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ASoK 9, September 2000, Seite 322

Abgrenzung freier Dienstnehmer - "neuer Selbständiger", "Rückwirkungsschutz"

Dr. Wolfgang Höfle

Abgrenzung freier Dienstnehmer – „neuer Selbständiger", „Rückwirkungsschutz" (§§ 4 Abs. 4, 10 Abs. 1 a, 410 Abs. 1 Z 8 ASVG, §§ 2 Abs. 1 Z 4, 194 a GSVG)

Abgrenzung

Von manchen Gebietskrankenkassen-Prüfern wird die Ansicht vertreten, dass für die Pflichtversicherung als neuer Selbständiger (GSVG) das Vorliegen von Unternehmerrisiko, mehreren Auftraggebern, u. dgl. erforderlich sei. Für das Eintreten der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer (ASVG) sei es ausreichend, wenn die im § 4 Abs. 4 ASVG genannten Kriterien (z. B. „freier Dienstvertrag", „keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel") überwiegend vorliegen.

Diese Ansicht ist aus meiner Sicht nicht richtig. Bei der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG kommt es nicht auf das Vorliegen der Merkmale im „überwiegenden Maße" an, das Überwiegensprinzip ist hier nämlich – im Gegensatz zu § 4 Abs. 2 ASVG beim echten Dienstverhältnis – nicht erwähnt. Damit Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG eintritt, müssen daher alle dort genannten Voraussetzungen/Merkmale erfüllt sein. Andererseits verlangt § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für die Pflichtversicherung als neuer Selbständiger keineswegs das Vorliegen von Unternehmerrisiko, wesentlichen Betriebsmitteln oder dgl.

Rückwirkungsschutz

Da die Abgrenzung zwischen freien Dienstnehmern und neuen Selbständigen im Einzelfall schwierig ist – man denke ...

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