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Nigischer

Praxishandbuch VStG I Verwaltungsstrafgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5170-5

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Praxishandbuch VStG I Verwaltungsstrafgesetz (1. Auflage)

S. 2277. Sonstige Abänderung von Bescheiden (Straferkenntnissen)

7.1. Wiederaufnahme des Verfahrens

Ist die Verfahrenserledigung (Einstellung oder Straferkenntnis) rechtskräftig geworden, entfaltet dies Sperrwirkung. Zur Durchbrechung dieser Sperrwirkung kommt es unter anderem im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Regelungen zu Wiederaufnahme des Verfahrens finden sich in den §§ 69 f AVG, die gemäß § 24 auch im Verwaltungsstrafverfahren gelten. Die Wiederaufnahme nach § 69 AVG ist sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Beschuldigten möglich, zum Nachteil des Beschuldigten allerdings nur eingeschränkt (dazu sogleich).

Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann über Antrag einer Partei oder von Amts wegen verfügt werden. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Nach Ablauf von ...

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