Spekulationsgeschäft beim Autotausch
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Maga. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Rainer-Harbach & Skorjanz Steuerberatungs GmbH, Burgplatz 6 Tür 3, 9800 Spittal/Drau, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2020 (Steuernummer ***BF1StNr1***) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am und zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Zwischen den Streitteilen ist die Frage strittig, ob Einkünfte im Zusammenhang mit dem Tausch von Kraftfahrzeugen unter dem Titel des Spekulationsgeschäftes der Einkommensbesteuerung unterliegen.
Im Zuge einer im Sommer 2021 durchgeführten Außenprüfung die Einkommensteuer betreffend, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) im November 2019 ein Fahrzeug der Marke Audi R 8 Spyder Cabrio, Bj. 2014 (Fahrgestellnummer xxxxxxxx; in der Folge kurz: Cabrio) um einen Preis von Euro 30.000,00 käuflich erworben hat; dieses Fahrzeug sei im März 2020 unter gleichzeitigem Ankauf eines Autos ebenfalls der Marks Audi, Modell R8 Coupé, Bj. 2011 (Fahrgestellnummer xxxxxxx; in der Folge kurz: Coupé) verkauft worden, wobei als Käufer bzw. Verkäufer jeweils der Bf. bzw. XY auftraten. Nach Recherchen der Betriebsprüfung sei das Coupé im Vorfeld um Euro 63.000,00 an einen Autohändler veräußert und dann von XY angekauft worden. Im Feber 2021 habe dieses Fahrzeug einen Verkaufspreis von Euro 68.000,00 am Markt erzielt. Da folglich beim Cabrio ein Vermögenszuwachs innerhalb eines Jahres eingetreten sei, müsse der gemeine Wert desselben, abzüglich der Anschaffungskosten, sohin ein Betrag in Höhe von Euro 38.000,00 unter den sonstigen Einkünften der Einkommensbesteuerung unterworfen werden.
Die belangte Behörde schloss sich im Wesentlichen der Rechtsansicht der Betriebsprüfung an und erließ am den Einkommenssteuerbescheid 2020; darin qualifizierte sie den Rechtsvorgang als Spekulationsgeschäft mit der Konsequenz, dass unter dem Titel der sonstigen Einkünfte Euro 30.000,00 als Bemessungsgrundlage hinzugerechnet wurden.
Mit Schriftsatz vom erhob der steuerlich vertretene Bf. gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, eine erklärungsmäßige Veranlagung durchzuführen. Tatsache und unstrittig sei, dass das Cabrio im November 2019 um Euro 30.000,00 gekauft und im Feber 2020 verkauft bzw. gegen das Coupé eingetauscht worden sei. Dass ein Fahrzeug innerhalb weniger Monate einen Wertzuwachs von Euro 30.000,00 erfahren könne, sei lebensfremd und am Gebrauchtwagenmarkt auszuschließen. Der hohe Veräußerungspreis des Cabrios im Jahr 2021 resultiere aus diversen Verbesserungs- und Servicearbeiten, die zu dessen Wertsteigerung geführt hätten. Der Bf. habe lediglich den formalen Fehler gemacht, in den Verträgen keinen Preis anzusetzen, da er der Meinung war, dies sei nicht erforderlich, "da beide Autos für ihn einigermaßen gleichwertig waren".
Am wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Erstbescheid durch Erhöhung der Bemessungsgrundlage von Euro 30.000,00 auf Euro 38.000,00 zu Lasten des Bf. abgeändert. Meritorisch führte die belangte Behörde darin aus, dass § 31 EStG 1988 auch Tauschgeschäfte umfasse, bei denen der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes den für die Versteuerung maßgeblichen Veräußerungserlös darstelle. Rücksichtlich der Ergebnisse der Betriebsprüfung sei der Veräußerungserlös des Cabrios vom Feber 2021 für die Berechnung der Einkommensteuer maßgeblich.
Dagegen richtet sich der mit datierende Vorlageantrag des Bf., in dem im Wesentlichen die Argumente der Beschwerde wiederholt, sowie ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Gericht hat in der Folge weitere Ermittlungen sowohl hinsichtlich des Cabrios als auch des Coupés angestellt und Auskünfte bzw. Unterlagen sowohl von den jeweiligen Rechtsvorgängern als auch -nachfolgern eingeholt.
Am (fortgesetzt am ) fand eine mündliche Verhandlung statt, in der den Parteien rechtliches Gehör zu den Ermittlungsergebnissen eingeräumt, sowie zwei Zeugen einvernommen wurden; sie endete mit Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
II. Sachverhalt
Der am xx.xx.xxxx in Ort geborene Bf. unterhält in ***Bf1-Adr*** seinen Hauptwohnsitz.
Am erwarb er das Eigentum am Fahrzeug der Marke Audi R8 Spyder (in der Folge kurz "Cabrio" genannt), Fahrgestellnummer xxxxxxxx, Erstzulassung 02/2014, um einen Kaufpreis von Euro 30.000 von der Fa. A GmbH mit dem Sitz in Adresse 2. Der Bf. meldete das Auto am an und wurde ihm das behördliche Kennzeichen "xxxx" zugewiesen. Der Kilometerstand betrug am 168.398. Der Bf. führte am Fahrzeug zwar Verbesserungs- bzw. Reparaturarbeiten durch, wobei deren Umfang der Höhe nach nicht festgestellt werden kann.
Am verkaufte die Fa.X einen Personenkraftwagen ebenfalls der Marke Audi R8, Fahrgestellnummer xxxxxxx (in der Folge kurz "Coupé" genannt) mit einem ca. KM-Stand von 80.000 zu einem Preis von Euro 65.000,00 (aufgrund angewendeter Differenzbesteuerung nach § 24 Abs. 7 UStG 1994 ohne Umsatzsteuerausweis) an die B GmbH, mit dem Sitz in Adresse 4, den die Verkäuferin ihrerseits Anfang März 2020 um Euro 61.500,00 von Y erworben hatte. Am wurde dieses Auto auf XY, geb. am GebDat, der damals sowohl Gesellschafter als auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Käuferin war, angemeldet (behördliches Kennzeichen "***1***"). Der Kilometerstand lag am bei 77.674 bzw. am bei 86.960.
Am tauschten der Bf. und XY - dieser vertreten durch S.K., nunmehr "S.K." - das Cabrio gegen das Coupé, wobei die Vertragsteile übereinstimmend davon ausgingen, dass der Wert der Fahrzeuge in etwa gleich hoch ist.
Der Bf. meldete das Cabrio am ab; die Anmeldung auf XY erfolgte am (behördliches Kennzeichen xxxx"). Das Coupé wurde am durch XY ab-, und am selben Tag auf den Bf. angemeldet (behördliches Kennzeichen xxxx").
Nach Durchführung diverser Erhaltungs-, bzw. Verbesserungsarbeiten, die in Eigenregie von XY bzw. S.K. durchgeführt wurden, wurde das Cabrio im Feber 2021 um einen Preis von Euro 68.000,00 an einen Dritten weiterveräußert (Kilometerstand beim Weiterverkauf: 173.000).
III. Beweiswürdigung
Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Bf. resultieren aus einer Einschau des Gerichts in das Zentrale Melderegister (in der Folge kurz: ZMR) des BMI.
Was den Ankauf, die technischen Daten (samt An- und Abmeldung), den Verkäufer und den Kaufpreis des Cabrios anlangt, hat das Gericht aus dem vorliegenden Kaufvertrag zwischen dem Bf. und der Fa. A GmbH vom , dem Auszug aus dem KFZ-DataWareHouse des BMF und dem § 57a KFG-Gutachten vom (GutachtenNr. xxxxxxx des KFZ-DWH des BMF) zitiert.
Die Feststellungen zum Coupé (Kauf durch Vorbesitzer, technische Daten, An- und Abmeldung) wurden den im Akt liegenden Rechnungen der Fa.X vom , dem E-Mailverkehr zwischen Y und der Fa.X vom März 2020 (vgl. Blg./III zum VH-Protokoll vom ), dem ÖAMTC-Musterkaufvertrag vom (vgl. Beilage ./III zum VH-Protokoll vom ), dem Mailverkehr zwischen dem Gericht und Y (vgl. Beilage ./I-./III zum VH-Protokoll vom ), sowie dem Auszug aus dem KFZ-DataWareHouse des BMF und den § 57a KFG-Gutachten vom und (GutachtenNr. xxxxxxx und xxxxxxx des KFZ-DWH des BMF) entnommen.
Die Vertretungsbefugnis des S.K. geht aus den Mails des Zeugen XY vom 17. und (ON 9 und 16) und dem Telefonat mit dem Zeugen S.K. am (ON 12) hervor. Die Namensänderung ist im ZMR enthalten.
Dass die Fahrzeuge wechselseitig getauscht wurden, ist zwischen den Parteien unstrittig und resultiert auch aus den Zeugenaussagen vom (VH-Protokoll vom , S. 2ff). Dass man dabei von in etwa gleichen Werten der getauschten PKWs ausging, führt nicht nur der Bf. in seiner Beschwerde und seinem Vorlageantrag aus (Beschwerde vom und Vorlageantrag vom , je S. 3), sondern bestätigt auch der Zeuge S.K. (schriftliche Zeugenaussage vom , ON 14 und ZV S.K. vom , VH-Protokoll, S. 4).
Der Verkauf des Cabrios (samt Preis und Kilometerstand) im Feber 2021 ist durch den Ratenkaufvertrag vom unter Beweis gestellt worden. In Eigenregie durchgeführte Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten hat der Zeuge S.K. bestätigt (schriftliche Zeugenaussage vom 20. und , ON 14; ZV S.K., VH-Protokoll vom , S. 5).
Rücksichtlich der Ausführungen im Zuge der rechtlichen Beurteilung (vgl. Punkt IV. 1) sind als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten abzüglich der Werbungskosten anzusetzen. Beim Tausch ergeben sich der Veräußerungspreis des hingegebenen Gutes und die Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes aus dem gemeinen Wert iSd § 10 BewG der hingegebenen Sache. Offen ist somit vorerst, wie hoch der gemeine Wert des Cabrios am war. Die belangte Behörde hat den Spekulationsgewinn im angefochtenen Bescheid mit Euro 30.000,00 festgesetzt bzw. diesen im Zuge der BVE auf Euro 38.000,00 rücksichtlich des Verkaufspreises im Feber/März 2021 erhöht. Eingangs ist festzuhalten, dass der Bf. den von ihm - implizit - behaupteten gemeinen Wert von Euro 30.000,00 im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise nachgewiesen hat (VH-Protokoll vom , S. 4 und VH-Protokoll vom , S.2); seine diesbezügliche Verantwortung erschöpfte sich ausschließlich darin, die von der belangten Behörde vorgetragenen Werte, wie auch die Beträge laut den im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen, unsubstantiell zu bestreiten. Seiner Ansicht nach wäre es völlig lebensfremd, wenn das um Euro 30.000,00 gekaufte Cabrio in nur wenigen Monaten einen - wie von der belangten Behörde angesetzten - derart hohen Wertzuwachs erfahren hätte; ein solcher Gewinn sei auszuschließen (Beschwerde vom , S. 2). Diesen Angaben ist bereits vorweg entgegen zu halten, dass es sich - wie aus der Aussage des Zeugen S.K., der seines Zeichens selbst Autohändler ist, hervorgeht - bei den im Kaufvertrag vom enthaltenen Euro 30.000,00 (inkl. Ust) "jedenfalls um einen Preis unter dem Marktwert des Cabrios gehandelt hat" (ZV S.K. VH-Protokoll vom , S. 4). Auch der Bf. selbst räumte im Zuge seiner schriftlichen Eingabe vom ein, dass der Verkäufer finanzielle Probleme hatte und das Fahrzeug "schnellstmöglich" verkaufen wollte; am Ende der mündlichen Verhandlung gab er weiters zu, dass er das Cabrio "sicher günstig gekauft" habe (VH-Protokoll vom , S. 7), was insgesamt dafür spricht, dass der Kaufpreis von Euro 30.000,00 bereits im November 2019 unter dem wahren gemeinen Wert gelegen ist. Auch ist dem Bf. der Nachweis, dass das Fahrzeug in einem "schlechten Zustand" war (Eingabe vom ; VH-Protokoll vom , S. 2), der den Preis rechtfertigen würde, nicht gelungen: Auch hier wurde die bloße Behauptungsebene nicht verlassen. Es wurden weder konkrete Mängel dargelegt, noch bezughabende Reparaturrechnungen vorgelegt. In der Stellungnahme vom führt der Bf. zwar aus, dass etwa das Service fällig gewesen sei, sowie, dass "Reifen, Felgen, Heizung und Klima, sowie die Bremsenanlage" zu erneuern gewesen wären und Lackschäden vorgelegen hätten. Auf konkrete Nachfrage des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung am gestand er jedoch einschränkend zu, dass vor dem verfahrensgegenständlichen Tausch am Cabrio weder das Service durchgeführt, noch die Klimaanlage repariert wurde. Er hätte - so die Verantwortung des Bf. weiter - neue Reifen und Felgen für je Euro 1.200,00 gekauft, montiert und die Bremsbeläge ausgetauscht; Lackschäden habe er - ohne Rechnung - beheben lassen (VH-Protokoll vom , S. 2). Keine einzige dieser Positionen wurde jedoch durch aussagekräftige Unterlagen unter Beweis gestellt; hinsichtlich des behaupteten Lackieraufwandes konnte der Bf. nicht einmal eine konkrete Investitionssumme nennen (VH-Protokoll vom , S. 2). Wenn er sich in diesem Zusammenhang damit rechtfertigt, das Fahrzeug als Privatperson genutzt zu haben, weshalb ihn keine Aufbewahrungspflicht in Bezug auf die Rechnungen treffe, so mag das grundsätzlich zutreffen. Wer jedoch eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, muss nach der höchstgerichtlichen Judikatur selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darlegen und beweisen, auf welche die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (). Dieser Beweisvorsorgepflicht ist der Bf. nicht nachgekommen, sodass die in dem Raum geworfene Summe von "ca. Euro 5.000,00 plus Lackierung" (VH-Protokoll vom , S. 2) nicht nachvollziehbar ist. Nun ist dem Bf. jedoch zugute zu halten, dass aus einem Vergleich der Lichtbilder in der Beilage ./II zum Verhandlungsprotokoll vom - was selbst die belangte Behörde zugestand - vor dem Tausch ein Wechsel der Reifen und Felgen stattgefunden haben muss, sodass dem Bf. - wie im Zuge der rechtlichen Beurteilung noch dargelegt werden wird - Werbungskosten im Zusammenhang mit der Erhaltung des Cabrios erwachsen sind. Der vom Bf. in diesem Zusammenhang - nachweislos - genannte Wert von Euro 1.200,00 pro Reifen inkl. Felge erscheint in Anbetracht des vom Zeugen S.K. vorgelegten Auszuges einer ebay-Auktion jedoch als zu hoch angesetzt (Beilage ./VII zum VH-Protokoll vom ). Rücksichtlich des sich aus dieser Beilage ergebenden Durchschnittspreises von Euro 3.358,60 erscheint für diese Position ein anzuerkennender Gesamtbetrag in Höhe von Euro 3.360,00 - reduziert um einen Sicherheitsbetrag, da keinerlei Rechnungen udgl. vorliegen - sohin von Euro 3.000,00 als angemessen. Weitere Werbungskosten wurden - trotz ausdrücklicher Nachfrage durch das Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung am (VH-Protokoll vom , S. 2) nicht geltend bzw. glaubhaft gemacht.
Was nun die ungeklärte Frage der Höhe des gemeinen Werts des Cabrios anlangt, so erfolgte dazu vor dem Tausch weder eine sach- bzw. fachgerechte Ermittlung durch den Bf., noch wurden von diesem Unterlagen oder sonstige Beweismittel vorgelegt bzw. angeboten, die seine - implizite - Behauptung stützen würden, dass der gemeine Wert des Cabrios im Sommer 2020 weiterhin bei ca. Euro 30.000.00 gelegen wäre. Dagegen spricht ganz eklatant der Umstand, dass das Coupé - von dessen Gleichwertigkeit man ja beim Rechtsgeschäft am ausgegangen ist - im unmittelbaren zeitlichen Konnex zum Tausch um einen weitaus höheren Preis gehandelt wurde, als die vom Bf. kolportierte Summe. Da konkrete Nachweise dafür, welchen gemeinen Wert das Cabrio somit beim Tauschvorgang hatte, fehlen, ist sein Wert gemäß § 184 Abs. 1 BAO, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die jeder Schätzung immanente Ungenauigkeit muss die Partei, die zur Schätzung Anlass gegeben hat, in unserem Fall der Bf., hinnehmen (vgl. zu § 184 BAO das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/13/0043). Mit Ausnahme des Kaufvertrages vom November 2019 in dem die - wie soeben dargelegt - nicht schlagend werdende Summe von Euro 30.000,00 genannt ist, liegen keine Parameter vor, die dem Gericht eine Wertermittlung ausschließlich des Cabrios ermöglichen würde. Da jedoch die Tauschpartner übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Fahrzeuge in etwa gleich viel wert waren, kann sich das Gericht bei der Schätzung am gemeinen Wert des Coupés orientieren. Wenn nämlich das Cabrio und das Coupé nach Ansicht der Marktteilnehmer, nämlich des Bf. und des Zeugen XY, in etwa denselben Wert hatten, muss der für das Coupé geschätzte Wert auch den gemeinen Wert des Cabrios wiedergeben. Diese grundsätzlichen Überlegungen vorangestellt sind für die Schätzung im Wesentlichen Angebot und Nachfrage im Wirtschaftsverkehr maßgeblich. Beim gemeinen Wert handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist (), und zwar ausgehend von einem objektiven Maßstab (, und , 2001/16/0296). Die brauchbarste Methode wird der Vergleich mit tatsächlich in zeitlicher Nähe zum Feststellungszeitpunkt erfolgten Kaufgeschäften sein (vgl. Twaroch/Wittmann/Frühwald, BewG19, § 10 Rz 20, und Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, § 4 GrEStG 1987, Rz 17, unter Hinweis auf , und , 2013/16/0168). Berücksichtigt man, dass das Coupé Anfang März 2020 um Euro 61.500,00 an die Fa.X veräußert und am von dieser um Euro 65.00,00 weiterverkauft wurde, hat man ausreichend Anhaltspunkte für eine seriöse, nachvollziehbare Wertermittlung: Zur Schätzung des fiktiven Veräußerungserlöses im Fahrzeugbereich werden nämlich ganz allgemein die inländischen Eurotax-Notierungen als Grundlage für die Bestimmung des gemeinen Wertes herangezogen. Als gemeiner Wert gilt dabei der Mittelwert zwischen dem Händlereinkaufspreis und dem Händlerverkaufspreis. Zwar sind die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge nicht mehr in den sog. "Eurotax-Listen" enthalten, nichtsdestotrotz kann aber deren System der Wertermittlung, nämlich "gemeiner Wert=Mittelwert zwischen Händlerein- und verkaufspreis" als Schätzungsmethode im gegenständlichen Fall herangezogen werden. Demnach errechnet sich ein Mittelwert aus dem Händlereinkaufspreis von Euro 61.500,00 im März 2020 und dem Händlerverkaufspreis von Euro 65.000,00 am in Höhe von (gerundet) Euro 63.000,00, der folglich - da von der Gleichwertigkeit der beteiligten Fahrzeuge ausgegangen wurde - den gemeinen Wert (auch) des Cabrios darstellt.
Nur der Ordnung halber wird an dieser Stelle festgehalten, dass die Beträge laut Rechnungen der B GmbH vom in Höhe von Euro 69.000,00 und der Z GmbH vom über Euro 68.000,00 die vorgenannte Wertermittlung nicht beeinflussen: Die Rechnung vom ist als Beweismittel untauglich, da diese - wie das Beweisverfahren ergeben hat - dem darauf genannten Rechnungsempfänger, dem Zeugen XY, völlig unbekannt war und er auch nicht erklären konnte, weshalb er auf dieser Urkunde namentlich aufscheint; auch wurde - so der Zeuge in seiner Einvernahme vor Gericht weiter - der Kaufpreis nicht von ihm überwiesen (VH-Protokoll vom , ZV XY, S. 2). Auch der Zeuge S.K. räumte ein, dass er selbst das Fahrzeug aus der Firma herauskaufen wollte und aus versicherungstechnischen Gründen XY als Empfänger auf der von ihm ausgestellten Rechnung anführte; auch sei der Kaufpreis nicht in bar bezahlt worden, sondern habe er mit Forderungen, die er gegen die Verkäuferin hatte, aufgerechnet (VH-Protokoll vom , ZV S.K., S. 3f). Folglich ist auch die Höhe des darin genannten Betrages von Euro 69.000,00 hinterfragenswürdig; bedenkt man weiters, dass das Fahrzeug innerhalb weniger Tage einen Wertzuwachs von Euro 4.000,00 erlebt haben sollte und der gesamte Betrag weiters der Differenzbesteuerung unterworfen wurde, muss diese Urkunde im Rahmen der Wertermittlung unbeachtet bleiben. Doch auch die Rechnung vom scheidet als (Teil-)Schätzungsgrundlage aus, da diese ein Geschäft abbildet, das mehr als 7 Monate nach dem Tauschgeschäft stattfand und somit den Wert nicht so genau abbilden kann, wie die zeitlich näher am Rechtsgeschäft liegenden Werte gemäß Urkunden vom und . Auch wurden - wie die Zeugen XY und S.K. übereinstimmend angaben (VH-Protokoll vom , ZV XY und S.K. S. 3 und 5) - vor dem Weiterverkauf im Frühjahr 2021 diverse Arbeiten am Fahrzeug durchgeführt, die auch zu einer - hier nicht zu beurteilenden - Werterhöhung geführt haben werden. Dass schließlich der Verkaufspreis laut Rechnung vom (Euro 68.000,00) - trotz getätigter Investitionen - unter jenem vom (Euro 69.000,00) liegt, runden das Bild ab, wonach diese Beträge keinen Eingang in die Schätzung zu finden haben.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 31 Abs. 1 EStG 1988 definiert Spekulationsgeschäfte als Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wenn die Einkünfte nicht gemäß § 27 oder § 30 leg. cit. steuerlich zu erfassen sind und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei Tauschvorgängen ist - so darin weiter - § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden. Nach dessen Abs. 2 sind als Einkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt im Kalenderjahr 440 Euro nicht übersteigen (§ 31 Abs. 3 EStG 1988).
Vorweg ist sohin festzuhalten, dass auch Tauschvorgänge unter die Regelung des § 31 EStG 1988 fallen, dh. die Übertragung eines Wirtschaftsgutes als Gegenleistung für ein anderes Wirtschaftsgut führt innerhalb der Spekulationsfrist zu Einkünften aus Spekulationsgeschäften (vgl. zB Kirchmayr/Perl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17, Tz 22 zu § 31 EStG; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2023, § 31 Rz 6; Loukota/Urtz in Hofstätter/Reichel, Rz 35 zu § 31 EStG).
Der Ordnung halber ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass Veräußerungsgeschäfte nach § 31 EStG 1988 - entgegen der Bezeichnung im Gesetz - weder eine Spekulations- noch Gewinnerzielungsabsicht erfordern (), sodass es darauf nicht ankommt, ob der Bf. tatsächlich Einkünfte mit dem Tausch erzielen wollte.
Wendet man nunmehr diese normativen und judikativen Prämissen auf den gegenständlichen Fall an, so liegt - unstrittig - ein Tauschgeschäft vor; dieses liegt auch innerhalb der vorgenannten Jahresfrist (Anschaffung des Cabrios im November 2019 - Tausch im Sommer 2020).
Was nun die Höhe der Bemessungsgrundlage anlangt, stellt sich die Frage, wie diese im Falle eines Tausches zu berechnen ist. Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt nach § 6 Z 14 EStG 1988 jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen (so auch § 31 Abs. 1 letzter Satz mit Verweis auf § 6 Z 14; E , 2000/13/0155, 2003, 585; RV/0263-F/02; ebenso EB zu § 30 EStG 1988 idF vor dem 1.StabG (BGBl I 2012/22; EStR 2000 Rz 6626). Der gemeine Wert ist im EStG 1988 nicht eigenständig definiert, es gelten daher die Bestimmungen des BewG 1955 (§ 1 Abs. 1 BewG 1955 iVm § 10 BewG 1955). § 10 Abs. 2 BewG 1955 definiert den gemeinen Wert wie folgt: "Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen." Der gemeine Wert ergibt sich im Wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Der gemeine Wert, bei dem es sich um eine fiktive Größe handelt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen und es kommt diesbezüglich auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Preise an. Entscheidend ist, zu welchem Preis der Eigentümer des Wirtschaftsgutes als Privater und nicht als Händler dieses im "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" verkaufen kann. Dabei handelt es sich um einen für den Eigner des Wirtschaftsgutes überhaupt erreichbaren (Markt)Preis (Jakom/Laudacher13 § 6 Rz 50; vgl auch Doralt13 § 6 Rz 135). Rücksichtlich der diesbezüglichen Ausführungen im Zuge der Beweiswürdigung, auf die aus Einfachheitsgründen verwiesen wird, beträgt der gemeinen Wert des Cabrios zum Zeitpunkt des Tausches Euro 63.000,00.
Nun sind neben den Anschaffungskosten auch Werbungskosten nach § 31 Abs. 1 EStG von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veräußerung (E , 83/14/0266, 1985, 184; E , 1006/78, 1979, 125; EStR 2000 Rz 6756), zB Vermittlungskosten, Vertragserrichtungskosten, Kosten für Zeitungsanzeigen, Fahrtkosten, und andere bei der Veräußerung anfallende Steuern und Gebühren, sowie Rechtsanwalts- und Notariatskosten (E , 90/13/0212, 1993, 526; , zu Fahrt- und Telefonkosten). Daneben sind auch Werbungskosten zu berücksichtigen, die bloß mittelbar mit der Veräußerung in Zusammenhang stehen, die also aus der Anschaffung des Spekulationsobjektes und seiner Erhaltung bis zur Veräußerung erwachsen (weiter Werbungskostenbegriff; vgl , 1994, 724; E , 98/13/0201, 2003, 76; E , 2006/15/0151). Werbungskosten müssen wirtschaftlich getragen worden sein (vgl , keine fiktiven Werbungskosten für ein Wohnrecht; , kein Abzug für fiktive Fremdkapitalkosten; kein Abzug für subventionierte Kosten oder Kosten von Dritten). Diese betragen, wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, Euro 3.000,00.
Die Einkünfte nach § 31 Abs. 1 EStG 1988 betragen somit Euro 30.000,00 (Veräußerungserlös Euro 63.000,00, abzügl. Anschaffungskosten Euro 30.000,00, abzügl. Werbungskosten Euro 3.000,00).
Der Beschwerde war deshalb der Erfolg zu versagen und der Bescheid vom zu bestätigen.
2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor. Eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich ist; ob sohin die Beweiswürdigung in dem Sinn materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. ); eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (). Weiters resultiert die rechtliche Beurteilung aus dem klaren Gesetzeswortlaut, sodass die Rechtslage eindeutig zu beurteilen, und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung damit nicht gegeben war (vgl etwa ). Die Revision war sohin für nicht zulässig zu erklären.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 6 Z 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 31 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100035.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAF-79033