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iFamZ 2, April 2025, Seite 75

Familienbeihilfe bei nicht haushaltszugehörigen Kindern und Tragung der Unterhaltskosten durch beide Eltern

iFamZ 2025/60

Edeltraud Lachmayer

§§ 2 Abs 2, 6 Abs 5 FLAG

(Amtsrevision)

1. Bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs 2 Satz 2 FLAG 1967 („Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört“) geht hervor, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten des Kindes für ein Kind jeweils nur einer einzigen Person zusteht, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört.

2. Für den Anspruch einer Person auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 2 Satz 2 FLAG 1967 ist ausschließlich auf die von der den Anspruch auf Familienbeihilfe erhebenden Person getragenen Unterhaltskosten des Kindes abzustellen.

Die mitbeteiligte Partei stellte für ihre volljährige Tochter einen Antrag auf Familienbeihilfe. Das Finanzamt wies den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Familienbeihilfe ab, weil die Tochter der mitbeteiligten Partei nicht im Haushalt mit ihr lebte und sie auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten für ihre Tochter leistete. Die Familienbeihilfe wurde direkt an die Tochter ausbezahlt.

Das BFG hob den Bescheid auf und erkannte der Mitbeteiligten die Familienbeihilfe zu. Es stellte fest, die Tochter der mitbeteiligten Partei habe im Oktober 2022 mit einem Studium begonnen und dieses im Oktober 2023 abgebrochen. Sie lebe in einem eigenen H...

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