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Änderungen in der Krankenversicherung
In Erweiterung der bisher bestehenden Selbstbehalte wird eine Ambulanzgebühr eingeführt, die 150 S bei Überweisung durch den Facharzt und 250 S ohne eine solche Überweisung beträgt. Erfasst werden Ambulanzen in Krankenanstalten ebenso wie die von den Gebietskrankenkassen geführten Ambulatorien, ausgenommen sind jedoch private Ambulatorien. Da die Kosten des Krankenversicherungsträgers bei Inanspruchnahme eines Privatambulatoriums allerdings höher liegen, als wenn der Patient eine Spitalsambulanz aufsucht, weckt die einseitige Verteuerung der öffentlichen Ambulanzen im Lichte des Gleichheitssatzes verfassungsrechtliche Bedenken. Ein komplizierter und wahrscheinlich nicht eben leicht zu vollziehender Katalog legt Ausnahmen von der Ambulanzgebühr fest (z. B. medizinische Notfälle und von der Rezeptgebühr befreite Personen). Die Einhebung der Ambulanzgebühr ist durch die Krankenkassen einmal jährlich im Nachhinein vorzunehmen.
Völlig neu ist die Einführung einer speziellen Kosten-Informationspflicht der Krankenversicherungsträger gegenüber den Versicherten: Einmal jährlich ist in Zukunft den Versicherten vorzurechnen, welche Kosten die für sie persönlich erbrachten Behandlungen und sons...