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OGH: Haftungsprivileg Dienstgeber
• 1. Das Haftungsprivileg des Dienstgebers gem § 333 Abs. 3 ASVG entfällt nur dann, wenn der wirtschaftliche Schaden von einer Versicherung gedeckt wird, zu deren Abschluß der Arbeitgeber ohnedies verpflichtet ist, sodaß er im Ergebnis durch die Aufhebung seines Haftungsprivilegs nicht belastet ist.
• 2. Bei einem Seitenstapler handelt es sich um ein Kraftfahrzeug i. S. d. § 2 Z 1 KFG 1967, und zwar um einen Transportkarren. Auf einen solchen sind jedoch die Vorschriften des KFG in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Versicherungspflicht gem § 59 KFG nicht anzuwenden, wenn er praktisch ausschließlich für Fahrten innerhalb des Betriebsgeländes eingesetzt wird. – (§ 333 Abs. 3 ASVG)
( 8 Ob A 179/98 a)