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OGH: Lehrer an Sprachschulen
• Lehrer, die im Rahmen einer Sprachschule unterrichten, sind freie Dienstnehmer. – (§ 1151 ABGB)
„Da die Beklagte ihre Sprachkurse nach bestimmten, von ihr entwickelten Richtlinien veranstaltet, liegt die Anwendung der von ihr vorgegebenen Methode und der Gebrauch von ihr zur Verfügung gestellten Lernbehelfen in der Natur der Sache, sodaß sich daraus keine tauglichen Abgrenzungskriterien hinsichtlich der Abhängigkeiten des Sprachlehrers ergeben. Auch die Ortsgebundenheit bietet hiefür keine Anhaltspunkte, weil es durchaus üblich ist, daß Sprachkurse immer an demselben Ort, d.h. regelmäßig in einem von der Schule zur Verfügung gestellten Raum, stattfinden. Von dem der Entscheidung WBl. 1997, 481 zugrundeliegenden Sachverhalt (Nachhilfelehrer) unterscheidet sich der vorliegende insoweit, als dort die Kurstermine ausschließlich vom Arbeitgeber vorgegeben waren, die Kurslehrer sich zur Abhaltung zumindest mehrtägiger Kurse verpflichten mußten und Verschiebungen nur äußerst eingeschränkt möglich waren, weil sich die Nachhilfeschüler zu bestimmten Kursen mit einer bestimmten Zeit gemeldet hatten und demzufolge die Lehrer über jeweils längere Zeit voll in den Organisationsbetrieb ...