht enthalten. Die Gehaltserhöhung des Jahres 2018 war nicht durch den Abschluss des Doktoratsstudiums bedingt.

Der Bf. war dienstrechtlich nicht verpflichtet, Personen oder Funktionäre zu Konsumationen einzuladen bzw. sie zu bewirten. Er hatte die Möglichkeit der Abrechnung über die Handkassa.

Die Versicherungsbeiträge für die Haftpflichtversicherung als Geschäftsführer stehen mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang.

Zur Fahrt in den Ort 3-D wird festgehalten:

Die Fahrtkosten in den Ort 3-D und zurück, zurückgelegt mit dem Privatfahrzeug der Lebensgefährtin, sind nicht beruflich veranlasst. Dies trifft auch auf die weiteren Aufwendungen für die Reise in den Ort 3-D zu, und zwar Nächtigungskosten, Tagesgelder, Maut. Die Dienstgeberin bestätigte, keine Reisekosten iZm der Fahrt in den Ort 3-D ersetzt zu haben.

Es ist nicht erwiesen, dass der Bf. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Verlass von Frau A betraut und seine Lebensgefährtin mitverantwortlich war. Auch ist der behauptete Zweck, die letzte lebende Verwandte besucht und ihr Gegenstände überbracht bzw. von ihr einen Verzicht eingeholt zu haben, nicht erwiesen.

Zur M-Hilfe:

Der Bf. war im Jahr 2018 ehrenamtlich bei der M-Hilfe tätig. Er hat aus dieser Tätigkeit keine Einkünfte bezogen.

Es ist nicht erwiesen, dass der Bf. in seiner Funktion als kaufmännischer Geschäftsführer "die M-Hilfe betreut" hat.

Die geltend gemachten Aufwendungen iZm der M-Hilfe sind nicht beruflich veranlasst.

Der Bf. war in seiner Funktion als kaufmännischer Geschäftsführer nicht verpflichtet, selbst bei der M-Hilfe mitzuarbeiten. Auch ist nicht erwiesen, dass er aus einer dienstrechtlichen Verpflichtung heraus Personen für die Mitarbeit in der M-Hilfe "anwerben" bzw. diese zur Weiterarbeit motivieren sollte. Er war auch nicht dienstrechtlich verpflichtet, die von ihm namentlich nicht genannten Personen bzw. Funktionäre auf diverse Konsumationen einzuladen bzw. hatte er die Möglichkeit der Verrechnung über die Handkassa der Dienstgeberin.

Eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit liegt nicht vor.

Zum Doktoratsstudium:

Das Doktoratsstudium war mit Verleihung des Titels eines Doktors am xx.xx.2017 beendet. Die akademische Feier fand im Jahr 2018 statt.

Eine von der Dienstgeberin im Jahr der Anstellung (2002) auferlegte Verpflichtung, das Doktoratsstudium absolvieren zu müssen, bestand nicht.

Die diversen Einladungen anlässlich des Studienabschlusses sowie sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der akademischen Feier sind nicht beruflich veranlasst. Das gleiche gilt für die Geschenke und Aufmerksamkeiten an Betreuer der Doktorarbeit sowie Personal der Universität.

Beweiswürdigung:

Eingangs wird die für auch alle nachfolgenden Punkte maßgebliche Beweiswürdigung festgehalten, die für einzelne Punkte spezifischen Elemente werden dort festgehalten:

Die vorliegende Entscheidung basiert auf dem vorgelegten Akteninhalt und den Vorbringen der Parteien sowie dem Ergebnis des vor dem BFG durchgeführten Vorhalteverfahrens.

Zur beruflichen Tätigkeit:

Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit ergeben sich aus dem vorgelegten Dienstvertrag samt Nachträgen. Demnach hatte er jedenfalls dienstliche Fahrten im Bundesland durchzuführen (Pkt. 4 des Dienstvertrages). Der Bf. hat diese entweder mit dem Dienstwagen oder mit seinem Privatfahrzeug durchgeführt (seitens des Finanzamtes unwidersprochenes Vorbringen des Bf.).

Die Funktion des Bf. und seine grundsätzlichen Pflichten gehen aus dem Dienstvertrag samt Nachträgen hervor. Das konkrete Aufgabengebiet lässt sich nicht bestimmen, weil die in Pkt. 2 des Dienstvertrages hiefür maßgebliche Geschäftsanweisung nicht vorgelegt wurde.

Eine Verpflichtung zur Absolvierung eines Doktoratsstudiums lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersehen. Der Bf. bringt selbst vor, sich bei anderen Stellen, bei denen aus seiner Sicht das Doktoratsstudium von Nutzen gewesen sein könne, nicht beworben zu haben.

Mit Beschluss des A-Ausschusses wurde dem Bf. ab eine von der Gehaltsanpassung unabhängige und 14 mal pro Jahr ausgezahlte Erhöhung des Bruttogehalts um € xxx,xx, zugesprochen. Ein Hinweis, dass die Gehaltserhöhung auf den Abschluss des Doktoratsstudiums zurückzuführen wäre, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen (vorgelegte "Interne Information").

Dass der Bf. zu den von ihm im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit begehrten Bewirtung im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit verpflichtet gewesen wäre, lässt sich dem Dienstvertrag nicht entnehmen. Er hat aber zudem ausgeführt, dass eine Abrechnung mit der Handkasse möglich gewesen wäre. Wenn er sich im Rahmen des Vier-Augen-Prinzips hinsichtlich des einen oder anderen Aufwandes nicht mit dem zweiten Genehmiger einigen konnte, so kann dies allenfalls auch darin liegen, dass für den zweiten Genehmiger der berufliche Zusammenhang nicht gegeben war.

Hinzu kommt, dass in den vorgelegten Belegen nicht für jede Konsumation der Name bzw. die Namen der bewirteten Person vorliegen, sondern der Bf. nur allgemein Personenkreise ("Teilnehmer einer Tagung) oder einzelne Funktionäre nennt, ohne dass man aber für jede Konsumation den jeweils Bewirteten feststellen könnte (vorgelegte Belege samt Aufstellungen).

Zur Fahrt in den Ort3-D:

Für Nächtigungs- und Mautkosten sind Belege vorhanden.

Dass der Bf. und seine Lebensgefährtin von der Dienstgeberin keine Reisekosten im Zusammenhang mit der Fahrt in den Ort 3-D erhalten haben, ist durch die Bestätigung der Dienstgeberin vom dokumentiert.

Bezüglich sämtlicher geltend gemachter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fahrt des Bf. und seiner Lebensgefährtin in den Ort 3-D vom Freitag, bis Sonntag, fußt die Feststellung des fehlenden beruflichen Zusammenhangs auf dem Ergebnis des beim BFG geführten Vorhalteverfahrens.

Der Bf. hatte vorgebracht, dass die Erblasserin Frau A aus Ort 4-Ö ("Ort 4 - Ö") gewesen sei. Sie habe der J-Einrichtung im BL 1 und der Organisation A-BL 1 zu gleichen Teilen Sachwerte und Barvermögen im einem sechsstelligen Euro-Betrag am Nachlasswege vermacht. Von den beiden Erben sei der Bf. mit der Abwicklung der Verlassenschaft beauftragt.

Im Zuge dessen habe er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin der letzten lebenden Verwandten, einer gut in den Achtzigern befindlichen gebrechlichen und im Ort 3-D lebenden Dame, persönliche Habe und Erinnerungsstücke der Erblasserin (zahlreiche Briefe, mehrere Fotoalben und ein Gemälde) überbracht.

Das BFG erließ an den Bf. folgenden Vorhalt:

"Bitte beantworten Sie die nachfolgend angeführten Fragen und legen Sie bitte die angeforderten bzw. alle Ihre Angaben dokumentierenden Unterlagen - soweit nicht schon im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, vor:

"Zu den Aufwendungen für die Fahrt nach Ort 3-D im Zusammenhang mit dem Verlass Frau A:

1. Weisen Sie anhand entsprechender Unterlagen eindeutig nachvollziehbar nach, dass Sie bei der Fahrt nach Ort 3-D (zu den Erben) in Ihrer Funktion als kaufmännischer Geschäftsführer der Organisation A-BL 1 tätig wurden und die Fahrt nach Ort 3-D ausschließlich beruflich veranlasst war.

2. Ihr Aufenthalt in Ort 3-D war von Freitag, bis Sonntag, , und ihr "Businesszimmer zur Doppelnutzung incl. Frühstück" gebucht.
Wer war die zweite Person, die das Zimmer genutzt hat? Bitte Name und Adresse bekanntgeben.

3. War Frau A mit Ihnen oder Ihrer Lebensgefährtin verwandt oder sehr gut bekannt oder wurden Sie oder Ihre Lebensgefährtin im Testament bedacht?

4. Weisen Sie auch anhand von Unterlagen nach, dass Sie die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fahrt nach Ort 3-D und dem Aufenthalt nicht gegenüber Ihrem Dienstgeber abgerechnet haben.

5. Wenn diese Aufwendungen nicht mit dem Dienstgeber abgerechnet wurden, geben Sie bitte an, warum Sie diese nicht mit Ihrem Dienstgeber abgerechnet haben.

Für das BFG fehlen Unterlagen über die Behauptungen des Bf., die dokumentieren,

  • dass die Organisation A-BL 1 von Frau A bedacht worden wäre,

  • dass er in seiner Funktion als Geschäftsführer der Organisation A-BL 1 mit der Abwicklung des Verlasses der Frau A für die Organisation A-BL 1 sowie die angeblich ebenfalls als Erbin eingesetzte Organisation J betraut war,

  • dass er Gegenstände und Unterlagen an eine Verwandte der Erblasserin überbrachte und von ihr einen Verzicht einholte,

  • dass auch seine Lebensgefährtin in ihrer Funktion Abteilungsleiterin X der Organisation für den Verlass der Frau A zuständig gewesen wäre.

Der Bf. hat die Frage unbeantwortet gelassen, ob er oder seine Lebensgefährtin mit Frau A verwandt oder sehr gut bekannt war. Für seine Behauptung, dass weder er noch seine Lebensgefährtin testamentarisch bedacht worden seien, legte der Bf. ebenfalls keine Unterlagen vor (siehe Pkt. 4 des Vorhalts vom und Pkt. 3 der Vorhaltsbeantwortung vom ).

Dem Vorbringen, dass eine Verrechnung von Reisekosten nicht möglich sei, weil diese Verrechnung laut Pkt. 4 des Dienstvertrages auf Fahrten im Bundesland eingeschränkt sei, vermag das BFG nicht zu folgen. In Anbetracht des hohen Risikos und des Versicherungsschutzes anlässlich einer behaupteten Dienstreise wird wohl kein Dienstnehmer ohne dienstlichen Auftrag eine Reise ins Ausland antreten.

Daher ist aus Sicht des BFG das Vorbringen des Bf., für die Reise ins Ausland (in Anbetracht der hohen Zuwendung an die Dienstgeberin) nicht die Zustimmung des Gremiums eingeholt zu haben, nicht geeignet, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fahrt in den Ort 3-D als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen; dies, auch wenn es dem Verständnis des Bf. entsprechen mag, dass gewisse Spesen vom seinem Geschäftsführerbezug in einer gemeinnützigen Organisation umfasst seien.

Für das BFG war die berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen, nicht zuletzt auch, weil sich der Bf. zu einer allfälligen verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehung zur Verstorbenen nicht äußerte.

Zur M-Hilfe:

Die M-Hilfe ist ein Teil in der Organisation A. Sie rekrutiert sich aus hauptamtlichen und vielen ehrenamtlichen Mitgliedern.

Eine dienstrechtliche Verpflichtung zur Tätigkeit in der M-Hilfe findet sich im vorgelegten Dienstvertrag samt Nachträgen nicht. Auch geht aus dem Dienstvertrag samt Nachträgen keine Verpflichtung hervor, für das Personal der M-Hilfe verantwortlich zu sein oder Personal für die M-Hilfe anwerben zu müssen. Die im Punkt 2 des vorgelegten Dienstvertrages angeführte "Geschäftsanweisung" hat der Bf. nicht vorgelegt, aus der sich allenfalls sein Aufgabengebiet erschließen könnte.

Der Bf. behauptet selbst nicht, Einkünfte aus der Tätigkeit der M-Hilfe bezogen zu haben bzw. dass ein Teil seiner Entlohnung als Geschäftsführer für seine Tätigkeit in der M-Hilfe gewesen wäre. Er spricht selbst immer von einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die er aus einem inneren Bedürfnis bzw. aus einer inneren Verpflichtung heraus gemacht hat.

Zum Doktoratsstudium:

Die Beendigung des Doktroatsstudiums und die Berechtigung, den Titel eines Doktors führen zu dürfen, geht aus dem Bescheid vom xx.xx.2017 hervor.

Die fehlende dienstrechtliche Verpflichtung zur Absolvierung des Doktoratsstudiums ergibt sich aus dem vorgelegten Dienstvertrag samt Nachträgen. Wenn der Bf. meint, dass man anlässlich seiner Aufnahme die Absolvierung eines Doktoratsstudiums erwartet hätte und er sie als Bringschuld gesehen hätte, vermag darin noch keine "Verpflichtung" gesehen zu werden. Er hat auch nicht behauptet, dass ihm der Entzug seiner Funktion als kaufmännischer Geschäftsführer im Falle der Nichtabsolvierung des Studiums gedroht hätte.

Die Fahrt-, Nächtigungs- und Bewirtungskosten betreffen Aufwendungen im Jahr 2018 für die Einladungen zur Promotionsfeier sowie Einladungen an die für ihn wichtigen Personen aus dem privaten und beruflichen Umfeld, denen er seine Dankbarkeit für ihre Unterstützung (in der Studienabschlussphase) zeigen wollte.

Aus den vorgelegten Rechnungen bzw. Kassabelegen ist - bezogen auf die jeweilige Konsumation - nicht zu ersehen, wer konkret bewirtet wurde. Oft beschränkt sich der Bf. in seinen Aufstellungen bzw. seinen Vorbringen nur auf Nennung diverser Funktionäre oder allgemeine Gruppen, wie z. B. Kolleginnen und Kollegen.

Die Aufwendungen für Geschenke und Aufmerksamkeiten erfolgten laut Bf. an seine Betreuer bzw. an Personal der Universität.

Rechtliche Beurteilung:

Es dürfen nun die für alle Beschwerdepunkte relevanten rechtlichen Grundlagen zusammengefasst festgehalten werden:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch: …

§ 20 Abs. 1 EStG 1988

Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

1.Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.

3.Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. …

4.Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor, …

Der Grundsatz, dass Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des StPfl haben, nicht abzugsfähig sind, findet sich auch in Z 2 lit a (). Z 1 erfasst Aufwendungen, die ihren Ursprung allein in der Privatsphäre des StPfl haben bzw deren Zweck auf die private Sphäre gerichtet ist (EStR 4702), Z 2 lit a betrifft dagegen Aufwendungen, die primär zur Lebensführung gehören, in weiterer Folge aber auch dem Betrieb/Beruf des StPfl dienen (EStR 4706). Die Grenzen der Abzugsverbote überschneiden sich (EStR 4704; zu lit b s Rz 21). Ob Aufwendungen unter Z 1 oder Z 2 lit a fallen, ist auch praktisch ohne Belang (Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 20 Rz 7).

Z 2 lit a enthält als wesentlichste Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass StPfl auf Grund der Eigenschaft ihres Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können ( Tonträger; , 2001/13/0241). …

Aus Z 2 lit a ergibt sich nach der Rspr überdies ein - angeblichl auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhendes () - allgemeines Aufteilungsverbot (aA BFH , GrS 1/06, BStBl II 10, 672; s Rz 16) [Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 20 Rz 12].

Im Erkenntnis des , hat das erkennende Gericht entschieden, dass sich bei den in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Höhe von 265,14 € als "Fortbildungskosten Dr." ausgewiesenen Ausgaben für einen Besuch der Pizzeria "Il Mare", für eine Übernachtung im Hotel "Name" in Ort, für Fotos der akademischen Feier und mit der Promotion des Bf in Zusammenhang stehende Verwaltungskosten es sich ebenfalls um nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 handelt.

Nach der Rspr sind unter "Repräsentationsaufwendungen" alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des StPfl bedingt sind bzw. iZm der Erzielung von stpfl Einkünften anfallen, die aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren" (; EStR 4808), und zwar selbst dann, wenn der Aufwand ausschließlich im betrieblichen Interesse lag (sodass auch Fälle erfasst sind, in denen nach allgemeinen Grundsätzen BA vorlägen; ). …

Maßgebend ist das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund des Aufwands schließen lässt und nicht die bloß behauptete, davon abweichende Motivation des StPfl (). Repräsentationskosten sind zB Wein- und Sektflaschen mit dem Firmenlogo (zB ; aA ) und Geschenkkörbe (zB ). Keine Repräsentationskosten sind nach EStR 4810 die Kosten für Zuwendungen, bei denen primär die berufliche Tätigkeit und nicht die Person des StPfl im Vordergrund steht, zB Kranz- und Blumenspenden für verstorbene ArbN () und Klienten (), Kalender und Kugelschreiber mit Firmenaufschrift (Werbeaufwand; WGW/Krafft § 20 Rz 54). Nach DKMZ/Kofler (§ 20 Rz 28 ff) ist die Z 3 eng auszulegen; die Bestimmung beschränkt sich auf Bewirtungsspesen und vergleichbare Aufwendungen.

Werden die Aufwendungen zur Pflege der Kundenkontakte nicht durch den ArbG selbst getätigt, sondern seinen ArbN überlassen, denen dafür einen entspr höherer als BA absetzbarer Lohn gezahlt wird, ist das Vorliegen abzugsfähiger Aufwendungen nach der Rspr beim ArbN zu prüfen ( zu Essenseinladungen und Geschenken eines leitenden Angestellten; s auch RV/0492-F/12) [Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 20 EStG, Rz. 62 f.].

Nun zur rechtlichen Beurteilung des Pkt. 1. a.

-Zur M-Hilfe

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Siehe "Sachverhalt" bzw. "Beweiswürdigung", jeweils "zu M-Hilfe"

Rechtliche Beurteilung:

Zumal Werbungskosten die "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" sind und der Bf. aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bei der M-Hilfe keine Einnahmen bezogen hat, ist schon dem Grunde nach mangels Einnahmen aus dieser Tätigkeit ein Werbungskostenabzug nicht möglich.

Auch wenn der Bf. eine "innere Verpflichtung" verspürt haben mag, in die ehrenamtliche Tätigkeit der Organisation A zu gehen, so ist angesichts der Zielsetzung der M-Hilfe, (psychische) Unterstützung in Ausnahmesituationen zu geben, ein beruflicher Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bf. als kaufmännischer Geschäftsführer der Organisation A-BL 1 nicht zu erblicken, mag die ehrenamtliche Tätigkeit dem Bf. unzweifelhaft am Herzen gelegen sein und sein Blickfeld erweitert haben. Dass die M-Hilfe der Organisation A zugeordnet sei, reicht noch nicht aus, den Werbungskostenabzug zu begründen.

Daher sind die Aufwendungen unter Pos. 3 und Pos. 4 von insgesamt € 9,88 nicht zum Werbungskostenabzug zuzulassen.

b. Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Studium (Pos. 5):

Pos. 5, Studium, Kilometergeld (Anm.: zu einem Kopiergeschäft) € 6,72

Ansicht Bf.:

Studium-bezogene Fahrten mit dem Privatfahrzeug zur Vervielfältigungsanstalt Firma 1 und zur Buchbinder Firma 2.

Ansicht FA:

Die Aufwendungen für die Fahrt zur Vervielfältigungsanstalt seien aufgrund des Studienabschlusses mit xx.xx.2017 unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG zu subsumieren.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Siehe "Sachverhalt" bzw. "Beweiswürdigung", "zum Studium"

Rechtliche Beurteilung:

Zumal das Studium bereits 2017 abgeschlossen war und somit auch keine Kopien für die Absolvierung des Doktoratsstudiums notwendig waren, sind die Kilometergelder für die Fahrt in ein Kopiergeschäft nicht zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Die bloß allgemein gehaltene Erklärung des Bf. vermag den Abzug als Werbungskosten nicht zu begründen.

c. Zu den beruflichen Werbungskosten € 901,38 (Pos. 6 bis 8):

Pos. 6 Beifahrer Kilometergeld, € 4,50
Pos. 7 Kilometergelder € 882,38, darin auch das Kilometergeld für die Fahrt in den Ort 3 betreffend die Verlassenschaft
Frau A ("Frau A") in Höhe von € 245,28
Pos. 8, Div. Parkgebühren, € 14,50

Vorbringen Bf.:

Ad Pos.6: Es handle sich um dienstliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug, Beifahrer seien Mitarbeiter seiner Organisation und der T-AG gewesen.

Ad Pos. 7: Darin seien berufliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug. Der dienstliche Kontext lasse sich durch Terminkalender belegen. Bei allen diesen Fahrten habe er, sofern verfügbar, entweder ein Dienstfahrzeug der Organisation A - BL 1 verwenden oder- theoretisch - Kilometergeld verrechnen können.

Er verwies bezüglich der Fahrtkosten iZm dem Verlass von Frau A auf die oben geschilderte berufliche Tätigkeit beim Besuch der Verwandten der Frau A.

Ansicht Finanzamt:

Es beantragt die Stattgabe bezüglich des Kilometergeldes in Höhe von € 4,50 (Pos. 6) sowie bezüglich der Pos. 7 die teilweise Stattgabe und Anerkennung der Kilometergelder in Höhe von € 637,10. Nicht abzugsfähig seien aus Pos. 7 die Fahrten vom und nach in den Ort 3-DA (€ 245,28).

AdPos. 8:

[...]

Vorbringen des Bf.:

Dies seien nicht mit dem Arbeitgeber abgerechnete Parkgebühren, die im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit angefallen seien. Die diesbezüglichen Fahrten seien entweder mit dem Privatfahrzeug oder einem Dienstfahrzeug gemacht worden.

Ansicht Finanzamt:

Parkgebühren könnten nicht zusätzlich zum amtlichen Kilometergeld geltend gemacht werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Siehe hiezu Pkt. 1. a., "Sachverhalt, "zur beruflichen Tätigkeit bzw. Fahrt in den Ort 3-D".

Ergänzend wird festgehalten:

Ad Pos. 6 und Pos. 7: Der Abzug von Kilometergeld laut Pos. 6 (€ 4,50) und von € 637,10 (€ 882,38 abzgl. Fahrtkosten (€ 245,28, Verlass Frau A) steht zwischen den Parteien außer Streit. Für diese Aufwendungen ist auch nach Ansicht des BFG die berufliche Veranlassung zu bejahen, ist doch der Bf. zur Reisetätigkeit dienstrechtlich verpflichtet.

Für die Fahrten in den Ort 3-D und zurück (€ 245,28) ist für das BFG eine berufliche Veranlassung nicht zu bejahen. Bezüglich der Fahrtkosten in den Ort 3 bzw. retour siehe Pkt. 1.a. "Sachverhalt", dort "Fahrt in den Ort 3-D".

Ad Pos. 8: Es liegen Parktickets ohne weitere Angaben und zwei "Eigenbelege" vor. Aus der Aufstellung der Kilometergelder des Bf. ist zu ersehen, dass er für den , und Kilometergeld geltend gemacht hat. An diesen Tagen sind Parkgebühren von insgesamt € 12,00 angefallen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Akteninhalt, insbesondere den Kilometergeldaufstellungen und den vorgelegten Parktickets.

Bezüglich der Beweiswürdigung betreffend die Fahrtkosten iS Verlass Frau A siehe Pkt. 1.a.

Rechtliche Beurteilung:

Ad Pos. 6: Zumal die berufliche Veranlassung zu bejahen ist, sind € 4,50 Werbungskosten.

Ad Pos. 7: Nach Ansicht des BFG sind die Fahrtkosten abzüglich jener für die Fahrten im Verlass Frau A keine Werbungskosten. Es wäre - zumal der Bf. ohnehin schon die Erblasserin namentlich nannte - an ihm gelegen, seine Angaben dokumentierende Unterlagen beizubringen. Da sich der Bf. auf die bloßen Behauptungen beschränkte, war für das BFG die berufliche Veranlassung zu verneinen.

Angemerkt werden darf noch, dass der Bf. die Verwandte der Erblasserin als "gebrechliche Dame" bezeichnete, andererseits aber angegeben hat, dass sie bei der Realisierung der Immobilien, Mobilien und Sparguthaben behilflich gewesen sein soll. Darin ist wohl ein gewisser Widerspruch gelegen.

Es ist auch unglaubwürdig, dass der Bf. - insbesondere im Hinblick auf einen auf der Straße nie auszuschließenden Unfall - mit dem Privatfahrzeug seiner Lebensgefährtin in den Ort 3-D gefahren ist und sich nicht entsprechend rechtlich durch einen bewilligten Dienstreiseantrag vor Antritt der Reise absicherte, dies schon im Hinblick auf eine im Falle eines Unfalls zu klärende Frage, ob ein Arbeits- oder Freizeitunfall vorlag, die jeweils voneinander abweichende Rechtsfolgen und Ansprüche auslösen.

Der Einwand, beruflich für die Abwicklung von Erbschaften zuständig zu sein, reicht im vorliegenden Fall noch nicht aus, die mit der Fahrt und dem Aufenthalt im Ort 3-D verbundenen Aufwendungen zu "beruflichen" zu machen; dies, weil die Behauptungen des Bf. in keiner Weise dokumentiert sind.

Ad Pos. 8: Mit dem Kilometergeld sind sämtliche mit dem Fahrzeug zusammenhängende Kosten, also sowohl Fixkosten (zB AfA, Versicherungsprämien) als auch variable Kosten (zB Treibstoff, Service sowie Parkgebühren - auch nach der Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung und der Anhebung der Parkometerabgabe in Wien - s ) abgegolten (Jakom/Ebner EStG, 2024, § 26 Rz. 15 zu § 26 EStG 1988).

Die Parkgebühren in Höhe von € 12,00 für die drei Tage, an denen der Bf. das Kilometergeld geltend machte, sind daher mit dem Kilometergeld abgegolten und können nicht zusätzlich gewährt werden.

Zumal das Finanzamt die mögliche Verwendung eines Dienst-PKWs nicht bestreitet, sondern nur die Parkgebühren neben dem Kilometergeld nicht zulässt, sind die Parkgebühren in Höhe von € 2,50 - in Anbetracht der Geringfügigkeit des Betrages ungeprüft hinsichtlich eines Kostenersatzes von der Dienstgeberin - als Werbungskosten abzuziehen.

Insgesamt sind bei KZ 721€ 644,10 als Werbungskosten abzuziehen.

2. KZ 722, € 3.488,96, Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten (Pos. 9 bis 21)

a. Fortbildungskosten iZm der M-Hilfe (€ 733,66, Pos. 9 bis 12)

Pos. 9 Km-Geld € 85,26
Pos. 10 Nächtigung
€ 426,00
Pos. 11
Tagesgelder € 92,40
Pos. 12 Teilnahmegeld
€ 130,00

Vorbringen Bf.:

AdPos. 9: Kilometergelder iZm der M-Hilfe. Diese dürften irrtümich unter KZ 722 anstatt KZ 721 kopiert worden sein.

AdPos. 10: Dies sei ein Nächtigungsaufwand iZm seiner Mitarbeit in der M-Hilfe. Die Rechnung laute auf den organisatorischen Leiter der M-Hilfe, er habe die Zimmer für alle Teilnehmer der Tagung in Ort 5-Ö ("Ort 5-Ö") bestellt. Die A-Organisation des BL 1 habe nur die Fahrzeuge für die An- und Abreise zur Verfügung gestellt. Er habe im Frühjahr 2018 seine Studentenwohnung im Ort 1-Ö gekündigt und habe im März und April 2018 über keine Übernachtungsmöglichkeit im Ort 1-Ö verfügt. Um dennoch seiner Verpflichtung zur Leistung von monatlich zwei Bereitschaftsdiensten nachkommen zu können, habe er zwei Mal im Ort 1-Ö in einem Hotel genächtigt.

Ad Post. 11: Tagesgelder für die Teilnahme an der M-Hilfe-Tagung im Ort 5-Ö sowie an der -S-Präventionstagung im Hotel 1.

Ad Pos. 12: Teilnahmegebühren für die M-Hilfe-Tagung im Ort 6-Ö und die Fachtagung S bei der Organisation B im Ort 1-Ö. Die Belegart KA x verweist auf den jeweiligen Kontoauszug.

Ansicht Finanzamt:

Dass der Bf. ein hoher Repräsentant der Organisation A sei, führe noch nicht zur Herstellung eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit als Geschäftsführer und seiner freiwilligen Tätigkeit im Bereich der M-Hilfe. Eine zusätzliche Freiwilligkeit neben der Position des Geschäftsführers sei im Zuge seiner Bestellung nicht gefordert worden. Seinen Ausführungen nach sei sein freiwilliges Engagement im Bereich der M-Hilfe erst nach einer kurzen Orientierungsphase gereift. Daraus schließe sich, dass keine zwingende Verknüpfung zwischen der Tätigkeit als Geschäftsführer und der freiwilligen Tätigkeit in der M-Hilfe vorliege. Der Betrag von € 733,66 sei daher nicht zum Werbungskostenabzug zuzulassen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Auf die entsprechenden Ausführungen im Pkt. 1.a. darf verwiesen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Die Aufwendungen in Höhe von € 733,66 (Pos. 9 bis 12) sind keine Werbungskosten. Auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Pkt. 1. a. darf verwiesen werden.

Angemerkt werden darf noch, dass sich aus der Internetseite kein Hinweis dafür ergibt, dass vom jeweiligen ehrenamtlichen Mitarbeiter diverse Kosten zu tragen sind. Üblicherweise sorgt die jeweilige Einrichtung für die Ausbildung ihrer Mitglieder und auch ihre Teilnahme an Tagungen. Sollten tatsächlich Kosten vom Bf. zu tragen gewesen sein, so ergibt sich die Nichtabzugsfähigkeit aus dem privaten Entschluss zur ehrenamtlichen Tätigkeit.

b. Fortbildungskosten iZm dem Doktorat/Studium (€ 2.447,30, Pos. 13 bis 19)

Pos. 13 Studium, Beifahrer Km-Geld € 72,95
Pos. 14 Studium, Km-Geld Ort 2 € 618,66
Pos. 15
Studium, Kopierkosten€ 157,49
Pos. 16 Mitgliedsbeiträge Universität € 26,00
Pos. 17 Studium, Nächtigung € 1534,70
Pos.
18 Studium, Postgebühren€ 17,50
Pos. 19 Studium, Telefonkosten € 20,00

Vorbringen Bf.:

Ad Pos. 13: Dies seien Beifahrer-Kilometer in Verbindung mit Punkt 14 (s. die dortigen Ausführungen).

Ad Pos. 14: Dies seien Kilometergelder für die
(a) Fahrten iZm der Firmenfeier der Organisation A sowie der Dissertation, weiters
(b) Fahrten zur Promotion, sowie
(c) zum Erstbegutachter der Dissertation und zur Abgabe der finalen Dissertationsexemplare.

Ad Pos.15: Dies seien Vervielfältigungskosten für die Dissertationsexemplare und die darin verwendeten Abbildungen.

Ad Pos. 16: Dies sei ein Mitgliedsbeitrag beim Uni-Verein, dem Absolventen-Netzwerk der Universität.

Ad Pos. 17: Nächtigungskosten im Hotel im Ort 2 iZm der Promotion und der Bescheidabholung an der Universität. Seine Lebensgefährtin habe die Zimmer reserviert, er habe sie jedoch bezahlt (wie am Kontoauszug ersichtlich).

Ad Pos. 18: Die einzelnen Kapitel der Dissertation seien dem in Ort L wohnhaften Erstbegutachter auf dem Postweg übermittelt worden. Seine Rückmeldungen seien entweder via E-Mail oder telefonisch erfolgt.

Ad Pos. 19: In Zusammenhang mit dem Studium, der Promotion, der Feier in der Landesstelle usw. seien zahlreiche Telefongespräche erforderlich gewesen. Stellvertretend für den dabei entstandenen und ohne Beleg beglichenen Aufwand habe er eine Aufladung des privaten Wertkartentelefons in Ansatz gebracht.

Ansicht Finanzamt:

Die Verleihung des Doktortitels mit Bescheid vom xx.xx.2017 setzte voraus, dass sämtliche universitären Voraussetzungen vor Ausstellung der Doktoratsurkunde vorgelegen sein müssen. Es könnten daher nur jene Kosten geltend gemacht werden, die bis zum tatsächlichen Abschluss des Doktorates angefallen seien. Sämtliche danach angefallenen Werbungskosten seien somit aus persönlichem Interesse und nicht aus universitärer Notwendigkeit erfolgt. Beispielhaft werde angeführt, dass es keine Verpflichtung gebe, an einer Promotion teilzunehmen und am Veranstaltungsort zu nächtigen. Eine solche Teilnahme erfolge regelmäßig im persönlichen bzw. familiären Interesse und sei somit nicht abzugsfähig.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Bezüglich der Feststellungen zum Ende des Studiums siehe Pkt. 1. b. Eine berufliche Veranlassung von Fahrt- und Nächtigungskosten, Kopierkosten, Postgebühren und von Mitgliedsbeiträgen ist für das BFG nicht zu erblicken.

Der Mitgliedsbeitrag betrifft den Uni-Verein an der Universität - Ort 2-Ö. Ein beruflicher Zusammenhang ist nicht zu bejahen. Auf seiner Internetseite erklärt sich der Club wie folgt:

"Die Universität Ort 2-Ö Alumni Community bietet zahlreiche Möglichkeiten, sich als WU Alumna und Alumnus weiterhin der Universität verbunden zu fühlen und vom Wissenstransfer der Universität - Ort 2-Ö zu profitieren."

Beweiswürdigung:

Bezüglich des Zeitpunktes des Studienabschlusses siehe Pkt. 1. b., Beweiswürdigung.

Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem vorgelegten Akteninhalt und den Angaben des Bf. im Beschwerdeverfahren.

Die Angaben zum Alumni Club stammen aus der Internetseite der Universität. Es handelt sich bei diesem Club um eine lose Verbindung von Absolventen der Universität. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Club speziell auf in der Berufsgruppe des Bf. tätige Personen ausgerichtet war.

Rechtliche Beurteilung:

Die hier begehrten Aufwendungen stehen iZm der akademischen Feier und sind dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Promotion, insbesondere auch die Aufwendungen für den mehrtägigen Aufenthalt in Ort 2 sind dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Das gleiche gilt für die Kopierkosten der "finalen Dissertation", die ja schon im Vorjahr vor Verleihung des Doktortitels abgegeben sein musste. Daher ist eine Übersendung an den Erstbegutachter von einzelnen Kapiteln der bereits von der Universität im Jahr 2017 angenommenen Doktorarbeit im Folgejahr wohl nicht mehr glaubhaft, jedenfalls aber - sollte eine Übersendung tatsächlich erfolgt sein - dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Die Telefonkosten teilen das Schicksal des Privataufwandes für die Feierlichkeiten und Bewirtungen, weil - siehe auch die diesbezüglichen Ausführungen zu KZ 724 - die Bewirtungen von privaten und beruflich den Bf. begleitenden Personen der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.

Die Zahlung an den Uni-Verein der Universität weist nach Ansicht des BFG einen bloß losen Zusammenhang zur Berufstätigkeit des Bf. auf. Dieser Beitrag dient nicht dem speziellen fachspezifischen beruflichen Kontakt der im Beruf des Bf. tätigen Personen, sondern der Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte der Absolventen der Universität. Die Aufwendungen für den Uni-Verein sind daher nicht als Werbungskosten zu qualifizieren (siehe auch ).

c. Fortbildungskosten iZm der Verlassenschaft von Frau A (€ 308,00, Pos. 20 und 21)

Pos. 20WK Nächtigung € 198,00
Pos. 21
Tagesgelder € 110,00

Vorbringen desBf.:
Ad Pos. 20:
siehe zum Verlass Frau A die bisherigen Ausführungen.

Ad Pos. 21: Es seien Tagesgelder in Zusammenhang mit seiner Vorstandsfunktion in der Stiftung 1 im xxx der Organisation A im Ort 2 sowie mit der Fahrt in den Ort 3-D zur Verwandten der Erblasserin.

Ansicht Finanzamt:

Diese Aufwendungen seien nicht zum Abzug zuzulassen. Das Finanzamt stelle nicht in Abrede, dass entsprechend der Satzung Erbschaften zur Erreichung des Zwecks dienen.

Nicht nachvollziehbar und im allgemeinen Wirtschaftsleben unüblich sei, dass ein Geschäftsführer, der Mittel im 6-stelligen Bereich lukriere, die Kosten für die zugrundeliegende Geschäftsreise nicht erstattet bekomme bzw. nicht mit seinem Dienstgeber verrechne.

Das Finanzamt gehe von einem persönlichen Interesse für die Überbringung der aufgezählten Gegenstände aus. Dieser Umstand werde dadurch bestärkt, dass für die reine Überbringung der Gegenstände im Ort 3-D zwei Nächtigungen benötigt worden seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die berufliche Veranlassung für die Nächtigungskosten und Tagesgelder für die Fahrt in den Ort 3-D ist nicht erwiesen. Es darf auf die diesbezüglichen Ausführungen im Sachverhalt und der Beweiswürdigung betreffend "Fahrt in den Ort 3-D" verwiesen werden.

Aus dem Lohnzettel ist nicht ersichtlich, dass der Bf. aus der Tätigkeit für die Stiftung ein Entgelt bezogen hätte, auch behauptet er keinen solchen Bezug.

Rechtliche Beurteilung:

Die Nächtigungskosten sowie die Tagesgelder in Höhe von insgesamt € 308,00 stellen mangels beruflichen Zusammenhangs keine Werbungskosten dar. Sie sind dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Auf die Ausführungen unter Pkt. 1. c., Pos. 7, darf verwiesen werden.

Zumal der Bf. weder einen dienstlichen Auftrag zur Tätigkeit in der Stiftung vorbringt, noch eine solche Verpflichtung aus dem Dienstvertrag samt Nachträgen hervorgeht und der Bf. auch daraus keine Einkünfte bezogen hat, sind die auf die Stiftung entfallenden Nächtigungsgelder nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

die Aufwendungen unter KZ 722 in Höhe von € 3.488,96 nicht zum Werbungskostenabzug zuzulassen sind.

3. KZ 724, Sonstige Werbungskosten, € 5.688,89 (Pos. 22 bis 26)

a. Bewirtungskosten iZm dem Studium (Pos. 22 und 23, € 4.515,63)

Pos. 22, Studium, Bewirtung € 2.770,63

[...]

Vorbringen Bf.:

Ad Pos. 22: Darin seien Aufwendungen für
- Prosecco für die Landesgeschäftsführer anlässlich der im BL 1 abgehaltenen Bundesweiten Tagung sowie die obersten Funktionäre,
- ein warmes Buffet und die Getränke für die ehrenamtlichen Funktionäre und die beruflichen Mitarbeiter des Verbandes des BL 1,
- ein Treffen in einem anderen Bundesland mit dem Dissertations-Erstbegutachter und Einladung auf Kaffee und Punschkrapferl mit Übernahme der Konsumation,
- ein Treffen mit dem Dissertationsbetreuer in einem Lokal in einem anderen Bundesland zu fachlichen Besprechungen.

Pos. 23 Studium, Sonstiger Aufwand € 1.745,00

[...]

Vorbringen Bf.:

Das Lektorat der Dissertation habe ein gewisser Herr Mag. O besorgt, den er nie persönlich kennengelernt habe.
Der Bf. habe den " (Betrag EUR 300,-)" in der Aufstellung doppelt ausgewiesen, diese Zahlung sei nur einfach erfolgt. Er entschuldige sich höflich für den doppelten Ansatz, es liege jedenfalls keine böswillige Absicht zugrunde.

Für die Anmeldung zur Promotion hätten € 80,00 bezahlt werden müssen.

Blumensträuße und Bonbonnieren seien an die beiden Mitarbeiterinnen der Doktoratsstelle sowie an die Mitarbeiter der Evidenzstelle der Universität gegangen.

Der Erstbegutachter habe für die erwiesene Geduld und die zahlreichen fachlichen Hilfestellungen ein rotes Maxi-Jet-Feuerzeug und ein für das BL 1 typisches Süßgebäck erhalten; letzteres habe auch der Zweitbegutachter bekommen.

Ansicht Finanzamt:

Diese Aufwendungen seien unter Verweis auf die Ausführungen unter Pos. 13 bis 19 nicht zum Abzug zuzulassen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Strittig ist unter den Pos. 22 und 23 der Abzug von Bewirtungskosten von bestimmten genannten Personen bzw. von namentlich nicht genannten Funktionären sowie ehrenamtlich und hauptamtlich tätigen Personen aus der Kollegenschaft anlässlich der Beendigung des Studiums und Kosten der Anmeldung zur Promotion, des Weiteren von Geschenken und Aufmerksamkeiten für die Betreuer der Dissertation und Mitarbeiter an Universitäten.

Die Rechnung vom über € 2.437,51 ist an die Organisation A-BL 1 adressiert, "Besteller: Bf.". Ein "Verwendungszweck" ist auf dem Beleg nicht ausgewiesen.

Aus der Position 23 wird nur einmal und nicht zweimal der Betrag von € 300,00 begehrt.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt fußt auf den Vorbringen der Parteien und den vorgelegten Unterlagen, auch jener betreffend die Rechnung vom .

Die Einschränkung bezüglich der € 300,00 aus der Pos. 23 ergibt sich aus der Vorhaltsbeantwortung vom (S. 10 u. bzw. S. 11 o.).

Rechtliche Beurteilung:

Das BFG vermag nicht zu erkennen, dass die unter Pos. 22 und 23 gelisteten Aufwendungen der "Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" des Bf. gedient hätten. Es handelt sich um private Einladungen des Bf. anlässlich des Studienabschlusses und Verteilung von Geschenken an Personen, denen gegenüber er seine Dankbarkeit für die Unterstützung während des Studiums zum Ausdruck brachte. Der bisherigen Ansicht folgend, sind auch die Kosten für die Promotion dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen.

All diese Aufwendungen gehören in den Bereich der privaten Lebensführung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988.

b. Sonstige berufliche Werbungskosten - Bewirtung (€ 1.171,26, Pos. 24 bis 26)

Pos. 24 Berufliche WK, Bewirtung € 515,70

[...]

Vorbringen Bf.:

Es sei allgemeine Gepflogenheit im Geschäftsleben, dass dienstliche Termine, so sie nicht in den Räumlichkeiten eines der Gesprächspartner stattfinden können, an öffentlichen Orten, wie Kaffeehäusern oder Restaurants abgehalten werden. Es sei üblich, dass einmal der eine und das nächste Mal der andere die gemeinsame Konsumation begleiche.

seine diesbezüglichen Bewirtungsaufwendungen hätten
(a) den Versicherungsmakler,
(b) die Vorstands-Assistentin des Versicherers der Organisation A-BL 1
(c) die Teilnehmer der K--Tagung (Finanzverantwortliche und Controller der Organisation A aus verschiedenen Landesstellen),
(d) den ehemaligen Finanzreferenten,
(e) den Ersten VizeVorgesetzten und Rechtsreferenten,
(f) den Vorgesetzten und den Co-Geschäftsführer,
(g) die Mitarbeiter der Landesstelle,
(h) den Kaufmännischen Geschäftsführer der Einrichtung C,
(i) die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Marketing-Tagung,
(j) den Freiwilligenreferenten,
(k) den Geschäftsführer und Mitarbeiter des Fahrzeugausbauers,
(I) den Architekten sowie
(m) die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der M-Hilfe-Fortbildung in Ort K, betroffen.

Die Abrechnung dieser - im Einzelfall - verhältnismäßig geringen Beträge wäre über die Handkassa seiner Dienstgeberin zwar prinzipiell möglich gewesen, erscheine ihm jedoch lächerlich, weshalb er zugunsten seines Arbeitgebers und zum Schutz seiner innerbetrieblichen Reputation verzichte.

Zu Unterpunkt (k) teilte er mit, dass bei der Organisation A grundsätzlich allgemein unter den beiden Geschäftsführern das Vier-Augen-Prinzip gelte. Die Bewirtungsrechnung für Herrn Herrn DI Z und drei seiner Mitarbeiter habe er mangels Einvernehmens mit dem Co-Geschäftsführer selbst bezahlt. Trinkgelder seien selbstverständlich außer Ansatz geblieben.

Der Bf. verwies auf Rz. 4819 ua. die Organisation A sei ein System der freiwilligen Mitarbeit. Zum Aufgabenbereich gehöre es, den reibungslosen Versorgungsbetrieb aufrechtzuhalten und laufend freiwillige Mitarbeiter anzuwerben bzw. die bestehenden Freiwilligen zu motivieren. Im Wesentlichen sei die Bewirtung von Mitarbeitern im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen (zB am TT.MM.2018 die Einladung von K--Tagungsteilnehmern etc.) oder im Rahmen eines persönlichen Informationsaustausches erfolgt. Es liegen daher Bewirtungsaufwendungen ohne Repräsentationskostenkomponente iSd Rz4819 EStR 2000 vor, die zur Gänze abzugsfähig seien.

Ansicht Finanzamt:

Dass Bewirtungskosten aus Schutz der eigenen Reputation innerhalb des Betriebes - obwohl möglich - nicht mit dem Dienstgeber abgerechnet worden seien, führe nicht automatisch zur Anerkennung von Bewirtungskosten im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung. Vielmehr sei hierzu auf Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 20 Rz 98 verwiesen:

"Bei Nichtselbständigen dient nach traditioneller Auffassung die Bewirtung - unabhängig vom dienstlichen Interesse - idR nur dann der Werbung, wenn der Lohn zumindest zum Teil unmittelbar erfolgsabhängig ist; dies wird freilich regelmäßig nicht der Fall sein (siehe zB zu Geburtstagsfest eines Vorstanddirektors; RV/0001-G/06 betreffend eine Antrittsvorlesung eines Universitätsprofessors)."

Gegenständliche Bewirtungskosten seien somit bereits dem Grunde nach nicht abzugsfähig.

Pos. 25 Berufliche Werbungskosten, Sonstiger Aufwand € 485,00

[...]

Vorbringen Bf.:

Darin seien
a) der Mitgliedsbeitrag und zwei Spenden an die Gesellschaft der Gendarmerie- und Polizeifreunde im BL 1 im Rahmen von Charity-Veranstaltungen,
(b) die Autobahnmaut für die Hin - und Rückfahrt nach und von Ort 3-D (s. Punkt 20),
(c) die Herstellung von professionellen Portraitfotos für die Homepage der Organisation A-BL 1,
(d) die Reparaturen des Dienst-Mobiltelefons und
(e) die Verpflegung der Bauarbeiter nach dem Austritt von Diesel-Treibstoff auf dem Grundstück der Organisation A-BL 1 im Jänner 2018.

Ansicht Finanzamt:

Es verneinte die Abzugsfähigkeit.

Spenden könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn der gespendete Betrag von den spendenbegünstigten Organisationen direkt an das Finanzamt gemeldet worden sei.

Bezüglich der Mautgebühren (22. und ) verwies es auf die Nichtanerkennung der Fahrtkosten für die Fahrt in den Ort 3-D.

Professionelle Portraitfotos für die Homepage der Organisation A betreffen ebenfalls die persönliche Sphäre des Bf. Entsprechend dem Aufteilungsverbot sei der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (vgl ; 2007/15/0260). Das gleiche gelte für die Kosten iZm der technischen Ausstattung (Handy Akku, Powerbutton) des Bf.

Für das Finanzamt erschließe sich nicht, aus welchen Gründen das Mittagessen bzw. die Verpflegung der Bauarbeiter auf dem Grundstück der Organisation A-BL 1 abzugsfähige Werbungskosten darstellen sollten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Zu den Bewirtungskosten:
Der Bf. nennt die von ihm eingeladenen Personen nur im Einzelfall mit Namen, zumeist aber nur mit der Funktion oder nennt er nur einen allgemeinen Teilnehmerkreis, z. B. Teilnehmer*innen einer Tagung.

Dem Dienstvertrag ist keine Verpflichtung zu entnehmen, dass er als Kaufmännischer Geschäftsführer ad personam zu den genannten Einladungen verpflichtet gewesen wäre, wenn sie tatsächlich den genannten Funktionären zukamen. Laut eigenen Angaben konnten solche Aufwendungen mit der Handkassa verrechnet werden.

Aus dem Dienstvertrag geht auch keine Verpflichtung hervor, Personen für die Organisation A-BL 1 anwerben zu müssen bzw. für die Personalauswahl zuständig zu sein.

Zur Spende:
Eine Meldung über die Spende an die Freunde der Gendarmerie und Polizei (€ 50,00 und € 100,00) liegt nicht vor. Das Vorliegen solcher Bestätigungen behauptet der Bf. nicht.

Zu den Mautkosten:
Die € 23,00 (2 x € 11,50) betreffen die Fahrt in den Ort 3.

Zu den Fotos:
Der Bf. hat für Fotos € 183,00 geltend gemacht. In diesem Betrag ist folgender Aufwand enthalten:
- a. für den Bf. € 146,00, darin 1 Digitale Datei [€ 78,00), 6 Passbilder (€ 32,00) und 1 Passbild (€ 36,00) sowie
- b. für seine Lebensgefährtin, 6 Stk. Passbilder und 1 EU-Passbild, zusammen € 37,00.

Ein Hinweis auf eine dienstliche Notwendigkeit der Fotos ist nicht zu ersehen.

Zu Power Ball und Akku:
Die Rechnung für den Powerball (€ 30,00) sowie den Akku (€ 49,00) trägt keinen Namen. Eine Nummer des Handys, für das diese Gegenstände erworben wurden, ist in den Rechnungen nicht enthalten.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, den Vorbringen der Parteien und insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen.

Rechtliche Beurteilung:

Im Lichte des Gesetzes und der Judikatur liegt hier ein nicht abzugsfähiger Aufwand der privaten Lebensführung vor. Es ist nicht erkennbar, dass ohne den getätigten Aufwand der Erwerb, die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit gefährdet gewesen wären.

Bezüglich der Bewirtungsaufwendungen darf auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden. Wer konkret bewirtet wurde, ist auch hier nicht ersichtlich.

Der Bf. behauptet auch nach dem Vorhalt nicht, dass Spendenbestätigungen der begünstigten Organisation vorgelegen wären. Ein Abzug kommt daher nicht in Betracht.

Die Mautkosten für die Fahrt in den Ort 3-D bzw. zurück sind nicht als Werbungskosten in Abzug zu bringen. Auf die Ausführungen unter Pkt. 1. c. zu Pos. 7 darf verwiesen werden.

Da auch die berufliche Veranlassung der Aufwendungen für den Power Ball und den Akku mangels eines Nachweises, dass die Anschaffung für das Diensthandy erfolgte, nicht erwiesen ist, können die darauf entfallenden € 79,00 nicht als Werbungskosten Berücksichtigung finden.

Ebenso wenig ist eine berufliche Veranlassung des Aufwandes für die Fotos erwiesen. Die Aufwendungen für die Fotos des Bf. (€ 146,00) sind nicht zum Abzug zuzulassen. Ein Abzug der Fotos für seine Lebensgefährtin (€ 37,00) könnte selbst bei Bejahen eines beruflichen Erfordernisses nicht beim Bf. in Abzug gebracht werden.

Trotz des Vorhaltes des Finanzamtes, dass sich Gründe für die Bewirtung von Arbeitern anlässlich eines Austritts von Öl nicht erschließe, machte der Bf. hiezu keine weiteren Erklärungen.

Die Aufwendungen der Pos. 24 und 25 können daher nach Ansicht des BFG nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen werden.

Pos. 26 Versicherung HDI € 170,56

Vorbringen Bf.:

Die Rechtschutzversicherung, die er 2002 mit Übernahme der Geschäftsführung der Organisation A-BL 1 abgeschlossen habe, diene der rechtlichen Absicherung seiner als exponiert zu bezeichnenden beruflichen Stellung.

Ansicht Finanzamt:

Das Finanzamt gab diesbezüglich keine Äußerung ab.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Aufwendungen sind für die Rechtsschutzversicherung für die Geschäftsführerfunktion des Bf.

Rechtliche Beurteilung:

Zumal diese Aufwendungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, sind € 170,65 als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen.

Zusammenfassend festgehalten, sind unter

  • KZ 724 € 170,56 zum Werbungskostenabzug zuzulassen.

Aufgrund der vorliegenden Entscheidung sind folgende Beträge als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
M-Hilfe
Studium
Berufliche Werbungs-
kosten
Gesamt
KZ 719 Arbeitsmittel
lt. FA im Erstbescheid
39,98
39,98
KZ 720 Fachliteratur
lt. FA im Erstbescheid
473,22
473,22
KZ 721 Reisekosten Pkt. 1.c. Pos. 6
Pkt. 1.c. Pos. 7
Pkt. 1.c. Pos. 8
4,50
637,10
2,50
644,10
KZ 722 Aus-, Fortbildung
KZ 724 Sonstige Kosten
Pkt. 1.c. Versicherung
€ 170,56
€ 170,56
Summe
€ 1.327,86

Dem Beschwerdebegehren konnte daher teilweise Folge gegeben werden.

Zur Anregung, einen Erörterungstermin durchzuführen, wird festgehalten, dass die jeweiligen (Rechts-)Standpunkte der Parteien klar erkennbar sind und dem Bf. im Rahmen des durchgeführten Vorhalteverfahrens zur Darlegung und Dokumentation seiner Ansicht Gelegenheit gegeben wurde. Weitere Sachverhaltsfragen waren aus Sicht des BFG nicht zu klären.

4. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der vorliegende Fall beschränkte sich auf im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende Fragen des Sachverhalts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist nicht zulässig.

Beilagen:
1 Berechnungsblatt

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100384.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAF-79666