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OGH: Vorgetäuschtes Beschäftigungsverhältnis
• 1. Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer zwar keine Arbeitsleistung erbringen, wohl aber bei der Gebietskrankenkasse mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden als beschäftigt gemeldet und als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden sollte (und auch wurde), bedeutet inhaltlich nichts anderes als die Übereinkunft, die Anordnungen der Gewerbeordnung durch Vortäuschung eines den betreffenden Normen entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses zu umgehen.
• 2. Eine solche Vereinbarung ist absolut nichtig i. S. d. § 879 Abs. 1 ABGB. Die Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen und betrifft das gesamte Geschäft. Auf die Nichtigkeit kann sich auch der Vertragspartner berufen, der diese beim Vertragsabschluß gekannt hat. Eine bloß auf diese Vereinbarung gestützte, klagsweise geltend gemachte Entgeltforderung ist daher abzuweisen. – (§ 879 Abs. 1 ABGB)
„Mit der Frage, ob eine Vereinbarung, die auf die Umgehung des Fehlens einer Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes durch einen vorgetäuschten Anstellungsvertrag abzielt, i. S. d. § 879 ABGB gesetzwidrig ist, hat sich der Oberste Gerichtshof – soweit überblickbar – nur in der E GesRZ 1982, 178 auseinandergesetzt. In dieser Entscheidung vertrat der Oberste Gerichtshof...