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Schutzzweck des § 4 Abs. 3 BDG und Bestenauswahl
(A. B.) – Aus der Tatsache, daß nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kein Rechtsanspruch auf Ernennungen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besteht, kann nicht abgeleitet werden, § 4 Abs. 3 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) entfalte seinen Schutzzweck ausschließlich zugunsten des Bundes. Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Mißbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. Anderenfalls wäre die genannte Norm schlechthin inhaltsleer. Der Bewerber hat Anspruch darauf, daß die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens- oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. In diesem Sinne hat die Bestimmung des § 4 Abs. 3 BDG auch Schutzgesetzcharakter zugunsten der einzelnen Bewerber, indem sich diese darauf verlassen können, daß die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird. Die Norm strebt also, wenngleich öffentliche Interessen im Vordergrund stehen mögen, auch die Verhinderung eines Schadens beim Bewerber an, weshalb deren Verletzung auch für bloße Vermögensschäden haftbar macht.
Es trifft nicht z...