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OGH: Konkurrenzklausel / Nichtigkeit
• 1. Der Arbeitgeber kann die Bezahlung von Überstunden, die er geduldet und entgegengenommen hat, nicht unter Berufung darauf verweigern, dass er sie nicht angeordnet habe.
• 2. Ein stillschweigender Verzicht des Arbeitnehmers auf Überstundenentlohnung durch nicht sofortige Geltendmachung der Überstunden ist immer erst dann anzunehmen, wenn die verspätete Geltendmachung der Ansprüche im konkreten Fall mit Berücksichtigung der besonderen Umstände gegen Treu und Glauben verstößt.
• 3. Eine Konkurrenzklausel kann nicht nur zugleich mit einem Arbeitsvertrag, sondern auch noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses wirksam vereinbart werden. Wenn jedoch der Arbeitgeber die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel unter Ausübung eines erheblichen Drucks und unter Vertrauensbruch erwirkt hat, ist sie von Anfang an gemäß § 879 Abs. 1 ABGB nichtig und unwirksam. – (§ 6 Abs. 1 AZG, § 36 AngG)
( 9 Ob A 182/99 a)