Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vergleich über Erbrechtstitel
iFamZ 2025/77
1. Das Erbrecht wird schon vor Einantwortung der Verlassenschaft, durch die der Erbe das Eigentum erwirbt, ein für den Erben vermögenswertes Recht und damit Teil seines Vermögens, über das er unbeschränkt rechtsgeschäftlich verfügen kann; sei es im Wege eines Anerkenntnisses, Verzichts, Vergleichs, Kaufs oder einer Schenkung. Gegenstand des Veräußerungsvertrags beim sogenannten Erbschaftskauf ist das Erbrecht als solches.
2. Der Erbschaftserwerber tritt an die Stelle des Veräußerers in die Abhandlung ein, gibt, soweit noch keine Erbantrittserklärung abgegeben wurde, diese im eigenen Namen - aber unter Berufung auf den erworbenen Erbrechtstitel - ab und erwirbt erst durch die Einantwortung das Eigentum an der Erbschaft.
3. Eine Lebensgemeinschaft setzt im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft voraus; jedoch müssen nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein.
[1] In seinem Testament vom (in der Folge: Testament 2016) setzte der Verstorbene den Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin je zur Hälfte als Erben ein. Im Jahr 2017 lernte er L. kennen, die fortan vier bis fünf Tage in der Woch...