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SWK 12, 20. April 2025, Seite 643

Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe in einem mehrstufigen Bankenverbund

Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 2 Abs 2 StabAbgG.

S. 644 Sachverhalt und Verfahren: Eine Bank, die einem zweistufigen Bankenverbund angehörte, brachte bei der Selbstberechnung der Stabilitätsabgabe Beträge, die sie bei ihrem Zentralinstitut zur Erfüllung ihrer Liquiditätshaltungspflicht gehalten hatte, in Abzug. Das Finanzamt erkannte diesen Abzug nicht an.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, die Bank sei als Mitglied eines Bankensektors einem Zentralinstitut angeschlossen und damit Teil eines Liquiditätsverbunds iSd § 27a BWG. Die von der Bank bei ihrem Zentralinstitut gehaltene Liquiditätsreserve sei daher von der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe gemäß § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG abzuziehen.

Rechtliche Beurteilung: Nach § 2 Abs 2 Z 3 bzw Z 3a StabAbgG ist die von der Bilanzsumme abzuleitende Bemessungsgrundlage um „Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten“ zu vermindern, soweit diese „aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses [...] entstanden“ sind. Das „Liquiditätserfordernis“ besteht insbesondere in der Verpflichtung zur Haltung (näher geregelter) ausreichender „flüssiger Mittel“. § 2 Abs 2 Z 3 bzw Z 3a StabAbgG sprechen insoweit aber „Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten“ an; si...

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