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OGH: Schadensersatzansprüche / Ablaufhemmung
• 1. Die sechsmonatige Frist des § 1162 d ABGB kann zugunsten des Dienstnehmers verlängert werden, eine Verkürzung dieser gesetzlichen Frist durch Einzelvertrag oder Kollektivvertrag zum Nachteil des Dienstnehmers ist aber unzulässig.
• 2. § 1497 ABGB und somit die Bestimmungen über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind auch auf einzelne Ausschlußfristen des Arbeitsrechts, insbesondere diejenigen nach § 1162 d ABGB, anzuwenden.
• 3. Im Falle von Vergleichsverhandlungen über die Abwicklung von Schadenersatzansprüchen handelt es sich um einen von der Rechtsprechung herausgebildeten besonderen Fall einer Ablaufhemmung. – (§§ 1162 d, 1497 ABGB)
( 9 Ob A 308/98 d)