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ASoK 10, Oktober 1999, Seite 328

OGH: Konventionalstrafenvereinbarung

1. Das UWG stellt im Verhältnis zur Konventionalstrafe eine eigene gesetzliche Anspruchsgrundlage dar. Ein Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers nach dem UWG besteht hinsichtlich des durch das sittenwidrige Handeln des Arbeitnehmers, das über die reine Vertragsverletzung hinausreicht, entstandenen zusätzlichen Schadens.

2. Eine Eigennutzung von Geschäfts- und Verkaufsunterlagen liegt gerade dann vor, wenn man sich bei der eigenen Preisgestaltung an der seines ehemaligen Arbeitgebers orientiert und, um dessen Kunden zu gewinnen, dessen Preise gerade etwas unterbietet. Ob man sich den Preis gemerkt oder nochmals in den übergebenen Unterlagen nachgesehen hat, ist unerheblich. Wesentlich ist, daß der Arbeitnehmer ein solches Anbot nur in Kenntnis der vom ehemaligen Arbeitgeber verrechneten Preise stellen konnte.

3. Eine Konventionalstrafenvereinbarung für den Fall der Eigennutzung von Geschäfts- und Verkaufsunterlagen ist keine Wettbewerbsabrede im Sinn von § 36 AngG und unterliegt daher auch nicht der hiefür normierten zeitlichen Beschränkung. Das gänzliche Fehlen einer zeitlichen Beschränkung ist schon deshalb nicht unangemessen und daher auch nicht sittenwidrig im Sinn von § 879 ABGB, da die d...

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