Praxishandbuch VStG I Verwaltungsstrafgesetz
1. Aufl. 2025
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S. 24510. Verjährung
10.1. Allgemeines
Das VStG sieht drei Arten der Verjährung vor. Es handelt sich um die Verfolgungsverjährung, die Strafbarkeitsverjährung und die Vollstreckungsverjährung. Von großer praktischer Bedeutung sind die Verfolgungsverjährung und die Frage ihres Beginns, insb bei Dauerdelikten oder fortgesetzten Delikten, sowie die Strafbarkeitsverjährung, die vor allem bei langer Verfahrensdauer schlagend werden kann. Eine nicht unwesentliche Rolle spielt zudem die in § 43 VwGVG geregelte Verjährung, mit der einer überlangen Verfahrensdauer im Beschwerdeverfahren begegnet wird.
Hinsichtlich der Berechnung der Fristen ist zu beachten, dass § 33 Abs 2 AVG auf die Verjährungsfristen des § 31 VStG anzuwenden ist. Fällt demnach das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag (vgl dazu oben unter 1.14.2.), Karfreitag oder 24.12., so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Errechnet sich als letzter Tag der Strafbarkeitsverjährung ein Sonntag, so endet die Verjährungsfrist demnach erst am folgenden Montag.
10.2. Verfolgungsverjährung
Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung