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ASoK 9, September 1999, Seite 274

Vortragende an Einrichtungen der Erwachsenenbildung

SV-Pflicht ab 1. 8. 1999

Dr. Wolfgang Höfle

Schon vor mehr als eineinhalb Jahren wurde die Ausnahme von der Vollversicherung für nebenberuflich Lehrende an Erwachsenenbildungs(EB)einrichtungen mit Wirkung gesetzlich aufgehoben (§ 5 Abs. 1 Z 5 i. V. m. § 572 Abs. 2 Z 3 ASVG). Gleichzeitig wurde das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BMAGS) ermächtigt, Teile des Vortragsentgeltes als beitragsfreie Aufwandsentschädigung festzulegen (§ 49 Abs. 7 Z 2 ASVG). Von dieser Möglichkeit hat das BMAGS mit einer Verordnung (VO) über „beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen" Gebrauch gemacht (BGBl. II Nr. 248/1999 vom mit Wirkung ab ).

Nach dieser VO gelten Aufwandsentschädigungen bis 7.400 S pro Kalendermonat nicht als Entgelt, sind also beitragsfrei. Der Lehrende muß den Freibetrag „glaubhaft behaupten". Dazu wird es nicht erforderlich sein, die Beilage zur Einkommensteuererklärung vorzuweisen. Der Lehrende könnte z. B. auf der Honorarnote seine Aufwendungen vermerken (Abschreibung Arbeitszimmer, PC, Kauf von Vortragshilfen, Fortbildungskosten, Fachbücher und -zeitschriften) und den dafür geschätzten Gesamtbetrag mit mindestens 7.400 S pro Kalendermonat angeben. Ein Einzelnachweis...

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