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ASoK 8, August 1999, Seite 271

OGH: Unterrichtsanstalten / Personalvertretung

1. Öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten stellen neben Betrieben und Verwaltungsstellen eine eigene Kategorie dar, die primär dem Personalvertretungsrecht und nur subsidiär dem ArbVG zuzuordnen ist.

2. Soweit das Tiroler GemeindepersonalvertretungsG daher Betriebe von seinem Geltungsbereich ausnimmt, ist dieser Begriff einschränkend dahin auszulegen, daß darunter nicht öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu verstehen sind.

3. Wenn trotz der gebotenen Bestellung einer Gemeindepersonalvertretung ein Betriebsrat gewählt wird, stellt dies einen Anfechtungsgrund i. S. d. § 59 ArbVG dar. – (§ 1 Tiroler GemeindepersonalvertretungsG, §§ 33 Abs. 2 und 59 ArbVG)

( 8 Ob A 257/98 x)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Personalabteilung eines österreichischen Kreditinstitutes.
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