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OGH: Ausländerbeschäftigung
• Sowohl nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1992 als auch nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 bewirkt das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung noch nicht die Verpflichtung des Ausländers zur sofortigen Ausreise. Daher hat das Erlöschen oder der Widerruf des Aufenthaltstitels für sich allein noch nicht die Unfähigkeit des
S. 110Ausländers zur vereinbarten Arbeitsleistung zur Folge. Der Arbeitnehmer kann daher vom Arbeitgeber bis zur (unverzüglich in die Wege zu leitenden) privatrechtlichen Endigung des Arbeitsverhältnisses weiter beschäftigt werden; ein Entlassungsgrund liegt nicht vor. – (§ 82 lit. b GewO, § 3 Abs. 7 AuslBG)
( 8 Ob A 122/99 w)