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ASoK 10, Oktober 1999, Seite 329

OGH: Insolvenz-Ausfallgeld

1. § 49 a ASGG i. d. F. BGBl. Nr. 624/1994 gilt nicht für das Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen.

2. § 1 Abs. 3 Z 3 a IESG ist dahingehend zu präzisieren, daß der für den selben Zeitraum geltend gemachte höhere Anspruch den niedrigeren ausschließt, gleichgültig, ob es sich um die Konkurrenz zweier Ansprüche auf Kündigungsentschädigung oder eines Anspruchs auf laufendes Entgelt und eines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung handelt. Wurde für einen identen Zeitraum bereits Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt, kann nur noch ein darüber hinausgehender Differenzbetrag begehrt werden. – (§§ 1 Abs. 3 Z 3 a, 3 Abs. 2 Z 2 IESG, § 49 a ASGG, § 1333 ABGB)

„Die beklagte Partei meint, gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 IESG in der hier maßgebenden Fassung vor der IESG-Novelle 1997 gebühre Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1-3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1 IESG, diese Bestimmung enthalte jedoch keine Aussage über die Höhe des Zinssatzes. Das IESG sichere grundsätzlich nur aufrechte Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber; bei den hier in Betracht kommenden Zinsen handle es sich um eine systemwidrige Ausnahme, weil gemäß § 58 Z 1 KO auch dem Arbeitnehmer seit der Konkurseröffnung laufende Zinsen als Konkursforderungen nicht zustün...

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