Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein Vermögensopfer bei Änderungsvorbehalt des Stifters
iFamZ 2025/78
Ein alle Punkte umfassender, vom Stifter allein auszuübender Änderungsvorbehalt steht im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 der Erbringung eines Vermögensopfers entgegen. Die zweijährige Frist (§ 782 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 bzw § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB aF) beginnt erst mit dem Tod des Erblassers.
[1] Der 2019 verstorbene Erblasser, ein erfolgreicher Unternehmer, hinterließ eine Witwe (die nunmehrige Klägerin), zwei Söhne und eine Tochter. Er setzte die Klägerin zu seiner testamentarischen Alleinerbin ein und vermachte den Kindern als Vermächtnis Stückaktien an der H-AG (in der Folge nur: AG). Der reine Nachlass belief sich nach dem im Verlassenschaftsverfahren errichteten Inventar (einschließlich der Stückaktien an der AG) auf rund 1 Mio €, abzüglich der Stückaktien auf nur rund 75.000 €. Der Nachlass wurde der Klägerin zur Gänze eingeantwortet.
[2] Gemeinsam mit dem älteren Sohn errichtete der Erblasser im Jahr 1998 die beklagte Privatstiftung. Der Erblasser wendete der Beklagten bei deren Errichtung 1 Mio ATS, den ganz überwiegenden Teil der von ihm bis dahin gehaltenen Geschäftsanteile an der H-GmbH (in der Folge: Immo-GmbH) sowie vier Liegenschaften unentgeltlich zu. Mit Nachstiftungsvert...