Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 2, April 2025, Seite 67

Ausweisung des rückständigen Unterhalts als Gesamtbetrag

iFamZ 2025/49

Franz Neuhauser

§ 231 ABGB

Bei einer Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit ist der rückständige Unterhalt - unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen - als Gesamtbetrag auszuweisen. Er wird bis zum LetzS. 68 ten des Monats der erstinstanzlichen Beschlussfassung berechnet.

Anmerkung

In Rz 6 seiner Entscheidung führt der OGH aus: „Da die Ausweisung des rückständigen Unterhalts für die Vergangenheit als Gesamtbetrag der Rsp des OGH entspricht, ist das Kind allein durch eine solche bezogen auf seine konkrete Stellung in einem - wie hier - ausschließlich zu entscheidenden Unterhaltsverfahren, nicht beschwert und zeigt der Rechtsmittelwerber daher keine erhebliche Rechtsfrage auf. Im Übrigen ist (...) auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die monatsweise Zuordnung des Unterhaltserhöhungsbetrags bloß in der Begründung des Beschlusses einer Unterhaltsbevorschussung nach § 19 Abs 2 UVG entgegenstehen sollte.“

Mit dieser abschließenden Zusammenfassung reiht sich diese Entscheidung scheinbar stimmig in die hRsp zur Beschwer ein. Dass sie ein Rechtschutzdefizit für das Kind bewirkt, erschließt sich erst bei genauer Betrachtung.

Die Entscheidung ist in einem Verfahren über einen Unterhaltserhöhungsant...

Daten werden geladen...