OGH 11.02.1969, 9Os119/68
OGH 11.02.1969, 9Os119/68
Rechtssätze
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Normen | |
RS0086876 | Auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gilt der Grundsatz, daß der Angeklagte eine Berufung in dem in dieser Gesetzesstelle angeführten Punkt nicht zu seinem Nachteil erheben kann (§ 283 Abs 1 § 282 Abs 2 StPO). |
Normen | |
RS0088002 | Ein Ausspruch nach dieser Gesetzesstelle hat im Urteil nur zu erfolgen, wenn ein Eigentum - das dem Verfall nach § 17 Abs 3 FinStrG nicht im Wege steht - im Strafverfahren nachgewiesen wird. Eine Verletzung dieser Bestimmung kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Z 3 StPO) angefochten werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0088002 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-78787