OGH 12.12.1972, 9Os35/72
OGH 12.12.1972, 9Os35/72
Rechtssätze
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Norm | |
RS0101329 | Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kann sich auf ein Versäumnis eines Kanzleiangestellten des Verteidigers stützen. (vgl RZ 59,29). |
Norm | |
RS0101314 | Auch gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil kann die Wiedereinsetzung nach dem § 364 StPO bewilligt werden. |
Norm | |
RS0086393 | Gemäß dem § 19 Abs 2 FinStrG entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Sachen im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten. Der gemeine Wert setzt sich aber, wie der OGH zur analogen Bestimmung des § 401 Abs 2 der AbgO ausgesprochen hat (EvBl 1954/474), aus mehreren Komponenten zusammen und besteht nicht nur aus dem reinen Sachwert, sondern erhöht sich durch Transportkosten, Spesen, Zölle usw und stellt sich erst dann als der tatsächliche Wert der Sache dar. |
Norm | StPO §281 Abs1 Z9 lita |
RS0099609 | Aus einer in den Entscheidungsgründen ausgedrückten unrichtigen Rechtsansicht kann der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nur dann abgeleitet werden, wenn diese der angefochtenen Gesetzesanwendung auch wirklich zugrunde gelegt wurde (SSt 23/55 ua). |
Normen | |
RS0086149 | Die Vorschrift des § 19 Abs 1 FinStrG ist zwingend. Die Unterlassung der Festsetzung eines Wertersatzes begründet Nichtigkeit nach § 281 Z 11 StPO. |
Norm | |
RS0100517 | Nach der ständigen Übung des OGH (vgl die Akten 10 Os 280/63, 10 Os 188/64, 10 Os 214/64 und 11 Os 13/65) wird von der Bestimmung des § 296 Abs § StPO nur dann Gebrauch gemacht, wenn konkrete Umstände, die in einem Einzelfall eine solche Maßnahme nötig erscheinen lassen, sich aus dem Akte ergeben oder in einem darauf abzielenden Antrage dargetan werden. Die Erklärung des Angeklagten, er ersuche um Vorführung, um im Gerichtstage seine Unschuld beweisen zu können, ist schon deshalb kein solcher Grund, weil im Gerichtstag zur Verhandlung über die Strafberufung die Schuldfrage nicht erörtert werden darf. |
Norm | |
RS0085916 | Wertersatz ist Sanktion sui generis. |
Normen | |
RS0086138 | Sind in einem Urteil gemäß § 22 Abs 1 FinStrG Strafen für ein Finanzvergehen sowie davon gesondert und unabhängig für strafbare Handlungen anderer Art verhängt worden, so ist die Frage nach der Zulässigkeit einer Anwendung der § 43 StGB, § 26 Abs 1 FinStrG jeweils getrennt in Ansehung des auf die Vorschriften des FinStrG gestützten und hinsichtlich des sonstigen Strafausspruchs zu prüfen und zu beantworten; daß die Summe aller festgesetzten Strafen ein Jahr übersteigt, hindert unter diesen Umständen die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht nicht. |
Norm | |
RS0086359 | Die Großhandelsspanne ist bei Berechnung der Wertersatzstrafe hinzuzurechnen. |
Normen | |
RS0086741 | Der als Privatbeteiligter einschreitenden Finanzbehörde kommt das Rechtsmittel der Berufung gegen den Inhalt der über die privatrechtlichen Ansprüche gefällten Entscheidung nicht zu. |
Normen | |
RS0091725 | Das Gericht hat zunächst über die Strafe (Hauptstrafe) abzusprechen. Erst nach Entscheidung über die Hauptstrafen und Nebenstrafen ist zu prüfen, ob eine Maßnahme nach dem BedVG (nunmehr gemäß § 43 StGB) in Betracht komme. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0101329 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-78893