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ASoK 8, August 2000, Seite 292

Neue Übergangsbestimmungen zur Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit

Dr. Christoph Klein

Wöss hat in unserer Rubrik () darauf hingewiesen, dass jene Regelung im SVÄG 2000, die den vom Europäischen Gerichtshof als europarechtswidrig verurteilten unterschiedlichen Zugang der Geschlechter (Männer mit 57, Frauen mit 55 Jahren) zur vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit überS. 293 den hinaus (Datum der Verkündung des EuGH-Urteils) bis zur Aufhebung dieser Pensionsart fortgeschrieben hat, wiederum als europarechtswidrig einzustufen sei. Bei Anträgen von Männern zwischen 55 und 57 Jahren, die zwischen dem und dem den entsprechenden Pensionsantrag gestellt haben, hätte daher nach dem Motto „EuGH-Urteil sticht europarechtswidrige österreichische Gesetzeslage" die Pension zuerkannt werden müssen. Um das zu verhindern, hat der Gesetzgeber nunmehr rückwirkend für die Übergangsfrist bis zur Abschaffung der Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit das Antrittsalter für Männer und Frauen einheitlich mit 57 festgelegt und gleichzeitig alle Anträge – sowohl von Männern als auch von Frauen! –, die zwischen dem und dem vor Vollendung des 57. Lebensjahres der betreffenden Person gestellt wurden, in einer sehr ungewöhnlichen Form zunichte gemacht: ...

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