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Inflationsbedingte Unterhaltserhöhung bei Unterhaltsstopp
iFamZ 2025/47
Liegt infolge einer Erhöhung der Lebenshaltungskosten ein höherer Bedarf der unterhaltsberechtigten Kinder vor, kann der - ausnahmsweise allein am Bedarf - anknüpfende Unterhalt erhöht werden. Der (für das Jahr 2022 inflationsbedingt grundsätzlich notorische) höhere Bedarf spiegelt sich in den vom LGZ Wien im März 2022 bekanntgegebenen Empfehlungen betreffend die „neuen“ Durchschnittsbedarfssätze zum wider. Angemessen ist ein Unterhaltsstopp beim zweieinhalbfachen und nicht - wie von den Kindern mit Berufung auf die Erhaltung des Lebensstandards begehrt - beim sechsfachen Regelbedarf.