Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Abgrenzung von Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht
immo aktuell 2025/12
Rechtliche Beurteilung: [1] 1. Zur Abgrenzung von Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht gem § 1091 ABGB besteht umfangreiche Rechtsprechung des OGH (RIS-Justiz RS0020338; RS0020513). Dabei kommt es immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls an (RS0031183). Bestandverträge müssen im Rahmen eines Vergleichs der typischen Merkmale der Vertragstypen danach untersucht werden, welche Elemente in einer Gesamtbetrachtung überwiegen, insb darauf, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (1 Ob 177/16k mwN; RS0020521). Die Frage, ob aufgrund der näheren Umstände des Einzelfalls das eine oder andere anzunehmen ist, übersteigt an Bedeutung regelmäßig nicht die des konkreten Verfahrens (1 Ob 177/16k; 5 Ob 3/24p, jeweils mwN).
[2] 2. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Klägerin nicht auf.
[3] 2.1. Nach den getroffenen Feststellungen stellte die auf Feststellung des Vorliegens eines Pachtvertrags klagende Bestandgeberin der Bestandnehmerin nach dem Umbau des desolaten Zinshauses ein Bestandobjekt zur Verfügung, das so geplant und konfiguriert war, dass es sich für die Betriebszwecke der Bestandnehmerin - den Betrieb eines Hotels - eignet...