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OGH 11.02.1969, 9Os119/68

OGH 11.02.1969, 9Os119/68

Rechtssätze


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Normen
RS0086876
Auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gilt der Grundsatz, daß der Angeklagte eine Berufung in dem in dieser Gesetzesstelle angeführten Punkt nicht zu seinem Nachteil erheben kann (§ 283 Abs 1 § 282 Abs 2 StPO).
Normen
RS0088002
Ein Ausspruch nach dieser Gesetzesstelle hat im Urteil nur zu erfolgen, wenn ein Eigentum - das dem Verfall nach § 17 Abs 3 FinStrG nicht im Wege steht - im Strafverfahren nachgewiesen wird. Eine Verletzung dieser Bestimmung kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Z 3 StPO) angefochten werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0088002
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-78787