OGH 22.11.1977, 9Os143/76
OGH 22.11.1977, 9Os143/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS0082660 | Verletzung der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht bei der Warenerklärung (des Verfügungsberechtigten) gemäß § 52 ZollG als auch bei der Erklärung (des Käufers oder Warenempfängers) zur Ermittlung des Zollwerts gemäß § 10 WertZG sind Ausführungshandlungen zu § 35 Abs 2 FinStrG. |
Norm | |
RS0086141 | Die Haftung einer Aktiengesellschaft für die Tathandlung eines Prokuristen (Dienstnehmer) kann nur auf Abs 3 des § 28 FinStrG gestützt werden. |
Normen | |
RS0086214 | Die Haftung nach § 28 Abs 3 FinStrG ist als bloße Ausfallshaftung (§ 28 Abs 9 FinStrG aF jetzt Abs 7) gegenüber der Mithaftung nach § 28 Abs 1 FinStrG für den Haftungsbeteiligten günstiger. |
Normen | |
RS0086584 | Das in jedem Fall einer Abgabenverkürzung gegebene Vorteilsmoment ist (seit der FinStrGNov 1975) nicht (mehr) Tatbestandsvoraussetzung. |
Norm | |
RS0087996 | Im Eigentum eines (Mittäters) Täters steht ein (dem Verfall unterliegender) Gegenstand auch dann, wenn dieser (Mittäter) Täter (zufolge Zurechnungsunfähigkeit) nicht verfolgt werden kann. |
Normen | |
RS0088083 | Mögliches Pfandbehaltungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht nach |
Normen | |
RS0088085 | Mögliches Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nach §§ 410, 421 HGB (Spediteur, Lagerhalter). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086141 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-78809