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OGH 15.02.1977, 9Os185/76

OGH 15.02.1977, 9Os185/76

Rechtssätze


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Normen
RS0091561
Nicht einschlägige Vorstrafen bilden keinen Erschwerungsgrund nach § 33 Z 2 StGB, sie bringen aber den Milderungsgrund des § 34 Z 2 StGB zum Wegfall.
Norm
RS0095207
Ausbeutung verlangt eine rücksichtslose Ausnützung, die sich gegen die vitalen Interessen der Prostituierten richtet, so durch Wegnahme des ganzen oder überwiegenden Verdienstes, ferner durch Zwang zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution.
Normen
RS0094571
Ausbeutung ist rücksichtslose Ausnützung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091561
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-78855