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Verlängerung der Familienbeihilfe durch die COVID-19-Pandemie über das 24. Lebensjahr hinaus
iFamZ 2025/61
S. 76 § 2 Abs 9 lit b FLAG
(Amtsrevision)
1. Sinn und Zweck der in § 2 Abs 1 lit b FLAG geregelten Verlängerungstatbestände ist die Erhaltung des Anspruchs auf Familienbeihilfe in Zeiten, in denen die vorgesehene Studienzeit (zuzüglich allfälliger Toleranzsemester) aufgrund einer Studienbehinderung nicht eingehalten werden kann (vgl , mwN). Dasselbe muss für den in § 2 Abs 9 lit b FLAG gesondert geregelten Verlängerungstatbestand mit der Maßgabe gelten, dass diese Bestimmung die Dauer der Verlängerung ausdrücklich festlegt, nämlich „um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr“.
2. Nach § 2 Abs 9 lit b FLAG verlängert sich „die Anspruchsdauer“ nach § 2 Abs 1 lit b leg cit, für die nach § 2 Abs 1 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr. Das Gesetz stellt - bereits nach seinem Wortlaut - auf die nach § 2 Abs 1 lit b und d bis j FLAG gewährte (gesamte) Anspruchsdauer und nicht auf die - in dieser Bestimmung nicht genannten - Studienabschnitte ab.
3. Sohin verlängert sich gem § 2 Abs 9 lit b FLAG bei Studien, die in Semester gegliedert sind, die Anspruchsdauer (lediglich) um ein Semester.