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ASoK 12, Dezember 1999, Seite 398

OGH: Arbeitszeit Monteur

1. Die in § 9 Abs. 1 AZG genannten Höchstgrenzen der Tagesarbeitszeit von zehn Stunden und der Wochenarbeitszeit von 50 Stunden werden durch einen in die Woche fallenden Feiertag nicht berührt.

2. Gemäß dem Arbeitszeitgesetz in seiner Fassung vor den Novellen BGBl. I Nr. 8/1997 und BGBl. I Nr. 46/1997 stellt die Reisezeit dann auf die Höchstgrenzen des AZG anzurechnende Arbeitszeit im engeren Sinn dar, wenn die Reisetätigkeit wie etwa im Falle eines Monteurs zum ständigen Aufgabenkreis eines Arbeitnehmers gehört. Lenkt der Arbeitnehmer das Fahrzeug bei Dienstreisen selbst, ist schon aus diesem Grund ebenfalls von Vorliegen von Arbeitszeit auszugehen. – (§§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 AZG)

( 8 Ob A 273/98 z)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Personalabteilung eines österreichischen Kreditinstitutes.
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