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OGH: Unterrichtsanstalten / Personalvertretung
• 1. Öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten stellen neben Betrieben und Verwaltungsstellen eine eigene Kategorie dar, die primär dem Personalvertretungsrecht und nur subsidiär dem ArbVG zuzuordnen ist.
• 2. Soweit das Tiroler GemeindepersonalvertretungsG daher Betriebe von seinem Geltungsbereich ausnimmt, ist dieser Begriff einschränkend dahin auszulegen, daß darunter nicht öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu verstehen sind.
• 3. Wenn trotz der gebotenen Bestellung einer Gemeindepersonalvertretung ein Betriebsrat gewählt wird, stellt dies einen Anfechtungsgrund i. S. d. § 59 ArbVG dar. – (§ 1 Tiroler GemeindepersonalvertretungsG, §§ 33 Abs. 2 und 59 ArbVG)
( 8 Ob A 257/98 x)