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OGH: Arbeitsverhältnis zu Landwirtschaftskammer / Abfertigung
• Arbeitsverhältnisse zu einer Landwirtschaftskammer sind von der Geltung des Arbeiterabfertigungsgesetzes erfaßt. – (Art. I § 1 Abs. 2 Z 2 ArbAbfG)
„Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß eine Ausnahmebestimmung nicht von vornherein von einer ausdehnenden Auslegung ausgeschlossen ist (SZ 47/113 m. w. N.); S. 333mit einer bloß ausdehnenden Auslegung allein wäre es hier jedoch nicht getan, weil die Arbeitsverhältnisse der Beklagten schon nach dem Wortlaut keine 'Arbeitsverhältnisse zu einem Land' sind. Um auch 'Arbeitsverhältnisse zu einer Landwirtschaftskammer' von der Geltung des ArbAbfG auszunehmen, bedürfte es sohin des Vorliegens einer Gesetzeslücke, für die jedoch keine Anhaltspunkte bestehen. Betrachtet man nämlich das ArbAbfG als eine Art 'Auffanggesetz' für alle sonstigen Arbeitsverhältnisse, so bestünde für die Arbeitsverhältnisse der Beklagten – wären sie vom ArbAbfG ausgenommen – keine sonstige gesetzliche Abfertigungsregelung. Auch kompetenzrechtliche Erwägungen bieten keinen Grund, die Arbeitsverhältnisse der Beklagten vom ArbAbfG auszunehmen. Zwar folgt aus den Art. 10 Abs. 1 Z 8, Art. 11 Abs. 1 Z 2 und Art. 15 Abs. 1 B-VG, daß die Einrichtung beruflicher Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in Gesetzgebung und Vollziehung Lan...