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OGH: Verpflichtung zur Überstundenleistung
• 1. Als Rechtsgrundlage einer Verpflichtung zur Überstundenleistung kommt regelmäßig nur der konkrete Arbeitsvertrag in Betracht, dessen Inhalt entweder durch Einzelvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, insb. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung, bestimmt wird.
• 2. Selbst dann, wenn grundsätzlich eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht, darf gemäß § 6 Abs. 2 AZG der Arbeitnehmer zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn dies nach dem AZG zulässig ist.
• 3. Soweit im Einzelarbeitsvertrag und in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden nicht festgelegt ist, besteht eine Pflicht, über die normale Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen, nur auf Grund der Treuepflicht des Arbeitnehmers bei einem Betriebsnotstand i. S. d. § 20 AZG oder sonst in außergewöhnlichen Fällen, nicht aber schon bei jeder betrieblichen Notwendigkeit oder Terminarbeit.
• 4. Selbst die Gefahr einer Pönalezahlung reicht hiefür nicht aus, weil von einer einem Betriebsnotstand i. S. d. § 20 AZG vergleichbaren außergewöhnlichen Situation nur dann gesprochen werden ka...