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ASoK 8, August 2000, Seite 299

OGH: Hausbesorger / Kündigungsschutz

1. Im Falle einer Kündigung unter Berufung auf § 18 Abs. 7 HbG kann sich ein Hausbesorger bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf den Schutz des § 105 ArbVG berufen.

2. Die Ablehnung des Bezuges der nicht ordnungsgemäß fertig gestellten, unbenützbaren neuen Dienstwohnung bzw. das Bestehen auf dem Standpunkt, die neue Dienstwohnung erst zu beziehen und demgemäß die bisherige Wohnung zu räumen, wenn diese ordnungsgemäß fertig gestellt und benützbar ist, kann inhaltlich als Wahrung einer aus dem Dienstvertrag abzuleitenden, offenbar nicht unberechtigten Rechtsposition angesehen werden. – (§ 18 HbG, § 105 ArbVG)

„Der durch § 18 Abs. 6 HbG gewährte Kündigungsschutz ist davon abhängig, dass dem Hausbesorger eine Dienstwohnung zusteht. Ist das nicht der Fall, besteht auch kein Kündigungsschutz. Demgemäß kann gemäß § 18 Abs. 7 HbG dem Hausbesorger ohne Vorliegen eines der in § 18 Abs. 6 HbG genannten Gründe gekündigt werden, wenn ihm gleichzeitig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird. Durch ein solches Angebot des Hauseigentümers wird daher der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 6 HbG beseitigt, wobei ein solches Angebot aber nur dem Schutz vor Obdach...

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