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Keine Vorabentscheidung für die Beschränkung sonstiger Rechte
iFamZ 2025/70
§§ 34a, § 36a, 38 UbG
BG Tulln , 12 Ub 41/25y
Eine Entscheidung über die Zulässigkeit vor der Beschränkung eines sonstigen Rechts eines Patienten ist nicht vorgesehen und auch nicht zweckmäßig, muss doch die Erforderlichkeit zur Gefahrenabwehr oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung sowie die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall geprüft werden.
Die Abteilung stellte den Antrag, die (geplante) Abnahme des Mobiltelefons einer Patientin für zulässig zu erklären. Sie rufe immer wieder mit ihrem Handy die Polizei an, die bereits mehrfach deshalb in der Abteilung gewesen sei.
Das BG stellte in der Entscheidung ua klar, dass Beschränkungen hinsichtlich § 34a UbG nur dann einer gerichtlichen Entscheidung zugänglich gemacht werden können, wenn diese schon begonnen haben (§ 38 UbG). Sie müssen nicht unbedingt schon beendet sein S. 88 (§ 38a UbG). Nur hinsichtlich medizinischer Behandlungen sieht das Gesetz in § 36a UbG eine Entscheidung über die Zulässigkeit vor der durchzuführenden Behandlung vor.