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Exekutionsordnungs-Novelle 2000
• Exekutionsordnungs-Novelle 2000
BGBl. I Nr. 59/2000 v.
Für Drittschuldnererklärungen, deren Auftrag nach dem erteilt wird, gelten u. a. folgende Neuerungen: Der bisherige Kostenersatz für die mit der Abgabe der Drittschuldnererklärung verbundenen Kosten wird von 150 S auf 25 Euro (= 344 S) erhöht, wobei klargestellt wird, dass darin die Umsatzsteuer schon enthalten ist. Der mögliche Nachweis höherer Kosten ist nicht mehr vorgesehen. Der Kostenersatz des Drittschuldners für die Berechnung des unpfändbaren Betrages bleibt unverändert (vgl. § 292 h Abs. 1 EO).
Bestimmte Angaben in der Drittschuldnererklärung entfallen, was sich in einem geänderten Formular zeigen wird.
Neu ist auch, dass der Drittschuldner den betreibenden Gläubiger von der Beendigung des Dienstverhältnisses informieren muss (Frist: in der Regel fünf bis sechs Wochen – „innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde"; gilt erstmals für nach dem beendete Dienstverhältnisse).