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ASoK 9, September 1999, Seite 302

OGH: Schadenersatz / Gleichbehandlung

1. Die für die Bewertung immateriellen Schadens im Rahmen des Schadenersatzrechtes des ABGB vorgenommene Globalbemessung ist auch im Bereich der beiden Gleichbehandlungsgesetze anzuwenden. Die gesonderte Bemessung des Schadenersatzes für jede einzelne sexuelle Belästigung kann aus den Gleichbehandlungsgesetzen nicht abgeleitet werden.

2. Die Festlegung einer Untergrenze von 5.000 S für relativ geringfügige Belästigungen darf nicht dazu führen, bei steigender Intensität zu höheren Schadenersatzbeträgen zu kommen, als sie außerhalb des Anwendungsbereiches des Gleichbehandlungsgesetzes gegeben wären. – (§ 2 a Abs. 7 GBG)

„Wenngleich somit § 1328 ABGB neu auf die hier zu beurteilenden Taten nicht anzuwenden ist, zeigt sich doch aus der kurz zusammengefaßten Entstehungsgeschichte, daß dem GBG zwar eine bedeutsame Vorreiterrolle zugekommen ist, jedoch nicht davon gesprochen werden kann, der Gesetzgeber habe ein Sonderrecht schaffen wollen. Gerade auf Grund der nunmehr unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Schadenersatzregelung des § 2 a Abs. 7 GBG (407 BlgNR 20. GP, 3) vorgenommenen Gesetzesharmonisierung kann nicht unterstellt werden, die Ausnützung des auf Grund des Arbeitsvertrages gegebenen Autoritätsverhältnisses sollte grundsätzlich anders beurteilt werden als je...

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