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ASoK 8, August 1999, Seite 272

VwGH: Beitragsschuldigkeiten / Haftung

Den in § 67 Abs. 10 ASVG genannten haftenden Personen kommt die Bereinigungswirkung des Zwangsausgleiches nicht zugute. – (§ 67 Abs. 10 ASVG)

„Nach den die Wirkung eines Ausgleichs- bzw. Zwangsausgleichs regelnden Bestimmungen der §§ 48 AO und 151 KO können die Rechte der (Konkurs)Gläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des (Gemein)Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den (Zwangs)Ausgleich nicht beschränkt werden. Davon enthalten die §§ 73 Abs. 2 und 74 AO bzw. 164 Abs. 2 und 164 a KO Ausnahmen hinsichtlich der persönlich haftenden Gesellschafter (bzw. gewesenen Gesellschafter) von Handelsgesellschaften. Ein allgemeiner Rechtssatz, der auch auf Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Rückgriffsverpflichtete angewendet werden könnte, kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0290, mit Hinweis auf Vorjudikatur)."

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Personalabteilung eines österreichischen Kreditinstitutes.
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