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OGH: Klage auf Zustimmung zur Entlassung / Verfristung
• 1. Die Ermahnung bzw. Verwarnung einer Arbeitnehmerin, ihren Hund nicht mehr in das Geschäftslokal mitzunehmen, nachdem die Mitnahme des Hundes vorher geduldet worden war, und ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine im Fall des Zuwiderhandelns auszusprechende Entlassung ist nicht ausreichend, um bereits bei einem erstmaligen weiteren Zuwiderhandeln die Entlassung unter dem Gesichtspunkt der Beharrlichkeit aussprechen zu können.
S. 300• 2. Das Zuwarten von zehn Tagen mit dem Überreichen der Klage auf Zustimmung zur Entlassung ohne einen besonderen Grund für die Rechtfertigung dieses Zuwartens führt zur Verfristung der Klage. – (§ 12 Abs. 2 Z 1 MSchG)
( 8 Ob A 306/99 d)