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ASoK 9, September 1999, Seite 294

Vergebührung im Arbeitsrecht

Gebühren für Zeugnisse sind weiterhin durch Stempelmarken zu entrichten

Dr. Hans Trattner

Aufgrund der Änderung des Gebührengesetzes 1957 ergeben sich derzeit oft Fragen bezüglich der Vergebührung bei arbeitsrechtlichen Schriftstücken. Es kommen hier Dienstzettel, Dienstvertrag und Dienstzeugnis in Betracht.

Dienstzettel – gebührenfrei

Seit Einführung der Verpflichtung der Ausstellung eines Dienstzettels nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 wurde mittels des Erlasses des GZ 10 0859/2-IV/10/94 geklärt, daß der Dienstzettel keiner Gebühr unterliegt.

Dienstvertrag Durch eine Änderung des Gebührengesetzes entfällt seit auch bei Dienstverträgen die Vergebührung.

Dienstzeugnis

Dienstzeugnisse sind nach wie vor zu vergebühren. Nach Änderung der Novelle zum Gebührengesetz 1957, BGBl. I Nr. 92/1999 (Möglichkeit der Entrichtung von Gebühren mittels Euroscheck-Karte mit Bankomatfunktion, Kreditkarte oder Barzahlung) ergeben sich derzeit oft Fragen bezüglich der Art der Vergebührung von Dienstzeugnissen.

Nach Auslegung des § 3 Abs. 2 leg. cit. ergibt sich, daß Gebühren für Schriften, die nicht vor einer Behörde anfallen, wie z. B. Vollmachten, Zeugnisse etc. weiterhin ausschließlich durch Stempelmarken zu entrichten sind.

§ 3 Abs. 2 sagt nämlich aus:

„Die festen Gebühren sind, sofern in den Tar...

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